Leitsatz (amtlich)

Wurde ein Antrag auf Alhi wegen fehlender Bedürftigkeit bindend abgelehnt, so richtet sich trotz ununterbrochen fortbestehender Arbeitslosigkeit die für einen neuen Anspruch auf Alhi maßgebliche Jahresfrist des AFG § 134 Abs 1 S 1 Nr 4 nach der zu dem erneuten Leistungsantrag notwendig erforderlichen neuen Arbeitslosmeldung.

 

Normenkette

AFG § 134 Abs 1 S 1 Nr 4 Fassung: 1969-06-25, § 135 Abs 1 Nr 2 Fassung: 1969-06-25, § 110 Nr 3 Fassung: 1969-06-25, § 134 Abs 1 Nr 4 Fassung: 1969-06-25

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 27.09.1977; Aktenzeichen L 7 Ar 44/77)

SG Stade (Entscheidung vom 24.01.1977; Aktenzeichen S 6 Ar 197/76)

 

Fundstellen

Breith. 1980, 799

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