Leitsatz (amtlich)

Die ursprünglich gegen einen Zugunstenbescheid über Höherbewertung der MdE wegen besonderen beruflichen Betroffenseins (BVG § 30 Abs 2) gerichtete Klage kann ohne Klageänderung erweitert werden, wenn der Kläger eine Änderung der Verhältnisse (Hinzutreten einer mittelbaren Schädigungsfolge) geltend macht und deswegen höhere Rente begehrt. Verwaltungs- und Vorverfahren erübrigen sich dann.

 

Orientierungssatz

Die aus SGG § 99 Abs 3 abzuleitende Rechtsauffassung, daß ein Sozialrechtsstreit an den durch den angefochtenen Verwaltungsakt gesteckten Rahmen nicht starr gebunden bleiben muß, ist mit dem Prinzip der Gewaltenteilung (GG Art 20 Abs 2) vereinbar.

Ein Beurteilungsspielraum, den die Behörde bei Festsetzung der schädigungsbedingten MdE hat, unterliegt in jedem Fall der Nachprüfung durch die Gerichte, denen insoweit ein eigener Ermessensspielraum zukommt (vergleiche BSG 1958-01-17 10 RV 102/56 = BSGE 6, 257 und BSG 1964-04-23 9/11 RV 318/62 = SozR Nr 44 zu § 77 SGG).

 

Normenkette

BVG § 30 Abs. 1 Fassung: 1971-12-16, Abs. 2 S. 1 Fassung: 1971-12-16, § 62 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1966-12-28; SGG § 99 Abs. 3 Fassung: 1953-09-03, § 78 Fassung: 1974-07-30; KOVVfG § 40 Abs. 1 Fassung: 1960-06-27; GG Art. 20 Abs. 2 Fassung: 1949-05-23

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 14.08.1975; Aktenzeichen L 2 V 65/73)

SG Itzehoe (Entscheidung vom 19.04.1973; Aktenzeichen S 3 V 27/72)

