Leitsatz (amtlich)

1. WGSVG § 14 Abs 1 S 1 ist nicht auf Zeiten nach dem 1945-05-08 anzuwenden.

2. Fachkenntnisse sind nur dann "besondere" iS der Definition der Leistungsgruppe B 3 der Anlage 1 zu FRG § 22, wenn sie zu den durch Abschluß einer Berufsausbildung erworbenen allgemeinen Fachkenntnissen hinzutreten.

 

Normenkette

WGSVG § 14 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1970-12-22, Abs. 2 Fassung: 1970-12-22; WGSVGÄndG Art. 1 Fassung: 1970-12-22, Art. 4 Fassung: 1970-12-22; FRG § 22 Anl 1 Buchst. B Fassung: 1960-02-25; RVO § 1251 Abs. 1 Nr. 4 Fassung: 1970-12-22; AVG § 28 Abs. 1 Nr. 4 Fassung: 1970-12-22

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Januar 1943 bis 30. September 1943 und vom 9. Mai 1945 bis 30. Juni 1948 zur Leistungsgruppe B 3 der Anlage 1 zu § 22 des Fremdrentengesetzes zuzuordnen: die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 26. März 1973 wird auch insoweit zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Viertel der Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Der Kläger begehrt eine höhere Bewertung von Beitragszeiten vor und nach Ende des Zweiten Weltkrieges, weil er damals aus Gründen rassischer Verfolgung geringere Arbeitsentgelte als ein nichtverfolgter Versicherter erhalten habe.

Der 1918 geborene und als Verfolgter im Sinne von § 1 Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) anerkannte Kläger begann nach dem Abitur das Studium der Medizin und unterbrach es wegen seiner Einberufung zur Wehrmacht, aus der er dann jedoch als sogenannter "Mischling I. Grades" entlassen wurde: als solcher durfte er weder sein bisheriges Studium fortsetzen noch ein anderes aufnehmen. Er begann daraufhin eine kaufmännische Lehre bei der Firma C & Co. in H, von der er nach mit der Note "gut" bestandener Kaufmannsgehilfenprüfung ab 1. November 1942 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt wurde.

Ein Antrag des Arbeitgebers beim zuständigen Beauftragten des Reichstreuhänders der Arbeit, dem Kläger im Wege einer Ausnahmebewilligung ein Monatsgehalt von 300,- RM zahlen zu dürfen, hatte trotz des Hinweises, daß für vergleichbare Tätigkeiten monatlich 400,- RM angemessen seien, nur insoweit Erfolg, als zunächst ein Monatsgehalt von 180,- RM und nach persönlicher Vorsprache des Firmeninhabers ein solches von 210,- RM genehmigt wurde. Mit Schreiben vom 18. Februar 1949 bestätigte die Arbeitgeberfirma dem Kläger, seine damalige Situation habe es geraten erscheinen lassen, von einer weiteren Gehaltsanhebung abzusehen; sie erklärte weiter, daß es erst nach Aufhebung der Lohnstopvorschriften im Juni 1948 möglich gewesen sei, dem Kläger ein Gehalt wie in vergleichbaren Fällen zu zahlen. Der Kläger hat das Monatsentgelt von 210,- RM bis 30. September 1943 bezogen; danach hat er bis 30. April 1946 monatlich 265,- RM und anschließend bis 30. Juni 1948 monatlich 305,- RM erhalten. Nach dem Schreiben des Arbeitgebers waren für die Zeiten vom 1. Oktober 1943 bis zum 31. Dezember 1945 350,- RM, vom 1. Januar 1946 bis 30. April 1946 300,- RM und vom 1. November 1947 bis 30. Juni 1948 350,- RM beantragt worden.

Auf Vorstellungen des Klägers hin erteilte die Beklagte ihm am 1. Juni 1972 einen Bescheid (u.a.) über die Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) auf die Beschäftigungszeit bis Mai 1945. Sie stellte fest, daß der Kläger nach den Tätigkeitsmerkmalen der Beschäftigung in die Leistungsgruppe B 4 der Anlage 1 zu § 22 des Fremdrentengesetzes (FRG) einzustufen sei; den Tabellenwerten dieser Leistungsgruppe stellte sie die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte gegenüber; hiernach kam sie zu der Feststellung, daß für November und Dezember 1942 die Tabellenwerte und für die folgende Zeit die tatsächlich erzielten Entgelte als die jeweils höheren Werte zugrunde zu legen seien. Widerspruch und Klage, mit denen der Kläger die Berücksichtigung der Entgelte, die ihm ohne die Verfolgung gezahlt worden wären, und zwar bis Juni 1948, erstrebte, hatten keinen Erfolg.

Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) die Beklagte verurteilt, die Zeiten vom 1. Januar 1943 bis 30. Juni 1948 der Leistungsgruppe B 3 zuzuordnen, soweit die Tabellenwerte die erzielten Entgelte übersteigen; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger habe aus Verfolgungsgründen ein niedrigeres Entgelt als ein nichtverfolgter Versicherter erhalten. Nach § 14 Abs. 1 WGSVG, der keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, könne er eine Berücksichtigung fingierter Arbeitsentgelte aber nur in Höhe der Tabellenwerte zu § 22 FRG verlangen. Hierbei sei er für die gesamte Zeit ab Januar 1943 der Leistungsgruppe B 3 zuzuordnen, weil ihm besondere Fähigkeiten in dieser Zeit nicht abzusprechen seien, andererseits aber - regelmäßig erst mit 45 Jahren erworbene - besondere Erfahrungen noch nicht vorgelegen hätten. Da die verfolgungsbedingte Schlechterbehandlung bis Juni 1948 fortgewirkt habe, müsse § 14 Abs 1 WGSVG auch auf die nach dem 8. Mai 1945 liegende Zeit angewandt werden.

Das LSG hat die Revision zugelassen; beide Beteiligten haben von diesem Rechtsmittel Gebrauch gemacht.

Der Kläger meint, § 14 WGSVG müsse verfassungskonform dahin ausgelegt werden, daß für die Tabellenwerte nur Raum sei, wenn im Einzelfall die Höhe des Minderverdienstes nicht nachgewiesen sei; dieser Nachweis sei hier erbracht. Im übrigen seien entgegen der Ansicht des LSG die Tätigkeitsmerkmale der Leistungsgruppe B 2 ab 1. Oktober 1943, zumindest aber ab 1. Februar 1945 erfüllt.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen die Beklagte zu verurteilen, den Zeiten vom 1. November 1942 bis 30. September 1943 ein Bruttoarbeitsentgelt von 300,- RM, vom 1. Oktober 1943 bis 31. Dezember 1945 ein solches von 350,- RM, vom 1. Januar 1946 bis 30. April 1946 ein solches von 300,- RM und vom 1. November 1947 bis 30. Juni 1948 ein solches von 350,- RM zugrunde zu legen,

hilfsweise,

die Zeit vom 1. Oktober 1943 bis 30. Juni 1948 der Leistungsgruppe B 2 zuzuordnen, soweit die Tabellenwerte die tatsächlich erzielten Entgelte übersteigen.

Die Beklagte hält eine Anwendung von § 14 WGSVG auf Zeiten nach dem 8. Mai 1945 für mit Entstehungsgeschichte und Sinn des Gesetzes unvereinbar. Das LSG habe auch zu Unrecht den Kläger von Januar bis September 1943 der Leistungsgruppe B 3 zugeordnet; insoweit seien nur "besondere Fähigkeiten", nicht aber auch die zusätzlich geforderten "besonderen Fachkenntnisse" oder sonstige Merkmale der Leistungsgruppe festgestellt.

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit sie verurteilt worden ist, die Beschäftigungszeiten von Januar 1943 bis September 1943 und vom 9. Mai 1945 bis Juni 1948 der Leistungsgruppe B 3 zuzuordnen.

Beide Beteiligten beantragen Zurückweisung der von der Gegenseite eingelegten Revision und haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet; der Revision des Klägers mußte der Erfolg versagt bleiben.

