Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 18.03.1987)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. März 1987 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres früheren Ehemannes zusteht.

Die am 7. November 1911 geborene Klägerin war mit dem Versicherten E. … Sch. … verheiratet. Am 9. März 1977 wurde die Ehe durch Urteil des Bezirksgerichts in Hindenburg (Zabrze) aus dem alleinigen Verschulden des Versicherten geschieden. Durch das Scheidungsurteil wurde der Versicherte zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von 1.000 Zloty, 1/6 seines Renteneinkommens, an die Klägerin verpflichtet. Im August 1978 siedelte die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland über. Der Unterhalt wurde von nun an in einer geringen DM-Summe in die Bundesrepublik überwiesen. Die Klägerin lebte von der Sozialhilfe; der Überweisungsbetrag ging an den Sozialhilfeträger. Zuletzt ging im Jahre 1981 für den Zeitraum vom 1. April 1980 bis 31. Mai 1981 eine Unterhaltszahlung in Höhe von 957,53 DM (68,40 DM pro Monat) ein. Am 28. April 1983 verstarb der Versicherte in Oberschlesien, ohne wieder geheiratet zu haben.

Die Beklagte lehnte den im August 1983 gestellten Rentenantrag der Klägerin mit Bescheid vom 27. Oktober 1983 ab. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid vom 3. Mai 1984 zurückgewiesen.

Das Sozialgericht (SG) Kiel hat durch Urteil vom 3. Dezember 1985 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Hinterbliebenenrente gemäß § 65 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) zu gewähren. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Zwar bestehe kein Anspruch aus § 65 Abs 1 Satz 1 RKG, da der zu zahlende Unterhalt 25 % des Sozialhilfesatzes unterschritten habe. Es seien aber die Voraussetzungen des Satzes 2 der Vorschrift gegeben, weil die Unterhaltspflicht nur an den schlechten Einkommensverhältnissen des Versicherten von monatlich 6.000 Zloty gescheitert sei.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 18. März 1987 die Entscheidung des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Ein Unterhaltsanspruch „aus sonstigen Gründen” gemäß § 65 Abs 1 Satz 1 2. Alternative RKG könne nicht angenommen werden, da die Überweisung des Umrechnungsbetrages nur in sehr weiten Abständen, zuletzt von mehr als 2 Jahren und nicht im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten, erfolgt sei, so daß der laufende Unterhalt der Klägerin nicht gesichert gewesen sei. Ferner habe der zuletzt gezahlte Umrechnungsbetrag von 33,– DM monatlich weit unter den 25 % des Sozialhilfesatzes gelegen, der im ersten Halbjahr 334,– DM betragen habe. Hierbei sei auf den Wert des Unterhalts am Wohnsitz der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland abzustellen. Satz 2 der Vorschrift greife ebenfalls nicht ein, weil die Unterhaltsverpflichtung nicht allein an den ungünstigen Einkommensverhältnissen des Versicherten gescheitert sei, denn sein Renteneinkommen habe ausgereicht, um der Klägerin in Oberschlesien einen wesentlichen Unterhaltsbeitrag zukommen zu lassen. Der Unterhaltsanspruch sei vielmehr am Fehlen eines Titels in der Bundesrepublik gescheitert, der den laufenden Unterhalt hätte ermöglichen können und am geringen Wert des Umtauschbetrages.

Die Klägerin hat dieses Urteil mit der vom LSG zugelassenen Revision angefochten. Sie rügt eine Verletzung des § 65 RKG und macht geltend, das polnische Scheidungsurteil gehöre zu den „sonstigen Gründen” im Sinne des § 65 Abs 1 Satz 1 2. Alternative RKG. Ihre Unterhaltsansprüche seien nach polnischem Recht zu beurteilen, und es komme auf die polnischen Verhältnisse an, wonach 1.000 Zloty für die Lebensführung der Klägerin ausgereicht hätten. Nach dem Willen des Gesetzgebers könne der Rentenanspruch nicht vom jeweiligen Umrechnungskurs abhängig sein, so daß es unerheblich sei, ob der Umrechnungsbetrag in der Bundesrepublik 25 % des Sozialhilfesatzes ausgemacht habe. Anderenfalls würden diejenigen bevorzugt, die ihren Unterhalt aus sogenannten „Hartwährungsländern” erhalten, so daß ein Verstoß gegen Art 3 und 11 des Grundgesetzes (GG) gegeben sei. Hilfsweise müsse zumindest der § 65 Abs 1 Satz 2 Nr 1 RKG zur Anwendung kommen, da die Klägerin im vorliegenden Fall nicht schlechtergestellt werden könne, als eine Geschiedene, die gegenüber ihrem früheren Ehemann keinen realisierbaren Unterhaltsanspruch habe. Ferner habe die Klägerin keinen Einfluß auf den devisenrechtlichen Verkehr, so daß ihr die zögerliche und in weiten Abständen erfolgte Überweisung nicht zum Nachteil werden könne.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. März 1987 die Berufung der Bundesknappschaft vom 13. Januar 1986 gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 3. Dezember 1985 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. März 1987 zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und ist der Ansicht, es komme auf den Umrechnungswert in der Bundesrepublik an, da die Klägerin auch hier ihren Unterhalt bestreiten müsse.