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. August 1975 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger bezog zuletzt ab 1. August 1967 wegen "Verlust des 3., 4. und 5. Fingers links, Sensibilitätsstörungen im Bereich der Amputationsnarbe, Neurom eines Ulnarisastes im Narbenbereich" als Schädigungsfolgen Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vH (vorher 40 vH). In einem 1969 vor dem Sozialgericht (SG) abgeschlossenen Vergleich sicherte der Beklagte eine Prüfung zu, ob dem Kläger ab 1. August 1967 im Zugunstenwege wegen besonderen beruflichen Betroffenseins Rente nach einer MdE von 40 vH bzw 50 vH sowie evtl Berufsschadensausgleich gewährt werden könne. Mit Bescheid vom 11. Mai 1971 erhöhte der Beklagte die MdE des Klägers gemäß § 30 Abs 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) auf 40 vH. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Mit der Klage begehrte der Kläger zunächst nur Rente nach einer MdE um 50 vH und wies dabei auf einen am 4. November 1970 erlittenen Unfall als Ausdruck seiner besonderen beruflichen Betroffenheit hin; nach dessen Anerkennung als Arbeitsunfall (MdE 30 vH) begehrte der Kläger die Anerkennung der beim Unfall erlittenen Gesundheitsstörungen am linken Bein als mittelbare Schädigungsfolge und ab 1. April 1972 die Gewährung von Rente nach einer Gesamt-MdE um 70 vH. Das SG verpflichtete den Beklagten mit Urteil vom 19. April 1973 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide, einen neuen Bescheid dahingehend zu erteilen, dem Kläger ab 1. August 1967 Rente nach einer MdE um 50 vH und ab 1. April 1972 eine solche nach einer MdE um 70 vH zu gewähren. Das Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 14. August 1975 zurück und ließ die Revision nicht zu. Es führte in dem Teil seiner Entscheidung, der durch die teilweise Zulassung der Revision (Beschluß des erkennenden Senats vom 18. Mai 1976) der revisionsgerichtlichen Prüfung unterliegt, in formaler Hinsicht aus: Die Erweiterung des Klagebegehrens durch Geltendmachung einer mittelbaren Schädigungsfolge und der durch sie bedingten MdE stelle eine zulässige Klageänderung dar, weil sich der Beklagte auf sie unwiderruflich eingelassen habe (§ 99 Abs 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Ihrer Zulässigkeit stünden die §§ 78 ff SGG aF nicht entgegen, weil der Beklagte schriftsätzlich unmißverständlich dargetan habe, daß er eine mittelbare Schädigungsfolge ablehne. Bei diesem Verhalten habe erwartet werden müssen, daß auch ein Vorverfahren zu keinem anderen Ergebnis führen werde. Stehe aber die Erfolglosigkeit eines Vorverfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dann könne von seiner Durchführung ausnahmsweise abgesehen werden (BVerwGE 4, 203; 15, 306; LSG Nordrhein-Westfalen in Breithaupt 1959 S 9). Sachlich hielt das LSG in Übereinstimmung mit dem SG die geänderte Klage für begründet, weil der Versorgungsanspruch wegen des Hinzutretens einer mittelbaren Schädigungsfolge gemäß § 62 Abs 1 BVG neu festzustellen gewesen sei. Der am 4. November 1970 erlittene Unfall, bei dem sich der Kläger insbesondere eine Verrenkungsfraktur des linken Sprunggelenks zugezogen habe, sei wesentlich durch die anerkannte Schädigungsfolge bedingt worden. Die vom Kläger transportierte Schreibmaschine sei ihm beim Absetzen auf dem obersten Treppenabsatz seiner Wohnung aus der beschädigten linken Hand entglitten, bei dem reflexhaften Auffangversuch habe der Kläger das Gleichgewicht verloren und sei die Treppe hinabgestürzt. Zwar müsse der Beschädigte sein Verhalten seinem Gesundheitszustand gemäß einrichten, wobei jedoch keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürften. Vielmehr sei der Beschädigte berechtigt, Verrichtungen des täglichen Lebens entsprechend seinen Lebensgewohnheiten vorzunehmen, soweit er hierzu unter Wahrung der nötigen Vorsicht und Sorgfalt in der Lage sei. Der Kläger habe den Schreibmaschinentransport jahrelang regelmäßig durchgeführt, ohne Schaden zu erleiden. Er habe die wesentliche Bedingung für den Unfall nicht selbst gesetzt und nicht fahrlässig gehandelt. Nach den Feststellungen der Berufsgenossenschaft und des Dr. K seien die Unfallfolgen mit einer MdE von 30 vH einzuschätzen, wodurch sich ab 1. April 1972 eine Gesamt-MdE gemäß § 30 Abs 1 BVG von 50 vH ergebe.

