Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung von Rentenbescheiden durch die Bundesanstalt für Arbeit. Verlegung des Versicherungsfalles des Alters

 

Orientierungssatz

1. Ein Verwaltungsakt ist ein Instrument einseitig hoheitlichen Verwaltungshandelns. Von einem Rentenbescheid (§ 1631 RVO) als einseitige hoheitliche Maßnahme rechtlich betroffen iS von § 39 Abs 1 S 1 SGB 10 kann nur der Rentenantragsteller, nicht ein dritter Sozialleistungsträger sein, der dem Träger der Rentenversicherung rechtlich gleich-, dessen Regelungsbefugnis also nicht untergeordnet ist (vgl BSG 13.9.1984 4 RJ 37/83 = BSGE 57, 146, 149).

2. Die Bestimmung des Versicherungsfalles des Alters kann der Rentenbewerber auch noch nach Erlaß des Bescheids über die Bewilligung des vorzeitigen Altersruhegelds bis zum Eintritt der Bindungswirkung des Bescheids treffen (vgl BSG 22.6.1978 11 RA 29/77 = SozR 2200 § 1248 Nr 25).

3. In der Ausübung der in § 1248 Abs 6 RVO ausdrücklich vorgesehenen Dispositionsbefugnis des Versicherten liegt kein nach § 46 Abs 2 SGB 1 unwirksamer Verzicht auf ein Altersruhegeld.

Die Bundesanstalt für Arbeit kann von dem Rentenversicherungsträger keine Festlegung eines bestimmten Zeitpunktes für den Eintritt des Versicherungsfalles des Alters verlangen, um Erstattungsansprüche nach § 103 Abs 1 SGB 10 geltend machen zu können.

 

Normenkette

SGB 10 § 103 Abs 1 Fassung: 1982-11-04; RVO § 1248 Abs 6; AFG § 157; SGB 10 § 31 S 1 Fassung: 1980-08-18, § 39 Abs 1 Fassung: 1980-08-18; RVO § 1631; SGB 1 § 46 Abs 2 Fassung: 1975-12-11

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 26.09.1984; Aktenzeichen S 13 Ar 187/83)

 

Tatbestand

Streitig ist ein Erstattungsanspruch hinsichtlich des der Beigeladenen gewährten vorgezogenen Altersruhegeldes.

Die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA) hatte der 1920 geborenen beigeladenen Versicherten Hedwig O. (H.O.), damals Bezieherin von Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe (Alg/Alhi), mit Bescheid (1) vom 13. Dezember 1981 vorzeitiges Frauen-Altersruhegeld nach § 1248 Abs 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zunächst ab 1. September 1981 bewilligt. Im Rentenantrag hatte die Beigeladene die Frage verneint, ob das Ruhegeld von einem späteren als dem frühest möglichen Zeitpunkt gewährt werden solle. Die Beigeladene erhob gleichwohl Widerspruch und verlegte den Versicherungsfall des Alters auf den 31. Oktober 1981. Mit Bescheid (2) vom 11. März 1982 hob die Beklagte hierauf den Bescheid 1 auf und gewährte der Beigeladenen das Altersruhegeld erst ab 1. November 1981. Hiergegen hat die Beigeladene keinen Rechtsbehelf eingelegt. Für die Zeit ab 1. November 1981 - neuer Rentenbeginn - leistete die LVA der klagenden Bundesanstalt für Arbeit (BA) aus der Rentennachzahlung Ersatz.

Bereits mit Bescheid vom 13. Januar 1982 hatte die Klägerin gegenüber der Beigeladenen die Bewilligung von Alg/Alhi ab 1. September 1981 - ursprünglicher Rentenbeginn - aufgehoben, die Erstattung der hiernach eingetretenen Überzahlung nach § 50 Abs 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB 10) sowie die Überleitung des Anspruchs der Beigeladenen auf Rente gemäß § 153 Abs 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) angeordnet. Den Widerspruch der Beigeladenen wies die Klägerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 1982). Hiergegen hat die Beigeladene erfolgreich Klage erhoben. Gegen das stattgebende Urteil des Sozialgerichts (SG) Landshut vom 3. November 1983 hat die BA Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Hierüber war zZt des Erlasses des hier angefochtenen Urteils des SG Nürnberg vom 26. September 1984 noch nicht entschieden.

