Leitsatz (amtlich)

Für den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer Gesundheitsschädigung und einem Arbeitsunfall genügt die bloße Möglichkeit auch dann nicht, wenn außer dem Unfallereignis nur solche Schädigungsursachen in Betracht kommen, die es zwar erfahrungsgemäß gibt, die aber medizinisch noch nicht hinreichend erforscht sind.

 

Normenkette

SGG § 128; RVO § 542 Fassung: 1942-03-09

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Mai 1956 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I

Der Kläger trat am 17. Dezember 1951 - damals war er 17 Jahre alt - bei der Ausführung von Anstreicherarbeiten mit der rechten Fußsohle in einen Kistennagel. Am folgenden Tage wurde die halblinsengroße, verschmutzte Einstichwunde, die eine entzündliche Rötung und Schwellung der Umgebung aufwies, in der Heilanstalt für Unfall-Chirurgie und Orthopädie Dr. W... ausgeschnitten und mit Penicillin behandelt. Vier Tage später wurde der Kläger in die ambulante Behandlung entlassen. Am 21. Januar 1952 nahm er seine Arbeit wieder auf. Am 3. Februar 1952 erblindete er plötzlich auf dem rechten Auge. Der Kläger führt die Erblindung ursächlich auf die durch den Arbeitsunfall erlittene Fußverletzung zurück und verlangt deswegen Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

In einer Begutachtung vom 14. Juli 1952 bezeichnete Dr. W... es als unwahrscheinlich, daß zwischen der Verletzung und der Erblindung ein Zusammenhang bestehe; er empfahl aber, noch ein augenärztliches Gutachten beizuziehen.

Am 29. November 1952 erstattete die Medizinische Universitäts-Poliklinik H... ein Gutachten mit folgendem Ergebnis: Die Erblindung sei durch eine Embolie der Zentralarterie des Auges herbeigeführt worden. Embolien könnten im Anschluß an Verletzungen entstehen, bei Jugendlichen seien aber auch spontane Embolien beobachtet worden, d.h. Embolien, ohne daß organische Veränderungen festgestellt worden seien. Im vorliegenden Falle sei es überwiegend wahrscheinlich, daß die Embolie der Zentralarterie mit dem Unfall in ursächlichem Zusammenhang stehe.

Am 4. Februar 1953 äußerte sich Privatdozent Dr. M... von der Universitäts-Augenklinik H... gutachtlich wie folgt: Es sei fast die Regel, daß bei Jugendlichen keine zureichend wahrscheinliche Ursache für Gefäßverschlüsse des Auges gefunden werde. Im vorliegenden Falle spreche gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Erblindung und Unfall, daß die Fußverletzung nach der Äußerung des Dr. ... relativ gutartig gewesen sei, daß es sich um eine im wesentlichen örtlich begrenzte Entzündung gehandelt habe und daß im Zeitpunkt des Gefäßverschlusses die Fußwunde schon lange reizlos vernarbt gewesen sei. Deshalb sei ein Zusammenhang mit dem Unfall unwahrscheinlich.

Durch Bescheid vom 25. März 1953 lehnte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente ab.

Diesen Bescheid hat der Kläger vor dem Oberversicherungsamt (OVA.) K... angefochten. Das OVA. hat ein Gutachten des Facharztes für Augenkrankheiten Prof. Dr. S... vom 8. August 1953 eingeholt. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, bei dem jugendlichen, klinisch vollkommen gesunden Kläger kämen als Ursache für die Erblindung weder eine arteriosklerotische Gefäßveränderung noch ein Gefäßkrampf in Betracht, es bleibe lediglich die Annahme eines in die Zentralarterie der Netzhaut eingeschwemmten Blutgerinnsels. Da bei dem Kläger keine Anhaltspunkte für Herz- oder Gefäßleiden oder für eine Veränderung der Blutbeschaffenheit vorlägen, müsse die Nagelstichverletzung ernstlich als möglicher Ausgangspunkt der Embolie diskutiert werden. Die Umstände sprächen viel mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Erblindung und Fußverletzung.