Mit der vom erkennenden Senat auf die Beschwerde des Beklagten teilweise zugelassenen Revision rügt das beklagte Land Verstöße des LSG gegen § 54 Abs 1 und 4, §§ 78, 99, 103, 128 Abs 1, § 131 Abs 2 SGG und eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und der Offizialmaxime. Der Verurteilung zur Leistung habe das Fehlen eines Verwaltungsaktes entgegengestanden. Schriftsätzen im Klageverfahren komme kein Bescheidcharakter mit bindender Wirkung zu. Zu beachten sei hier die Ausgangslage, die durch den Vergleich vereinbarten Streitgegenstand gebildet habe. Sie habe den noch nicht bekannten Unfall nicht erfassen können, sondern habe sich auf eine Ermessensausübung beschränken müssen. Die zur Überprüfung der Ermessensausübung erhobene Verpflichtungsklage habe nicht durch Einführung eines neuen Streitgegenstandes erweitert werden dürfen. Dieser hätte nach vorgehender Verwaltungsentscheidung mit einer Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgt werden müssen. Die unterschiedlichen Voraussetzungen beider Klagearten stünden der Sachdienlichkeit einer Klageänderung entgegen. Prozeßökonomische Gründe vermöchten eine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung nicht zu rechtfertigen. Die gerichtliche Beurteilung der Erfolgsaussicht eines nicht durchgeführten Verwaltungsverfahrens führe zur Rechtsunsicherheit. Weder die Voraussetzungen des § 99 Abs 3 Nr 1 SGG noch die Einwilligung des Beklagten in eine Klageänderung (§ 99 Abs 1 SGG) hätten vorgelegen. Das LSG habe mit der Annahme einer Einwilligung in die Klageänderung den wirklichen Willen des Beklagten verkannt. § 94 Abs 2 SGG habe einer Verwaltungsentscheidung und einer weiteren Klage entgegengestanden, nachdem das LSG bereits die Äußerungen des Beklagten als Bescheide gewertet habe. Im übrigen habe das LSG auch § 78 SGG nicht beachtet. Die Nichtdurchführung eines Vorverfahrens hinsichtlich des häuslichen Unfalles hätte zur Prozeßabweisung führen müssen, keinesfalls aber zur Leistungsgewährung führen dürfen. Auch hätte das LSG nicht ohne ärztliche Untersuchung veraltete Befunde und die von der Berufsgenossenschaft geschätzte MdE übernehmen dürfen; es hätte ferner den unterschiedlichen Angaben des Klägers zum Geschehensablauf nach Maßgabe objektiver Beweislastgrundsätze Rechnung tragen müssen. Ein Rechtsschutzinteresse des Klägers hätte verneint werden müssen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 14. August 1975 zu ändern und auf die Berufung des Beklagten auch das Urteil des SG Itzehoe vom 19. April 1973 zu ändern und die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit mit ihr die Anerkennung mittelbarer Schädigungsfolgen aus dem Unfall vom 4. November 1970 und die Zuerkennung einer 50 vH überschreitenden MdE begehrt wird.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des LSG für richtig.

Die Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die durch Zulassung statthafte Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das LSG hat in dem der Revision zugängig gemachten Teil seiner Entscheidung im Ergebnis zu Recht das Urteil des SG bestätigt. Nicht im Streit befindet sich das Urteil, soweit es über die Erhöhung der MdE gemäß § 30 Abs 2 BVG von 40 vH auf 50 vH entschieden hat. Umstritten ist also nur noch die Frage, ob das SG berechtigt gewesen ist, im Klageverfahren gegen einen in Ausführung eines gerichtlichen Vergleichs ergangenen positiven Zugunstenbescheid, mit dem die MdE wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins von 30 vH auf 40 vH heraufgesetzt wurde, auch über den Ursachenzusammenhang einer während des Klageverfahrens erstmals vor Gericht geltend gemachten mittelbaren Schädigungsfolge zu befinden und die Gesamt-MdE deswegen von 50 vH auf 70 vH zu erhöhen.

Die Vorinstanzen haben diese Frage übereinstimmend bejaht, allerdings mit unterschiedlichen Begründungen. Nach Ansicht des SG stellte das prozessuale Vorgehen des Klägers, der erst im Klageverfahren seine bei dem Unfall vom 4. November 1970 davongetragenen Gesundheitsstörungen als mittelbare Schädigungsfolge geltend machte, gemäß § 99 Abs 3 Nr 1 SGG keine Klageänderung dar. Hingegen meint das LSG, in der Erweiterung des Klagebegehrens liege zwar eine Klageänderung, diese sei aber nach § 99 Abs 1 und 2 SGG zulässig, weil der Beklagte sich schriftsätzlich auf die abgeänderte Klage eingelassen habe, ohne der Änderung zu widersprechen.