Mit der gegenwärtigen Klage verlangt die BA von der beklagten LVA die Erstattung von 869,81 DM für die an die Beigeladene in der Zeit vom 1. September bis 31. Oktober 1981 nach ihrer Ansicht zu Unrecht erbrachten Leistungen (Alg/Alhi und Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung), da für diese Spanne der Rentenanspruch der Beigeladenen nach § 153 AFG auf sie, die Klägerin, übergegangen sei. Außerdem begehrt die Klägerin, den Bescheid 2 der Beklagten aufzuheben. Mit dem angefochtenen Urteil vom 26. September 1984 hat das SG Nürnberg die Klage abgewiesen: Die BA sei nicht berechtigt gewesen, die Gewährung von Alg/Alhi für die streitige Zeit aufzuheben. Der Bescheid 2 der Beklagten sei rechtmäßig. Die Beigeladene habe den Rentenbeginn gemäß § 1248 Abs 6 RVO wirksam auf den 1. November 1981 festgelegt. Die BA habe insoweit kein Mitwirkungsrecht. Nur die gesetzlichen Krankenkassen hätten durch § 183 Abs 7 und 8 RVO eine Sonderstellung.

Gegen dieses Urteil hat das SG die Sprungrevision zugelassen.

Die Klägerin hat mit Zustimmung der Beklagten die Revision eingelegt. Sie bringt vor: Eine zweite Bestimmung des Versicherungsfalls des Alters durch die Beigeladene sei ihr, der Klägerin, gegenüber nach § 1248 Abs 6 RVO unwirksam gewesen (Hinweis auf die Entscheidungen des 12. Senats des Bundessozialgerichts -BSG- in BSGE 37, 257 und des 3. Senats in DAngVers 1980, 137; Ablehnung der Entscheidung des 11. Senats in BSGE 46, 279). Auch § 46 Abs 2 des Ersten Buchs des SGB (SGB 1) - unwirksamer Verzicht auf Sozialleistungen - stehe der Verlegung des Rentenbeginns entgegen. Der Rentenanspruch der Beigeladenen ab 1. September 1981 sei bereits durch Anzeige gemäß § 153 Abs 1 AFG auf sie, die Klägerin, übergeleitet worden. Sie sei deshalb auch durch den Bescheid 2 der Beklagten beschwert.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 26. September 1984 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr den Betrag von 869,81 DM zu erstatten, ferner vorsorglich den Bescheid der Beklagten vom 11. März 1982 aufzuheben, soweit dieser ihrem Anspruch entgegensteht.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, bei der Beigeladenen habe bei der Verlegung des Versicherungsfalls das Bestreben im Vordergrund gestanden, das Altersruhegeld durch Anrechnung von zwei Monaten Ausfallzeit gemäß § 1259 Abs 1 Nr 3 Buchst b) RVO (Bezug von Leistungen bei Arbeitslosigkeit) zu erhöhen. Daher hätte die erste Erklärung zum Eintritt des Versicherungsfalls angefochten werden können. Bei richtigem Rentenbeginn könne die Klägerin keinen Ersatzanspruch nach § 103 SGB 10 haben. Im übrigen habe das Dispositionsrecht des Versicherten größeres Gewicht als "die finanziellen Erwägungen ersatzberechtigter Stellen" (Hinweis auf Entscheidungen des erkennenden Senats vom 13. September 1984).

