Leitsatz (amtlich)

Sind Versorgungsleistungen vor dem 1955-04-01 (Inkrafttreten des KOVVfG) zu Unrecht gezahlt worden, so ist die Versorgungsverwaltung berechtigt, diese Leistungen auch in einem nach dem 1955-04-01 erlassenen Bescheid nach Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts zurückzufordern.

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 1963 und des Sozialgerichts Detmold vom 9. Mai 1961 abgeändert. Die Klage gegen den Bescheid vom 2. Juli 1958 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 1959 wird in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin zu 1) erhält Witwenrente, der Kläger zu 2) Waisenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Die Klägerin zu 1) gab - gleichzeitig als gesetzliche Vertreterin des Klägers zu 2) - seit dem Jahre 1951 gegenüber dem Versorgungsamt (VersorgA) mehrfach an, ihr Einkommen bestehe nur aus Renten der Kriegsopferversorgung (KOV) und der Rentenversicherung. Unter Berücksichtigung dieser Angaben wurden die Ausgleichsrenten für die Kläger verschiedentlich neu festgestellt.

Mit Schreiben vom 26. August 1957 teilte die Klägerin dem VersorgA mit, der Kläger zu 2) habe ein Grundstück von seinem Großvater, - ihrem Schwiegervater - geerbt, mit dem sie in gemeinschaftlichem Haushalt gelebt hatten. Aus dem notariellen Testament vom 5. Dezember 1955 geht hervor, daß der am 15. August 1957 verstorbene Erblasser den Kläger zu 2), seinen Enkel, als alleinigen Erben eingesetzt und ihn verpflichtet hat, seiner Mutter, der Klägerin zu 1), eine lebenslängliche unentgeltliche Leibzucht zu gewähren. Nachdem das VersorgA ein Gutachten der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe vom 2. Dezember 1957 über den Umfang der Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Erblassers eingeholt hatte, stellte es mit Zustimmung des Landesversorgungsamts mit Bescheid vom 2. Juli 1958 gemäß § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) unter Abänderung der diesem Bescheid vorausgegangenen Bescheide und Benachrichtigungen die Witwen- und Waisenrente nach dem BVG für die Zeit ab 1. Oktober 1950 bis 31. August 1958 neu fest. Es errechnete eine Überzahlung in Höhe von 3.392,- DM, die es gemäß § 47 VerwVG mit der Begründung zurückforderte, daß die Unrichtigkeit der früheren Bescheide auf den unzutreffenden Angaben der Klägerin über ihr Einkommen und das ihres Sohnes zurückzuführen sei. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 1959). Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 9. Mai 1961 in Abänderung des Berichtigungsbescheides vom 2. Juli 1958 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 1959 den Rückforderungsanspruch des Beklagten, soweit er aus den Unterlagen bis zum 31. Juli 1957 zu errechnen ist, als nicht mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehend aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Klägerin entsprechend zu bescheiden.

Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 16. Januar 1963 auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG Detmold vom 9. Mai 1961 abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als durch den Bescheid vom 2. Juli 1958 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 1959 die in der Zeit vom 1. April 1955 bis zum 31. Juli 1957 überzahlten Rentenbeträge zurückgefordert werden. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.

Es hat ausgeführt, die Berichtigung der früheren unrichtigen Bescheide werde von den Klägern nicht mehr beanstandet, so daß der Beklagte gemäß § 47 Abs. 3 VerwVG berechtigt sei, die zu Unrecht gezahlten Versorgungsbezüge für die Zeit vom 1. April 1955 an zurückzufordern. Unter Würdigung des Gesamtverhaltens der Klägerin zu 1) gegenüber dem VersorgA seit dem Jahre 1951 ist das LSG der Auffassung, daß sie die Höhe des Einkommens beider Kläger, die für die Gewährung und Bemessung der Ausgleichsrente von wesentlicher Bedeutung war, wissentlich falsch angegeben habe. Sie habe die Einkünfte aus dem Betriebe ihres Schwiegervaters wissentlich verschwiegen, und zwar gerade diejenigen, die sie und ihr Sohn schon vor dem Tode des Erblassers bezogen hätten. Demnach seien die Voraussetzungen für den Rückforderungsanspruch gemäß § 47 Abs. 3 VerwVG für die Zeit ab 1. April 1955 erfüllt. Wenn der Beklagte von der Rückforderung dieser Beträge nicht nach § 47 Abs. 4 VerwVG abgesehen habe, so habe er insoweit nicht ermessensfehlerhaft gehandelt.