Der erkennende Senat pflichtet dem vom SG vertretenen Standpunkt bei. Nach § 99 Abs 3 SGG ist es nicht als eine Änderung der Klage anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes 1. die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt ... werden oder 2. der Klageantrag in der Hauptsache ... erweitert ... wird. Den Klagegrund bilden die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Armverletzung, auch die mittelbaren, die einen Anspruch auf eine Beschädigtenrente in angemessener Höhe begründen sollen (§ 1 Abs 1, § 9 Nr 3, § 30 Abs 1 und 2 BVG). Unverändert bleibt diese Grundlage zweifelsfrei in den Fällen, in denen während eines Rechtsstreits über die Höhe der schädigungsbedingten Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben der Kläger als Schädigungsfolgen solche Gesundheitsstörungen geltend macht, die der Versorgungsbehörde noch gar nicht bekannt waren und demzufolge auch nicht Gegenstand der im Bescheid getroffenen Regelung sein konnten; gemäß §§ 123, 157 SGG unterliegt ein solches Vorbringen der gerichtlichen Prüfung und Entscheidung, ohne daß zuvor die Versorgungsbehörde durch Verwaltungsakt hierzu Stellung zu nehmen, geschweige denn einen Widerspruchsbescheid zu erteilen hätte (vgl BSGE 6, 297; BSG Urt vom 15.4.1958, SGb 1958, 158 Nr 4; Urt vom 25.4.1961, SES BSG I 4 § 157 Nr 3; s. auch BSGE 11, 26, 28f; LSG Berlin vom 17.8.1976, KOV-Mitt. Berlin 1977, 52; zur Unfallvers. vgl BSGE 12, 58, 60).

Der vorliegende Fall weist allerdings die Besonderheit auf, daß der Bescheid vom 11. Mai 1971 - in Ausführung des den früheren Rechtsstreit beendenden Vergleichs vom 22. September 1969 - Ausschließlich die Höherbewertung der MdE wegen beruflichen Betroffenseins (§ 30 Abs 2 BVG) im Zugunstenweg (§ 40 KOV-VfG) geregelt hat, während das erweiterte Klagebegehren eine Neufeststellung der MdE wegen des Hinzutretens mittelbarer Schädigungsfolgen betraf (§ 30 Abs 1, § 62 BVG). Das beeinträchtigt aber nicht die Anwendbarkeit des Grundsatzes (vgl BSG 25.4.1961 und LSG Berlin aaO), daß die Gerichte bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht an den Rahmen gebunden sind, den die Verwaltung bei ihrem Bescheid eingehalten hat. Der früher uneingeschränkt geltende Leitgedanke der Einheitlichkeit des Rentenanspruchs (vgl BSGE 11, 28; Krebs SGb 1959, 75) ist zwar im Hinblick auf die Rechtsentwicklung beim beruflichen Betroffensein modifiziert worden; auch die neuere Betrachtungsweise geht indessen davon aus, daß die MdE im allgemeinen Erwerbsleben (§ 30 Abs 1 BVG) und das berufliche Betroffensein (§ 30 Abs 2 BVG) bei aller Verselbständigung doch immer noch als Teilfaktoren des einheitlichen Rentenanspruchs anzusehen sind (vgl BSGE 36, 285, 290; 37, 80, 84; SozR 3900 § 40 Nr 3 S. 9). Wenn also die Klage sich - wie hier - zunächst gegen einen Zugunstenbescheid richtet, welcher dem Verlangen des Klägers nach Berücksichtigung seines beruflichen Betroffenseins nicht voll entsprochen hat, so stellt es lediglich eine ergänzende Begründung oder eine Erweiterung des Klagebegehrens, nicht aber eine Klageänderung dar, wenn der Kläger seinen erhobenen Anspruch auf Zuerkennung einer höheren MdE vor dem SG auf eine im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigte Änderung der Verhältnisse durch Hinzutritt mittelbarer Schädigungsfolgen stützt. Auch ein Wechsel der Klageart wäre insoweit - entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung - unschädlich (vgl BSGE 37, 245; Peters/Sautter/Wolff, Komm zur SGb Anm 4b zu § 99 SGG, S. II/61 - 35 - m.w.Nachw.). - Im übrigen ist zu bedenken, daß der mit dem Vergleich vom 22. September 1969 abgeschlossene Rechtsstreit um die Erhöhung der MdE nach § 30 Abs 1 BVG wegen vom Kläger geltend gemachter Leidensverschlimmerung geführt wurde, der Arbeitsunfall und der durch ihn bewirkte Eintritt mittelbarer Schädigungsfolgen also ohne weiteres in das damalige Verfahren einzubeziehen gewesen wäre, wenn er sich schon während der Anhängigkeit jenes Verfahrens ereignet haben würde.