 

Entscheidungsgründe

II

Der Senat konnte gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben.

Die Revision hat insofern Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht führt; denn dessen Feststellungen reichen zur Entscheidung über die geltend gemachte Hinterbliebenenrente nicht aus (§ 170 Abs 2 SGG); es läßt sich nicht abschließend entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 65 Abs 1 Satz 2 RKG vorliegen oder nicht.

Die Anwendung des § 65 Abs 1 Satz 1 RKG scheitert daran, daß die Klägerin keinen Unterhaltsanspruch „aus sonstigen Gründen” hatte und auch die anderen Alternativen nicht in Betracht kommen.

Zu den sonstigen Gründen im Sinne des § 65 Abs 1 Satz 1 2. Alternative RKG können grundsätzlich auch Rechtspositionen gehören, die ihre Grundlage im ausländischen Recht haben. Es genügt, wenn der Versicherte zur Unterhaltszahlung an seine geschiedene Frau verpflichtet ist, wobei die Art der verpflichtenden Rechtsnorm gleichgültig ist. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach die Hinterbliebenenrente Ersatz für den tatsächlich weggefallenen Unterhaltsanspruch bieten soll. Fällt mit dem Tode des Versicherten ein auf ausländischem Recht beruhender Unterhaltsanspruch weg, so tritt ein derartiger den Anspruch auf Hinterbliebenenrente rechtfertigender Umstand ein. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob ein ausländischer Unterhaltstitel im Inland vollstreckbar ist (vgl BSGE 48, 3, 5 = SozR 2200 § 1265 Nr 38; BSG SozR 2200 § 1265 Nr 46 S 159; Nr 71 S 240, 241; Nr 82 S 277).

Ein Unterhalt „aus sonstigen Gründen” lag hier aber deshalb nicht vor, weil die gezahlten Unterhaltsbeiträge so niedrig waren, daß sie für die Lebensführung der Klägerin keine nennenswerte Bedeutung erlangen konnten. Es ist zwar nicht zu verlangen, daß der Versicherte den gesamten Unterhalt seiner früheren Ehefrau zu leisten hatte. Ein Teilbetrag genügt. Die Zuwendungen müssen aber wirtschaftlich ins Gewicht fallen und die Lebensführung der Geschiedenen merklich verbessern. Der Unterhaltsanspruch muß daher mindestens 25 % des zeitlich und örtlich maßgebenden Sozialhilferegelsatzes ohne die Kosten der Unterkunft ausmachen (vgl BSG SozR 2200 § 1265 Nrn 63, 82).

In diesem Zusammenhang hat das LSG zu Recht darauf abgestellt, welchen Wert der gezahlte Unterhaltsbetrag in der Bundesrepublik Deutschland hatte, weil, wie oben dargelegt, nur der durch den Tod des Versicherten in Wirklichkeit entfallene Unterhalt bedeutsam ist. Im vorliegenden Fall ist es daher unerheblich, ob 1.000 Zloty in Oberschlesien für die Lebensführung der Klägerin ausreichend gewesen wären. Die Hinterbliebenenrente hat Unterhaltsersatzfunktion. Sie wird gewährt, weil der Versicherte zu seinen Lebzeiten die frühere Ehefrau zu unterhalten hatte und diese Leistung mit dem Tode wegfällt. Für die Feststellung des Mindestbetrages, der noch als Unterhalt angesehen werden kann, gilt ein objektiver Maßstab (vgl BSG SozR 2200 § 1265 Nr 63 S 211). Es kann daher nur darauf ankommen, ob die gezahlte DM-Summe in der Bundesrepublik einen wesentlichen Unterhaltsbetrag ausgemacht hat.