Hinsichtlich der vom 1. Oktober 1950 bis zum 31. März 1955 zu Unrecht gezahlten Versorgungsbezüge hat das LSG den Rückforderungsanspruch des Beklagten für nicht gerechtfertigt angesehen, weil dieser Anspruch durch das Inkrafttreten des VerwVG am 1. April 1955 zeitlich beschränkt sei. Grundsätzlich wirke zwar die berichtigende Aufhebung eines bindenden Bescheides auf den Zeitpunkt seines Erlasses zurück. Die nach § 41 VerwVG erst seit dem 1. April 1955 zulässige Berichtigung von Versorgungsbescheiden löse aber für die Zeit vor diesem Tage keine Wirkungen aus. Die Rückerstattung unrechtmäßig empfangener Leistungen könne daher nicht für die Zeit vor dem 1. April 1955 zugelassen werden. Die Rückforderung der vor diesem Zeitpunkt zu Unrecht gewährten Leistungen könne auch nicht auf die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Beseitigung unrichtiger Leistungsbescheide gestützt werden. Die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides sei nach dem im Zeitpunkt seines Erlasses geltenden Recht zu beurteilen. Am 2. Juli 1958 sei die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge allein nach § 47 VerwVG zulässig gewesen. Diese Sondervorschrift schließe für das Gebiet der KOV die Anwendung entsprechender Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts aus.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Gegen dieses ihm am 27. Februar 1963 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 6. März, beim Bundessozialgericht (BSG) am 12. März 1963 eingegangen, Revision eingelegt und diese mit einem am 25. April 1963 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 24. April 1963 begründet. Er beantragt,

die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 1963 und des SG Detmold vom 9. Mai 1961 abzuändern und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.

Der Beklagte rügt eine Verletzung der §§ 24, 41, 47 VerwVG, 77 und 141 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sowie der Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte und über die Erstattung zu Unrecht empfangener Leistungen. Er trägt hierzu insbesondere vor, das LSG habe deshalb den § 24 VerwVG und die §§ 77 und 141 SGG verletzt, weil der angefochtene Bescheid vom 2. Juli 1958 in der Berufungsinstanz insoweit bindend geworden sei, als in ihm gemäß § 41 VerwVG die Rücknahme der früher erlassenen Bescheide und die Feststellung der zu Unrecht gezahlten Leistungen enthalten sei. Das LSG habe selbst zutreffend ausgeführt, daß zwischen den Beteiligten nur noch Streit über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung für die in der Zeit vom 1. Oktober 1950 bis zum 31. Juli 1957 überzahlten und zu Unrecht geleisteten Beträge bestanden habe. Es hätte daher ohne eigene Prüfung davon ausgehen müssen, daß die Berichtigung auch für die Zeit vor dem 1. April 1955 voll wirksam geworden sei und demgemäß auch die vor dem 1. April 1955 gezahlten Renten zu Unrecht geleistet worden seien. Im übrigen habe das LSG selbst wenn man sich seiner Auffassung hinsichtlich der Wirkungen eines Zuungunstenbescheides gemäß § 41 VerwVG für die Zeit vor dem 1. April 1955 anschließen wolle, die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts über die Rücknahme begünstigender bindend gewordener Verwaltungsakte verletzt, weil nach diesen Grundsätzen im vorliegenden Falle die Rücknahme der früheren Bescheide auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten der VerwVG am 1. April 1955 berechtigt gewesen sei.

Der Beklagte hält ferner eine Verletzung des § 47 VerwVG deshalb für gegeben, weil diese Vorschrift auch für die Zeit vor dem 1. April 1955 Geltung habe. Insoweit verweist der Beklagte auf die Entscheidung des 8. Senats des BSG vom 30. August 1956 (BSG 3, 234 ff). Selbst wenn man aber der Auffassung des LSG folgen wolle, so habe es bei der Prüfung, ob in einem nach Inkrafttreten des VerwVG erlassenen Rückforderungsbescheid zu Unrecht gezahlte Renten für die Zeit vor dem 1. April 1955 zurückgefordert werden können, die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts verletzt. Der Hinweis des LSG auf die ausschließliche Geltung des § 47 VerwVG im Zeitpunkt der Bescheiderteilung gehe fehl. Obwohl der Bescheid nach Inkrafttreten des VerwVG erlassen wurde, sei es zulässig, die Rückforderung auf die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts zu stützen, weil die Kläger wegen des Verhaltens der Klägerin zu 1), das sich auch der Kläger zu 2) zurechnen lassen müsse, keinen Vertrauensschutz genießen könnten. Im übrigen wird auf die Revisionsbegründung verwiesen.