Die Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Sämtliche Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung für einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Die Sprungrevision der Klägerin ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Offensichtlich unbegründet ist das Rechtsmittel der klagenden BA, soweit sie gemäß § 54 Abs 1 Regelung 1 SGG die Aufhebung des Bescheids 2 der beklagten LVA vom 11. März 1982 begehrt. Diese Anfechtungsklage war unstatthaft. Nach § 31 Satz 1 SGB 10 ist Verwaltungsakt eine hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare rechtliche Wirkung nach außen gerichtet ist. Der Verwaltungsakt ist mithin ein Instrument einseitig hoheitlichen Verwaltungshandelns (vgl hierzu zB mit zahlreichen Nachweisen Hauck/Haines, SGB X 1,2, K 31 RdNr 2, 5 und 13). Von einem Rentenbescheid (§ 1631 RVO) als einseitige hoheitliche Maßnahme rechtlich betroffen iS von § 39 Abs 1 Satz 1 SGB 10 kann mithin nur der Rentenantragsteller, nicht ein dritter Sozialleistungsträger sein, der dem Träger der Rentenversicherung rechtlich gleich-, dessen Regelungsbefugnis also nicht untergeordnet ist (vgl den erkennenden Senat in BSGE 57, 146, 149 = SozR 1300 § 103 Nr 2 und in ständiger Rechtsprechung, vgl zB Nr 3 aaO). Zwar ist die klagende BA im vorliegenden Fall durch den im Rentenbescheid 2 der Beklagten vom 11. März 1982 festgelegten Rentenbeginn in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffen, weil der Anspruch der Beigeladenen gegen sie auf Alg/Alhi nach §§ 118 Abs 1 Nr 4, 134 Abs 4 Satz 1 AFG während der Zeit ruht, für die dem Arbeitslosen ua Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Arbeiter zuerkannt ist. Hinsichtlich der wegen nachträglicher Bewilligung von Altersruhegeld rückwirkend entfallenen, aber bereits geleisteten Beträge kommt für die BA indessen - wie sie in der Revisionsbegründung selbst zutreffend vorgetragen hat - Erstattung nach § 103 Abs 1 SGB 10 in Betracht, weil der geltend gemachte Erstattungsanspruch nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. Juli 1983 (Art II § 25 des Gesetzes vom 4. November 1982 -BGBl I S 1450-) noch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist (vgl auch den erkennenden Senat in BSGE 57, 146f = SozR 1300 § 103 Nr 2). Dieser Erstattungsanspruch kann von der Klägerin gegenüber der Beklagten auf gleichgeordneter Ebene mit der "echten" Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG geltend gemacht werden. Ihrem Bedürfnis nach gerichtlichem Rechtsschutz ist damit voll Rechnung getragen.

Die Aufhebungsklage (Anfechtungsklage) der Klägerin gegen den Bescheid 2 der Beklagten war daher mangels rechtlicher Beschwer unzulässig. Das SG hat sie im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Revision der Klägerin hiergegen war demnach zurückzuweisen.

Daß die Klägerin ihren hiernach gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Zahlung von 869,81 DM - auch nach ihrer eigenen Auffassung - auf § 103 Abs 1 SGB 10 stützen kann, schließt gemäß § 153 Abs 1 Satz 2 AFG idF von Art II § 2 Nr 13 des Gesetzes vom 4. November 1982 (aaO) eine Überleitung von Ansprüchen auf Renten der Sozialversicherung auf sie nach Abs 1 Nr 1 aaO und jede Berufung auf diese Vorschrift aus (vgl dazu auch Gagel, AFG, § 153 RdNr 4 und 5).

Der von der Klägerin gegen die Beklagte erhobene Zahlungsanspruch ist allein nach § 103 Abs 1 aaO zu beurteilen.

Zu Unrecht nimmt die Klägerin an, daß der Anspruch der Beigeladenen gegen sie auf - das ihr tatsächlich bereits ausgezahlte - Alg/Alhi für die Zeit vom 1. September bis 31. Oktober 1981 iS von § 103 Abs 1 SGB 10 "nachträglich ganz oder teilweise entfallen" sei. Der Bescheid 2 der Beklagten vom 11. März 1982 hatte zwei Verfügungssätze: Mit einem ersten Verfügungssatz (Bl 41 der Akten der Beklagten) hat die Beklagte ihren Bescheid 1 vom 13. Dezember 1981 ausdrücklich "aufgehoben und durch diesen Bescheid ersetzt"; mit dem zweiten Verfügungssatz hatte die Beklagte der Beigeladenen nunmehr vorzeitiges Altersruhegeld erst ab 1. November 1981 bewilligt. Mangels eines Rechtsbehelfs der Klägerin ist dieser Bescheid 2 mit seinen beiden Verfügungssätzen sowohl formell wie materiell bindend geworden (§ 77 SGG). Steht hiernach bestandskräftig fest, daß der Beigeladenen gegen die LVA kein Anspruch auf Altersruhegeld für eine Zeit vor dem 1. November 1981 zugestanden hat, so kann deren Anspruch auf Alg/Alhi gegen die Klägerin für die streitigen zwei Monate nicht wegen Zuerkennung von Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §§ 118 Abs 1 Nr 4, 134 Abs 4 Satz 1 AFG zum Ruhen gekommen und aus diesem Grund der Zahlungsanspruch nachträglich entfallen sein.