Die Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 WGSVG setzt nach seinem Wortlaut voraus, daß "der Verfolgte aus Verfolgungsgründen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung in einem Kalenderjahr ein geringeres Arbeitsentgelt als ein nichtverfolgter Versicherter für eine gleichartige Beschäftigung erhalten hat". Ausgehend hiervon bestehen aufgrund des vom LSG festgestellten Sachverhalts schon Zweifel, ob und für welche Zeiten ab November 1942 der Kläger weniger als ein gleichartig beschäftigter Nichtverfolgter verdient hat. So hatte der Kläger angegeben, der Arbeitgeber habe ihm neben dem genehmigten Gehalt noch "zusätzliche Beträge von insgesamt 10.000,- RM (in Form einer vorweggenommenen Tantieme) gewährt". Das LSG hat dazu gemeint, hier habe es sich nicht um sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelte gehandelt; diese Leistungen könnten die spätere Rente nicht beeinflussen. Nach § 160 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gehören jedoch zum Entgelt auch Gewinnanteile, Sach- und andere Bezüge, die der Versicherte neben dem Gehalt von dem Arbeitgeber erhält. Hiernach ist nicht zu erkennen, warum das LSG die (nicht aufgeschlüsselten) zusätzlichen Beträge nicht zum Arbeitsentgelt i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 WGSVG gerechnet hat. Das hätte möglicherweise bereits zur Nichtanwendung dieser Vorschrift für die gesamte streitige Zeit oder für Teile davon führen müssen, weil ein versicherungsrechtlicher Schaden dann nicht infolge zu geringen Arbeitsentgelts entstanden wäre; darüber, ob in diesem Falle ein durch Nichtabführung von Beiträgen für die zusätzlichen Beträge entstandener Schaden gemäß § 14 Abs. 2 WGSVG auszugleichen wäre, ist im gegenwärtigen Verfahren nicht zu befinden.

Des weiteren geht aus den Feststellungen des LSG nicht hervor, daß und in welcher Zeit das vom Kläger erzielte Entgelt geringer war als das Entgelt, das einem vergleichbaren nichtverfolgten Versicherten unter Beachtung der Lohnstopbestimmungen gezahlt worden ist. Das LSG hat sich nur näher mit der Frage befaßt, warum ein höheres Gehalt als 210,- RM nicht genehmigt worden war. Ein solches Gehalt ist nur bis September 1943 gezahlt worden. Danach wurde das Gehalt auf 265,- RM und später auf 305,- RM angehoben. Entgelte von Vergleichspersonen sind hier nicht genannt.

Zweifel bestehen ferner, inwieweit Verfolgungsgründe zu Minderverdiensten beigetragen haben. Insoweit ist nur festgestellt, daß ein höheres Gehalt als 210,- RM wegen der "Mischlingseigenschaft" des Klägers nicht genehmigt worden ist. Offen bleibt jedoch, wie es zu den späteren Gehaltsanhebungen gekommen ist. Außerdem sind höhere Beträge als die tatsächlich gezahlten auch für Zeiten von Oktober 1943 bis April 1946 und von November 1947 bis Juni 1948 (nicht aber für die Zwischenzeit) "beantragt" worden. Warum diese Anträge, die bis Kriegsende beim Beauftragten des Reichstreuhänders der Arbeit und danach wohl bei der Militärregierung gestellt worden sind, keinen Erfolg hatten, ist nicht festgestellt. Für die Zeit nach Kriegsende kann jedenfalls die "Mischlingseigenschaft" des Klägers nicht mehr der Grund für Antragsablehnungen gewesen sein. Wenn, wie das LSG ausführt, nun "besatzungsrechtliche Lohnstopanordnungen" allgemein eine Erhöhung der bis zum 8. Mai 1945 gezahlten Löhne verboten haben (was die Gehaltsanhebung ab Mai 1946 nicht erklärt), würde die voraufgegangene Verfolgung schwerlich noch als Ursache (rechtlich wesentliche Bedingung, vgl. BSG 10, 173, 174 f) für eine fortdauernde Minderentlohnung des Klägers angesehen werden können, zumal wenn Ausnahmegenehmigungen statthaft waren. Alle diese Bedenken können indessen letztlich auf sich beruhen.