Die Kläger beantragen die Zurückverweisung der Revision und beziehen sich auf die nach ihrer Auffassung zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils.

Die gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig begründet worden (§§ 164, 166 SGG) und somit zulässig; sie ist auch begründet.

Zwischen den Beteiligten besteht nur noch Streit darüber, ob die Kläger verpflichtet sind, die in der Zeit vom 1. Oktober 1950 bis zum 31. März 1955 an sie zu Unrecht geleisteten Versorgungsbezüge an den Beklagten zurückzuerstatten. Soweit es sich um die in dem angefochtenen Bescheid vom 2. Juli 1958 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 1959 gemäß § 41 VerwVG enthaltene Berichtigung der früher erlassenen Bescheide und um die Rückforderung der für die Zeit ab 1. April 1955 bis zur Erteilung des angefochtenen Bescheides zu Unrecht gezahlten Versorgungsbezüge handelt, ist der angefochtene Bescheid verbindlich geworden.

Der Vortrag des Beklagten über eine Verletzung der §§ 24 VerwVG, 77 und 141 SGG durch das LSG geht an dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung vorbei. Das LSG hat am Anfang der Entscheidungsgründe festgestellt, daß die Kläger die Berichtigung der dem angefochtenen Verwaltungsakt vorangegangenen Bescheide gemäß § 41 VerwVG nicht mehr angreifen. Es hat insoweit nicht verkannt, daß der angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht verbindlich geworden ist. Die Ausführungen des LSG über die zeitlichen Wirkungen einer gemäß § 41 VerwVG vorgenommenen Berichtigung sollen nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils nur seine Rechtsauffassung begründen, daß eine nach dem Inkrafttreten des VerwVG gemäß § 47 VerwVG geltend gemachte Rückforderung nicht auf zu Unrecht gezahlte Versorgungsleistungen erstreckt werden kann, die vor dem 1. April 1955 gewährt worden sind. Das LSG ist also eindeutig davon ausgegangen, daß im Berufungsverfahren nur noch die Frage der Rückerstattungspflicht hinsichtlich der zu Unrecht gezahlten Versorgungsbezüge für die Zeit vom 1. Oktober 1950 bis 31. Juli 1957 streitig war. Eine Verletzung des § 24 VerwVG und der §§ 77, 141 SGG durch das LSG liegt somit nicht vor.