Die aus § 99 Abs 3 SGG abzuleitende Rechtsauffassung, daß ein Sozialrechtsstreit an den durch den angefochtenen Verwaltungsakt gesteckten Rahmen nicht starr gebunden bleiben muß, ist mit dem Prinzip der Gewaltenteilung (Art 20 Abs 2 GG) vereinbar. Auch wird die Position der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt, wenn sie im Einzelfall über Tatsachen, die der Kläger erst im Prozeß zur Rechtfertigung seines Anspruchs vorträgt, keine eigenen Ermittlungen anstellen, sondern sich als Prozeßbeteiligte zu den vom Gericht gewonnenen Beweisergebnissen äußern kann (§ 128 Abs 2 SGG); in dieser Lage befindet sich ohnehin jeder Leistungsträger, der als Beigeladener eines Verfahrens verurteilt wird (vgl BSGE 9, 67, 70; SozR Nr 26 zu § 75 SGG). Ein Beurteilungsspielraum, den die Behörde bei Festsetzung der schädigungsbedingten MdE hat, unterliegt in jedem Fall der Nachprüfung durch die Gerichte, denen insoweit ein eigener Ermessensspielraum zukommt (vgl BSGE 6, 267, 268; SozR Nr 44 zu § 77 SGG = BVBl 1964, 140).

Auch in der Sache sind die Entscheidungen der Vorinstanzen - soweit sie die Unfallfolgen als mittelbare Schädigungsfolgen erachtet und deshalb die Gesamt-MdE mit 70 vH bewertet haben - nicht zu beanstanden. Das LSG hat die Zusammenhangsfrage anhand der Rechtsprechung des BSG zutreffend beurteilt und die erhobenen Beweise unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen (vgl BSGE 2, 236) gewürdigt; insbesondere war das Gericht nicht gehindert, Angaben des Klägers in der Unfallanzeige durch eingehendes Befragen ergänzen zu lassen und seine Überzeugung aus dem gesamten Sachverhalt zu gewinnen. Die Frage nach der objektiven Beweislast hat sich demnach nicht gestellt. Hinsichtlich der Bewertung der MdE konnte sich das LSG auf das gerichtsärztliche Gutachten des Dr. K in Verbindung mit den Bescheiden der Berufsgenossenschaft und deren medizinischen Grundlagen beziehen. Weshalb die von der Berufsgenossenschaft als Unfallfolgen erhobenen Befunde nicht hätten verwertet werden dürfen, wird nicht ersichtlich. Die Revisionsrüge, das LSG habe nicht davon ausgehen dürfen, daß es sich bei den vor drei Jahren erhobenen Befunden um Dauerbefunde handele, führt gleichfalls nicht zum Erfolg; denn zu Ermittlungen in dieser Richtung hätte sich das LSG nicht gedrängt zu fühlen brauchen, wenn es durch Beiziehung der berufsgenossenschaftlichen Unfallakte festgestellt haben würde, daß bei Nachuntersuchungen des Klägers im Oktober 1974 und November 1976 keine Besserung im Unfallfolgezustand nachzuweisen war und der zuletzt eingeschaltete ärztliche Sachverständige einen Dauerzustand bescheinigte, bei dem eine wesentliche Besserung nicht zu erwarten sei.

Die Revision ist daher als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653555

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