Aus Entstehungsgeschichte und Sinnzusammenhang des WGSVG ergibt sich nämlich, daß § 14 Abs. 1 Satz 1 WGSVG überhaupt nicht für Zeiten nach dem 8. Mai 1945 angewandt werden darf. Dieses Gesetz ist eine Neufassung des Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung (NVG) vom 22. August 1949 (vgl. Art. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1970, BGBl 1970 I S. 1846). Mit ihm bezweckte der Gesetzgeber die Einführung bestimmter Verbesserungen sowie eine Anpassung an das seit 1957 geltende Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen (vgl. BT-Drucks. VI/715 S. 8). Bei seiner Auslegung ist daher von dem unter der Herrschaft des NVG bestehenden Rechtszustand auszugehen, soweit nicht ein Wille des Gesetzgebers zur Änderung erkennbar ist. Das gilt insbesondere für den § 14 Abs. 1 WGSVG. Gerade daraus, daß die Vorschrift wie auch § 13 Abs. 2 nicht für alte Versicherungsfälle gilt (vgl. Art. 4 § 1 WGSVG und BT-Drucks. VI/715 S. 12 J), folgt, daß sie den Vorschriften des § 4 Abs. 4, 5 NVG grundsätzlich im Inhalt gleichen sollen und daß der Gesetzgeber die zu jenen Vorschriften ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) billigen wollte (vgl. SozR 5080 § 4 Nr. 1). Nach dieser Rechtsprechung aber sollte durch das NVG nur der Schaden wiedergutgemacht werden, der durch Ausfall oder Minderung des Arbeitsentgelts während der Verfolgungszeiten entstanden ist (Breithaupt 1961, 38; SozR Nrn. 8, 11, 14 zu VerfolgG Allg). Auf derselben Linie lag es, wenn die Anrechnung von nach dem 8. Mai 1945 liegender Zeiten einer durch Verfolgung ausgelösten Arbeitslosigkeit als Ersatzzeiten abgelehnt worden war (BSG 10, 173 (175 f)). Wenn sich der Gesetzgeber in diesem Punkt zu einer begrenzten Verbesserung durch Änderung von § 28 Abs 1 Nr. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) entschlossen hat - wobei die Begründung beim Hinweis auf das geltende Recht ausdrücklich auf die oben genannte Entscheidung des BSG (Breithaupt 1961, 38) Bezug nimmt (BT-Drucks. V/ 4383) -, so zwingt das zu dem Schluß, daß im übrigen der 8. Mai 1945 weiterhin den Endpunkt darstellen sollte, bis zu dem nach den §§ 11 ff WGSVG auszugleichende Schäden eingetreten sein können. Anderenfalls müßten Versicherungsfälle vor und nach dem 31. Januar 1971 in dieser Hinsicht unterschiedlich behandelt werden; gerade das hat der Gesetzgeber aber nicht gewollt (vgl. BT-Drucks. VI/715 S. 13).

Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe die Möglichkeit eines Fortwirkens der Verfolgung im beruflichen Fortkommen über den 8. Mai 1945 hinaus übersehen; § 92 Abs. 1 iVm §§ 75 Abs. 1, 78 BEG setzt die Möglichkeit eines über diesen Zeitpunkt hinaus fortdauernden Berufsschadens geradezu als selbstverständlich voraus (vgl. BGH RzW 1962, 174 Nr. 24; 63, 412). Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Schaffung des WGSVG den Betroffenen einen vollen Ausgleich des Verfolgungsschadens ermöglichen wollen (BT-Drucks. VI/1449). Daraus ergibt sich indessen nichts für die Beantwortung der Frage nach dem Regelungsbereich dieses Gesetzes und damit danach, ob und ggf. inwieweit auch mittelbare Nachwirkungen einer Verfolgung, die selbst spätestens mit dem 8. Mai 1945 ihr Ende gefunden hat, noch verfolgungsbedingte Schäden in der Sozialversicherung darstellen sollen. Daß ein zeitlich unbegrenzter Ausgleich solcher Folgewirkungen nicht gewollt sein kann, ergibt bereits die schon erwähnte Neufassung von § 28 Abs. 1 Nr. 4 AVG; denn es liegt auf der Hand, daß eine durch Verfolgungsmaßnahmen ausgelöste Arbeitslosigkeit noch über den 31. Dezember 1946 hinaus angedauert haben kann. Dieser Stichtag ließe sich auch nicht im Wege der Analogie auf Fälle eines Minderverdienstes i.S. von § 14 Abs. 1 WGSVG übertragen. Die Fälle des Minderverdienstes und der Arbeitslosigkeit sind voneinander wesentlich verschieden. § 28 Abs. 1 Nr. 4 AVG regelt die Anrechnung einer Ersatzzeit, woraus sich nur mittelbar die Zuordnung von Tabellenwerten ergibt (§§ 1 Abs. 2 Buchst. a, 13 Abs. 1 WGSVG), während Zeiten des Minderverdienstes i.S. von § 14 Abs. 1 WGSVG bereits als Beitragszeiten (§ 27 Abs. 1 Buchst. a AVG) anzurechnen sind. Wer durch eine Verfolgung seinen Arbeitsplatz verloren hatte, mochte zudem unter den Verhältnissen unmittelbar nach dem Zusammenbruch trotz energischer Bemühungen der Arbeitsverwaltung (vgl. BSG 10, 175) vielfach zumindest nicht sogleich im Erwerbsleben Fuß zu fassen; demgegenüber war derjenige, der über das Kriegsende hinaus in Arbeit stand, regelmäßig in einer wesentlich günstigeren Lage.