Der Beklagte rügt aber zu Recht, daß das LSG die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Pflicht zur Rückerstattung von zu Unrecht gezahlten öffentlich-rechtlichen Leistungen hätte anwenden müssen. Bei dem angefochtenen Verwaltungsakt handelt es sich um einen Verwaltungsakt ohne Dauerwirkung, dessen Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen ist (siehe dazu BSG in SozR VerwVG § 47 Nr. 11 mit weiteren Hinweisen). Das LSG hat für den Senat gemäß § 163 SGG bindend festgestellt, daß die Klägerin - gleichzeitig als gesetzliche Vertreterin des Klägers - Tatsachen, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung gewesen sind, wissentlich falsch angegeben oder verschwiegen hat. Aufgrund dieser Feststellungen ist der Beklagte grundsätzlich berechtigt, die Rückerstattung der an die Kläger zu Unrecht gezahlten Versorgungsbezüge gemäß § 47 Abs. 3 VerwVG aF zu verlangen. Nach dieser Vorschrift ist, sofern ein Bescheid gemäß § 41 oder § 42 VerwVG berichtigt wird, die Rückforderung zu Unrecht gewährter Leistungen dann nicht ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit der früheren Bescheide darauf beruht, daß der Empfänger Tatsachen, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung gewesen sind, wissentlich falsch angegeben oder verschwiegen hat oder wenn er beim Empfang der Bezüge gewußt hat, daß sie ihm nicht oder nicht in dieser Höhe zustanden. Es kann dahinstehen, ob durch § 47 VerwVG bei Erlaß eines Rückforderungsbescheides nach Inkrafttreten des VerwVG am 1. April 1955 auch solche Versorgungsleistungen erfaßt werden, die vor dem 1. April 1955 zu Unrecht gewährt worden sind, wie dies der 8. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 30. August 1956 (BSG 3, 234) ausgesprochen hat (siehe dazu auch BSG 5, 267; 6, 11, 15; 7, 8; 9, 47, 52; 11, 44, 46; 13, 56 und 13, 232, 239). Jedenfalls war die Versorgungsbehörde berechtigt, die in der Zeit vor dem 1. April 1955 zu Unrecht gezahlten Leistungen nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts zurückzufordern. Der 11. Senat des BSG hat bereits in seiner Entscheidung vom 20. August 1963 (BSG in SozR VerwVG § 42 Nr. 3) mit eingehender Begründung hierzu ausgeführt, daß im Bereich der KOV erschlichene Verwaltungsakte nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts auch für die Zeit vor dem 1. April 1955 zurückgenommen und die in diesem Zeitraum zu Unrecht gewährten Versorgungsleistungen zurückgefordert werden dürfen (siehe dazu auch BSG 13, 232, 238). In dieser Entscheidung handelte es sich um einen im Jahre 1956 erlassenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid, der somit ebenso wie im vorliegenden Falle nach dem Inkrafttreten des VerwVG ergangen ist. Die Anwendung der Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Leistungen für die Zeit vor dem 1. April 1955 ist entgegen der Auffassung des LSG nicht dadurch ausgeschlossen, daß der angefochtene Bescheid vom 2. Juli 1958 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 1959 im Zeitpunkt der Geltung des § 47 Abs. 3 VerwVG erlassen worden ist. Zwar richtet sich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides - wie oben ausgeführt - nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also hier im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 1959. Das schließt jedoch nicht aus, die Rechtmäßigkeit einer Rückforderung der vor dem 1. April 1955 zu Unrecht gewährten Versorgungsleistungen nach den Vorschriften zu beurteilen, die im Zeitpunkt der Gewährung dieser Leistungen gegolten haben. Die gesetzliche Regelung der Rückerstattungsansprüche durch das VerwVG für die Zeit ab 1. April 1955 bedeutet nur, daß ein nach Inkrafttreten des VerwVG entstehender Anspruch auf Rückerstattung nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beurteilen ist. Obwohl die denselben Gegenstand regelnden, früheren gesetzlichen Vorschriften nach § 51 VerwVG außer Kraft getreten sind, ist diese Vorschrift nicht dahin zu verstehen, daß die Versorgungsbehörde mit dem Inkrafttreten des VerwVG nicht mehr berechtigt sein sollte, die Rückerstattung von Versorgungsleistungen, die vor dem 1. April 1955 zu Unrecht gezahlt worden sind, zu verlangen; denn die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts gehören insoweit zu dem hier anzuwendenden und zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Bescheides vom 2. Juli 1958 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 1959 geltenden Recht. Jedenfalls ist dem VerwVG nicht zu entnehmen, daß mit seinem Inkrafttreten Ansprüche auf Rückerstattung von Versorgungsleistungen, die den Zeitraum vor dem 1. April 1955 betreffen, erloschen sind. Vielmehr ist die Versorgungsbehörde berechtigt, die vor dem 1. April 1955 zu Unrecht gewährten Versorgungsleistungen auch in einem nach diesem Zeitpunkt erlassenen Verwaltungsakt zurückzufordern, wenn nach dem vor Inkrafttreten des VerwVG geltenden Recht die Rückforderung zulässig war. Das ist hier der Fall. Den Klägern sind unstreitig vom 1. Oktober 1950 bis 31. März 1955 Versorgungsleistungen zu Unrecht gewährt worden. Diese rechtswidrigen Zahlungen beruhten auf den falschen Angaben der Kläger über das sonstige auf ihre Ausgleichsrenten anzurechnende Einkommen in der genannten Zeit, also auf dem Verschweigen der für die Feststellung der Ausgleichsrenten wesentlichen Tatsachen. Bei diesem Sachverhalt sind die Kläger nach den insoweit bestehenden Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts zur Rückerstattung der ihnen vom 1. Oktober 1950 bis 31. März 1955 zu Unrecht gezahlten Versorgungsleistungen verpflichtet. Das LSG hätte somit im vorliegenden Falle die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Versorgungsleistungen anwenden müssen, so daß die Revision begründet ist. Der angefochtene Bescheid ist auch hinsichtlich des in ihm für die Zeit vom 1. Oktober 1950 bis 31. März 1955 enthaltenen Rückforderungsanspruchs rechtmäßig. Auf die Revision des Beklagten waren daher die Urteile des LSG und des SG abzuändern und die Klage gegen den Bescheid vom 2. Juli 1958 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 1959 in vollem Umfange abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2380161

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