Das Sozialgericht (SG.) Mannheim, auf welches das Verfahren am 1. Januar 1954 übergegangen ist, hat durch Urteil vom 28. Mai 1954 den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Verlust der Sehkraft des rechten Auges als Folge des Arbeitsunfalls anzuerkennen und dem Kläger vom 4. Februar 1952 an eine Rente von 25 v.H. der Vollrente zu gewähren.

Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und zur Begründung ihres Rechtsmittels ein Aktengutachten des Prof. Dr. ... N... vorgelegt. Hierin ist die Zusammenhangsfrage verneint unter besonderem Hinweis darauf, daß die Wunde bereits zwei Wochen vor der Erblindung des Klägers vernarbt gewesen und ein vernarbter Thrombus ungefährlich sei. Das Landessozialgericht (LSG.) hat ein Gutachten von der Chirurgischen Universitätsklinik H... vom 24. März 1955 eingeholt. Darin haben Privatdozent Dr. H... und Dr. St... u.a. ausgeführt: Es seien keine Symptome dafür vorhanden, daß die Fußverletzung des Klägers zu einer Thrombose geführt habe. Jedenfalls könne aus der langen Heilungsdauer nicht hierauf geschlossen werden. Nach den an den H... Kliniken gemachten Erfahrungen - gegründet auf 377 untersuchte tödliche Embolien - trete eine Embolie in nahezu der Hälfte der Fälle ohne vorangegangene Operation oder Verletzung auf. Sei eine Operation oder Verletzung vorangegangen, so liege zwischen einem solchen Ereignis und der Embolie meistens ein Zeitraum von weniger als zwei Wochen, sehr selten ein solcher bis zu vier Wochen; nach dem 28. Tage gehörten Embolien zu den größten Seltenheiten. Löse sich ein Thrombus, so gelange er durch die Vene ins rechte Herz und von dort durch die Lungenschlagader in die Lunge; hier werde er festgehalten. Ein Thrombus könne aus dem venösen System nur dann unter Umgehung der Lunge in das arterielle System gelangen, wenn die Innenwand des Herzens eine Lücke aufweise. Solche sog. paradoxen Embolien seien extrem selten. Normalerweise stammten Embolien im arteriellen System nicht aus den großen Venen des Körpers, sondern aus dem arteriellen System selbst, aus dem Herzen oder den großen Schlagadern. An den inneren Organen des Klägers habe sich kein Anhalt für das Bestehen eines Krankheitsherdes gefunden, von dem aus eine Embolie ihren Ursprung hätte nehmen können. Jedoch könnten sich so feine Veränderungen, wie sie zur Ausbildung eines die Zentralarterie des Auges verschließenden Thrombus notwendig seien, der medizinischen Diagnostik entziehen. Nach alledem sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Erblindung und Unfall nicht überwiegend wahrscheinlich.

Das LSG. Baden-Württemberg hat durch Urteil vom 2. Mai 1956 das Urteil des SG. aufgehoben und "den Bescheid der Beklagten vom 25. März 1953 wiederhergestellt". Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt: Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Erblindung und Unfall könnte nur angenommen werden, wenn dafür eine solche Wahrscheinlichkeit bestände, daß bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die für den Zusammenhang sprechenden Erwägungen so stark überwögen, daß darauf die richterliche Überzeugung gestützt werden könnte. Im vorliegenden Falle fehle es, wenn auch die Möglichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nicht auszuschließen sei, an dem erforderlichen Grad von Wahrscheinlichkeit. Folgende Umstände ließen erhebliche Zweifel an dem Zusammenhang aufkommen: Es sei schon nicht hinreichend wahrscheinlich, daß an dem verletzten Fuß eine Thrombose entstanden sei. Jedenfalls aber wäre eine solche im Zeitpunkt der Erblindung schon vernarbt und gefahrlos gewesen. Es lasse sich auch nicht mit Wahrscheinlichkeit nachweisen, daß die Erblindung die Folge einer Embolie gewesen sei. Schließlich sei der Zeitraum zwischen Unfall und Erblindung ungewöhnlich groß. Wenn auch nicht feststehe, auf welche unfallunabhängige Weise die Erblindung eingetreten sei, so begründe dies nicht die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs mit dem Unfall, da bei Blutgefäßverschlüssen in den Augen Jugendlicher erfahrungsgemäß keine zureichende Entstehungsursache gefunden werde.