Soweit die Bewertung der Beschäftigungszeiten bis zum 8. Mai 1945 streitig ist, hat es das LSG zu Recht abgelehnt, anstelle von Tabellenwerten nach § 22 FRG die Beträge anzusetzen, die der Kläger nach seinem Vorbringen ohne die Verfolgung bezogen hätte. § 14 Abs. 1 Satz 1 WGSVG regelt die bei seiner Anwendung eintretende Rechtsfolge durch Verweis auf § 13; danach ist § 13 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Zuordnung der Tabellenwerte die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung zugrunde zu legen ist. Weder der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 noch der des § 13 WGSVG bietet dabei einen Anhalt für die Annahme, es handele sich hier nur um eine Vermutung zugunsten des Verfolgten, die den Ansatz entgangener höherer Entgelte bei entsprechendem Nachweis nicht ausschließe. Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, ist der Gesetzgeber hier von einer generalisierenden Betrachtungsweise ausgegangen und hat eine pauschalierende Regelung getroffen. Soweit der Kläger meint, die einer benachteiligenden Typisierung von Verfassung wegen gezogenen Grenzen seien überschritten, übersieht er, daß es sich um eine Typisierung begünstigender Art handelt. Die Zuordnung von Tabellenwerten nach § 13 WGSVG soll stets zu einer Anrechnung höherer als der tatsächlich erzielten Entgelte führen; es trifft mithin nicht zu, daß § 14 Abs. 1 WGSVG die Rechte Betroffener beschränke. Mit dem Bemühen des Gesetzgebers um einen vollen Ausgleich der Verfolgungsschäden steht eine pauschalierende Regelung nicht im Widerspruch. Wo - wie das im Bereich des Widergutmachungsrechts weitgehend der Fall ist - der Umfang eines konkreten Schadens nur mittels hypothetischer Annahmen aufgrund lange zurückliegender und vielfach nicht zuverlässig zu rekonstruierender Umstände festgestellt werden kann, führt eine Pauschalierung am ehesten zu dem insgesamt möglichst gerechten und in diesem Sinne "vollen" Ausgleich; es widerspräche der Zielsetzung des Gesetzes, wollte man den Umfang der Entschädigung demgegenüber von den Zufälligkeiten mehr oder minder günstiger Beweislagen abhängig machen; auch hätte die gebotene Aufklärung des Sachverhalts zudem regelmäßig Verzögerungen im Gefolge, die in keinem vernünftigen Verhältnis zu den zu erwartenden Ergebnissen stünden.