Für dieses Ergebnis spricht auch, daß die Klägerin in der Bundesrepublik lebt und sie hier ihren Unterhalt bestreiten muß. Wenn der Sinn und Zweck der Hinterbliebenenrente darin liegt, den tatsächlich geleisteten Unterhalt zu ersetzen, kann es nur auf den Unterhalt ankommen, auf den sie sich für die Zukunft einstellen konnte. Im vorliegenden Fall war das der genannte geringe DM-Betrag. Da dieser zu gering war, um ihre Lebensverhältnisse merklich zu verbessern, ist er nicht als Unterhaltszahlung im Sinne des § 65 Abs 1 Satz 1 RKG anzusehen.

In diesem Zusammenhang liegt auch kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vor. Der Gleichheitssatz verlangt, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Eine Verletzung liegt vor, wenn eine Maßnahme willkürlich ist, weil sich dafür keine vernünftigen Gründe finden lassen, die sich aus der Natur der Sache ergeben oder sonstwie gerechtfertigt sind. Bei der Regelung eines Lebensbereiches ist es aber nicht erforderlich, alle tatsächlichen Ungleichheiten zu berücksichtigen, sofern sie nicht so bedeutsam sind, daß sie beachtet werden müssen. Im Rahmen des Rechts der Hinterbliebenenrenten wird bei allen Betroffenen darauf abgestellt, ob ein weggefallener Unterhalt für den Lebensbedarf am Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland wirtschaftlich ins Gewicht fiel. Die tatsächliche Verschiedenheit, die sich aus einem starken Währungsgefälle für Betroffene aus Oberschlesien ergibt, ist dagegen von untergeordneter Bedeutung. Vielmehr erscheint es richtig und gerecht, auf die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland abzustellen, wobei auch insoweit dem Gerechtigkeitsgedanken Rechnung getragen wird, als alle aus Oberschlesien kommenden Antragsteller davon gleich betroffen sind. Es ist kein Verstoß gegen Art 3 Abs 3 GG gegeben.

Ebensowenig ist der Art 11 GG verletzt, wonach für Deutsche ua die Freiheit der Einreise in die Bundesrepublik und damit auch die entsprechende Wohnsitzwahl geschützt ist. Ein Eingriff in den Schutzbereich liegt aber nur dann vor, wenn durch eine Maßnahme die Freizügigkeit direkt beeinträchtigt wird, dh wenn sie auf eine Einschränkung der Freizügigkeit zielt. Eine faktische Beeinträchtigung der Klägerin bei ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik durch die Regelung des § 65 Abs 1 Satz 1 RKG bestand nicht.

Die in dem angefochtenen Urteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen lassen eine endgültige Entscheidung darüber nicht zu, ob der geltend gemachte Anspruch nach § 65 Abs 1 Satz 2 RKG gegeben ist. Nach Nr 1 dieser Norm – die übrigen Voraussetzungen sind hier gegeben – ist Hinterbliebenenrente an die frühere Ehefrau zu zahlen, wenn eine Unterhaltsverpflichtung wegen der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten oder wegen der Erträgnisse der früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit nicht bestanden hat. Danach kommt es für die Frage, ob Unterhalt in dem oben näher dargelegten Rahmen zu zahlen war, darauf an, ob die fehlende Unterhaltsverpflichtung auf den gesetzlich genannten Voraussetzungen oder auf anderen Umständen beruhte. Entfällt die Unterhaltsverpflichtung aus sonstigen Gründen, etwa weil ein Unterhaltsanspruch nach polnischem Recht nicht gegeben wäre, fehlt es an den Voraussetzungen des § 65 Abs 1 Satz 2 RKG (vgl BSG SozR 2200 § 1265 Nr 43).