Der gleichen Ansicht scheint das SG Landshut in seinem Urteil vom 3. November 1983 gewesen zu sein, gegen das die Klägerin - ohne aufschiebende Wirkung (vgl § 154 Abs 1 SGG) - Berufung eingelegt hat.

Der erkennende Senat hat freilich in seiner bereits oben genannten und in der Folge ständig weitergeführten Rechtsprechung (vgl zB die Urteile vom 14. Mai 1985 - 4a RJ 79/84 und vom 29. November 1985 - 4a RJ 63/84) herausgestellt, daß in Erstattungsfällen der vorliegenden Art, in denen sich die Leistungen zweier Leistungsträger gegenseitig beeinflussen, eine Zusammenarbeit der "beteiligten Versicherungsträger" unerläßlich ist. Aus diesem Grunde habe der Gesetzgeber die Leistungsträger in § 86 SGB 10 verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eng zusammenzuwirken. Dies umfasse die Verpflichtung, bei widerstreitenden gegenseitigen Interessen auch die Belange des anderen Leistungsträgers angemessen zu berücksichtigen. Ein Beharren auf einer nach Überprüfung offensichtlich fehlerhaften, dem anderen beteiligten Leistungsträger nachteiligen formalen Position sei rechtsmißbräuchlich und begründe einen Erstattungsanspruch des anderen Trägers.

Im konkreten Streitfall hat sich die beklagte LVA nicht formal-rechtsmißbräuchlich auf die Bindungswirkung ihres Bescheids 2 berufen, der den Rentenbeginn von ursprünglich 1. September 1981 auf den 1. November 1981 verlegt hat. Nach § 1248 Abs 6 RVO kann ua die Versicherte bestimmen, daß ein späterer Zeitpunkt als das in Absatz 3 genannte Lebensalter - Vollendung des 60. Lebensjahrs - für die Erfüllung der Voraussetzungen für das vorzeitige Frauen-Altersruhegeld maßgebend sein soll. Diese Bestimmung kann die Rentenbewerberin auch noch nach Erlaß des Bescheids über die Bewilligung des vorzeitigen Altersruhegelds bis zum Eintritt der Bindungswirkung des Bescheids treffen (BSGE 37, 257 = SozR 2200 § 1248 Nr 3; BSGE 46, 279 = SozR 2200 § 1248 Nr 25). In der Ausübung dieser gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Dispositionsbefugnis liegt auch kein nach § 46 Abs 2 SGB 1 unwirksamer Verzicht. Da die Beigeladene nach den Feststellungen des SG in dem an die Beklagte gerichteten Antrag auf Gewährung von Altersruhegeld keinen späteren als den frühest möglichen, also den regelrechten Rentenbeginn "gewählt" hat, hat sie den Eintritt des Versicherungsfalles erstmals im Widerspruchsverfahren - noch - wirksam auf den 31. Oktober 1981 "verlegt". Die Beklagte hatte keine Möglichkeit, dies in ihrem auf den Widerspruch erteilten Abhilfebescheid 2 nicht zu berücksichtigen. Es kann daher dahinstehen, ob das Beharren der Beklagten auf den Bescheid 2 auch deswegen nicht rechtsmißbräuchlich war, weil sie ohnehin von der vom 11. Senat des BSG in BSGE 46, 279, 282 vertretenen Rechtsauffassung gedeckt war.

Die Beklagte vertritt nach alledem nicht rechtsmißbräuchlich eine nur formale Position, wenn sie sich auf die Rechtmäßigkeit ihres der Beigeladenen am 11. März 1982 erteilten zweiten Rentenbescheids beruft.

Dagegen ist die von der Klägerin zitierte nichtveröffentlichte Entscheidung des 3. Senats des BSG vom 25. September 1979 - 3 RK 22/79 (Kurzbericht in DAngVers 1980, 137) hier nicht einschlägig; sie betrifft einen nach § 183 Abs 3 RVO aF auf den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung übergegangenen Rentenanspruch.

Erfüllt hiernach die Klägerin nicht die Voraussetzungen des § 103 Abs 1 SGB 10, so hat das SG ihren gegen die Beklagte gerichteten Zahlungsanspruch zu Recht verneint. Die Revision der Klägerin war daher im vollen Umfang zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662439

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