Soweit das LSG dem Kläger für die Beschäftigungszeiten bis zum 8. Mai 1945 zur Ermittlung der Tabellenwerte Leistungsgruppen zugeordnet hat und dies noch streitig ist, kann der Senat dem LSG nur zum Teil folgen. Nicht zu billigen ist die Zuordnung zur Leistungsgruppe B 3 der Anlage 1 zu § 22 FRG für die Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1943 bis 30. September 1943. Zu dieser Leistungsgruppe gehören nach ihrer allgemeinen Definition Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen. Das LSG meint, dem Kläger seien für die in Betracht kommende Zeit "besondere Fähigkeiten" nicht abzusprechen; es stützt sich dabei ersichtlich darauf, daß der Kläger die Kaufmannsgehilfenprüfung mit der Note "gut" bestanden und danach schwierige Aufgaben zur vollen Zufriedenheit seiner Vorgesetzten bewältigt habe. Es mag dahinstehen, ob es damit den Begriff der "besonderen Fähigkeiten" zutreffend gedeutet hat; jedenfalls ist das daneben noch erforderliche Merkmal "besonderer Fachkenntnisse" weder vom LSG festgestellt noch sind mögliche Anhaltspunkte für sein Vorliegen ersichtlich. Aus dem Stufenverhältnis der einzelnen Leistungsgruppen (vgl SozR 5050 § 22 Nr. 1) ist zu folgern, daß ein bloßer Abschluß, wie die Ablegung der Kaufmannsgehilfenprüfung, die schon Voraussetzung für eine Zugehörigkeit zur Leistungsgruppe 4 ist, "besondere Fachkenntnisse" im Sinne der Definition der Leistungsgruppe 3 noch nicht verbürgen kann. Dafür, daß Fachkenntnisse dann "besondere" sein sollten, wenn eine fachliche Prüfung zu einem günstigen Ergebnis geführt hat, ist dem Gesetz ebenfalls nichts zu entnehmen. Fachkenntnisse sind vielmehr dann "besondere", wenn sie zu den "allgemeinen" Fachkenntnissen, deren Erwerb im Abschluß einer Berufsausbildung seinen Ausdruck findet, hinzutreten. Dabei ist in erster Linie an solche zur Ausübung des Berufs benötigten Fachkenntnisse zu denken, zu deren Erlangung es einer - in der Definition gesondert aufgeführten - mehrjährigen Berufserfahrung nicht oder nicht notwendigerweise bedarf; es können auch Kenntnisse sein, die vor oder neben der Berufsausbildung erworben worden sind. Dafür, daß der Kläger während der in Betracht kommenden Zeit über solche Fachkenntnisse verfügt hat, ist nichts dargetan; das Medizinstudium hat ihm offenbar keine damals bei seiner kaufmännischen Tätigkeit verwertbaren Fachkenntnisse vermittelt. Die anderen Alternativen der Leistungsgruppendefinition (mehrjährige Berufserfahrung, Spezialtätigkeit) sind nach dem festgestellten Sachverhalt ebenfalls nicht gegeben.

Dagegen ist dem LSG zuzustimmen, daß der Kläger keinen Anspruch auf Zuordnung der Zeiten vom 1. Oktober 1943 bis Kriegsende zur Leistungsgruppe B 2 hat. Wie das LSG mit Recht ausgeführt hat, fehlt hier jedenfalls die Erfüllung der Voraussetzungen des Merkmals der "besonderen Erfahrungen". Der Kläger war bei Kriegsende noch nicht einmal 27 Jahre alt; "besondere Erfahrungen" sind jedoch regelmäßig nicht vor Vollendung des 45. Lebensjahres erworben (vgl. SozR 5050 § 22 Nr. 1). Ein Unterschreiten dieser Grenze ist regelmäßig nur bei Angestellten, deren Tätigkeit eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordert, möglich, weil sie die geforderten Erfahrungen bereits in kürzerer Zeit sammeln können; davon konnte hier mangels einer auf den ausgeübten Beruf vorbereitenden Hochschulausbildung nicht die Rede sein.

Nach alledem war die Revision des Klägers zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 SGG) und auf die Revision der Beklagten das Urteil des LSG im angefochtenen Umfang aufzuheben und auch insoweit die Klage abzuweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat dabei berücksichtigt, daß der Kläger im Rechtsstreit nur insofern Erfolg hatte, als er vor dem LSG die Zuordnung zur Leistungsgruppe B 3 für die Zeit vom 1. Oktober 1943 bis zum 8. Mai 1945 erreicht hat. Im Hinblick hierauf erscheint es unter Abänderung der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen gerechtfertigt, daß die Beklagte dem Kläger ein Viertel der Kosten des gesamten Rechtsstreit zu erstatten hat.

 

Fundstellen

BSGE, 189

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