Bei der Beantwortung der Frage, aus welchen Gründen der Versicherte der Klägerin keinen rechtlich erheblichen Unterhalt zahlen mußte, ist das polnische Recht anzuwenden. Neuerlich ergibt sich dies aus § 18 Abs 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Danach ist für die Unterhaltspflichten zwischen geschiedenen Ehegatten das auf die Ehescheidung angewandte Recht maßgebend. Diese Vorschrift ist allerdings erst am 1. September 1986 in Kraft getreten (Art 7 § 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986, BGBl I S 1142) und daher im hier vorliegenden Falle nicht anwendbar. Die vorher in Lehre und Rechtsprechung entwickelte Grundlage für die Anwendung des Deutschen Internationalen Privatrechts bei Unterhaltsforderungen zwischen geschiedenen Ehegatten führt jedoch zu demselben Ergebnis. Nach den dabei entwickelten Grundsätzen ist Grundlage für die Beurteilung des Unterhaltsanspruches das Scheidungsstatut (Art 17 EGBGB aF). Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehegatten richten sich in entsprechender Anwendung der genannten Norm nach dem für die Scheidung gültigen Recht (vgl zB BSG SozR 2200 § 1265 Nr 48 mwN).

Für die Frage, ob der Klägerin die Hinterbliebenenrente nach § 65 Abs 1 Satz 2 RKG zusteht, kommt es demgemäß darauf an, ob die unzureichende Unterhaltsverpflichtung des Versicherten in Polen auf seinen Vermögens- oder Erwerbsverhältnissen oder auf den Erträgnissen der Klägerin aus einer Erwerbstätigkeit beruhte. Die Unterhaltsansprüche zwischen geschiedenen Eheleuten in Polen sind im Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch vom 25. Februar 1964 geregelt. Maßgebende Vorschrift ist Art 60 § 1 dieses Gesetzes. Danach kann ein geschiedener Ehegatte, der an der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft nicht für allein schuldig erklärt worden und bedürftig ist, von dem anderen Ehegatten die Leistung von Unterhaltsmitteln in dem Umfange beanspruchen, der den gerechtfertigten Bedürfnissen des Berechtigten und den Erwerbs- und Vermögensmöglichkeiten des Verpflichteten entspricht. Bei dieser Gesetzeslage in Polen ist sehr wohl denkbar, daß die Verpflichtung des Versicherten zur Zahlung einer Unterhaltsrente von nur 1.000 Zloty monatlich durch die unzureichenden Erwerbs- und Vermögensmöglichkeiten des Versicherten begründet war. Wäre dies der Fall gewesen, könnte nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, daß die Klägerin gegen den Versicherten einen Anspruch auf Unterhalt in einem Umfange gehabt hätte, welcher rechtserheblich sein würde, falls der Versicherte uneingeschränkt leistungsfähig gewesen wäre. Ob diese Voraussetzungen tatsächlich gegeben waren, hat das LSG nicht geprüft. Es hat angenommen, daß von dem Scheidungsgericht „offenbar” ein „genormter Betrag” als Unterhaltsanspruch zuerkannt worden ist. Das Gericht durfte sich jedoch, wie dargelegt, insoweit nicht mit einer Vermutung begnügen; denn der Anspruch auf die von der Klägerin begehrte Witwenrente setzt nach § 65 Abs 1 Satz 2 RKG eine Prüfung der Frage voraus, welche Unterhaltsleistung der Verpflichtete bei normalen Vermögens- oder Erwerbsverhältnissen zu zahlen hatte.

Das LSG hat die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nachzuholen. Es wird dabei ferner erwägen und untersuchen müssen, ob eine etwaige Erwerbstätigkeit der Klägerin Grund für die Zuerkennung einer Unterhaltsrente von nur 1.000 Zloty gewesen ist. Nach Art 60 § 1 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches vom 25. Februar 1964 ist nämlich der Unterhaltsanspruch zwischen geschiedenen Ehegatten ua auch von den gerechtfertigten Bedürfnissen des berechtigten Ehegatten abhängig. Das LSG wird zu prüfen haben, welche Bedeutung in diesem Rahmen Erträgnisse aus einer Erwerbstätigkeit haben würden und feststellen müssen, ob der Klägerin etwa aus diesem Grunde nur die geringe Unterhaltsrente zuerkannt worden ist.

Sollte sich indes herausstellen, daß die Klägerin von dem Versicherten nach polnischem Recht keine höhere Unterhaltsrente als diejenige von 1.000 Zloty monatlich zu fordern hatte, ohne daß dabei die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Versicherten oder die Erträgnisse aus einer Erwerbstätigkeit der Klägerin eine Rolle spielten, so beruhte die für die Hinterbliebenenrente nicht rechtserhebliche Unterhaltsleistung auf anderen als den in § 65 Abs 1 Satz 2 RKG genannten Gründen. Die Klage müßte dann abgewiesen werden.

Das LSG wird die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nachholen und auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden müssen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1174593

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