Das LSG. hat die Revision zugelassen "wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob angesichts des fehlenden Nachweises einer anderen, unfallfremden Entstehung der Erblindung an das Erfordernis der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Unfallzusammenhangs geringere Anforderungen zu stellen sind, als dies der Senat getan hat."

Das Urteil ist dem Kläger am 28. Mai 1956 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 19. Juni 1956 Revision eingelegt und das Rechtsmittel am 26. Juni 1956 begründet. Er beantragt,

die Entscheidung des LSG. aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG. Mannheim vom 28. Mai 1954 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II

Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft, weil das LSG. sie zugelassen hat (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Allerdings ist die Begründung, die das LSG. für die Zulassung gegeben hat, zum mindesten mißverständlich. Es war in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden, ob die Anforderungen an den Beweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Gesundheitsschädigung und Unfall unterschiedlich sind, je nachdem, ob der Nachweis einer unfallfremden Entstehung der Gesundheitsschädigung geführt ist oder nicht. Ist nämlich ein solcher Nachweis geführt, so bestehen keine Entschädigungsansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung; für die Frage, welche Beweisanforderungen an die Ursächlichkeit des Unfalls zu stellen sind, ist in diesem Falle kein Raum. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils läßt sich indes entnehmen, daß das LSG. die revisionsgerichtliche Prüfung der Frage ermöglichen wollte, ob an das Erfordernis der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs zwischen Gesundheitsschädigung und Unfall geringere Anforderungen zu stellen sind, wenn außer dem Unfallereignis nur solche Schädigungsursachen in Betracht kommen, die medizinisch noch nicht hinreichend erforscht sind. In dieser Bedeutung ist die Begründung des Zulassungsausspruchs sinnvoll, und gegen die Wirksamkeit der Zulassung bestehen keine Bedenken. Die Revision ist somit zulässig. Sie ist aber unbegründet.

Das LSG. hat dem Kläger die beanspruchte Rente mit der - unter eingehender Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens näher erläuterten - Begründung versagt, es sei zwar möglich, daß der Verlust der Sehkraft auf dem rechten Auge ursächlich auf die Fußverletzung vom 17. Dezember 1951 zurückzuführen sei, jedoch sei ein solcher Zusammenhang nicht so wahrscheinlich, daß bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die für den Zusammenhang sprechenden Erwägungen so stark überwögen, daß darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden könnte. Der hierin für das Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung zum Ausdruck gekommene Beweisgrundsatz steht im Einklang sowohl mit der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts (RVA.) und des Bundessozialgerichts (BSG.) als auch mit dem Schrifttum (RVA., EuM. 18 S. 185, 22 S. 215 und 24 S. 225; BSG., SozR. SGG § 128 Bl. Da 6 Nr. 15, Urteil vom 28.6.1957 - 2 RU 145/54 - und Beschluß vom 30.5.1958 - 2 RU 182/57 -; vgl. auch für das Gebiet der Kriegsopferversorgung: BSG. 6 S. 70 [72]; Schulte-Holthausen, Unfallversicherung, 4. Aufl. S. 59; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand 15. Februar 1959, Bd. I S. 244 m, n und 246 c; Lauterbach, Unfallversicherung, 2. Aufl. S. 61 und 81). Diesen Grundsatz als solchen greift die Revision nicht an. Sie ist jedoch der Auffassung, in dem vorliegenden besonderen Falle müsse die bloße Möglichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Fußverletzung und Erblindung ausreichen, weil andere Ursachen nicht ersichtlich und unwahrscheinlich seien. Dieser Auffassung ist der Senat nicht beigetreten. Nach den vom LSG. getroffenen Feststellungen ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Fußverletzung und Erblindung nicht ausgeschlossen, auch nicht unwahrscheinlich, also möglich. Andererseits besteht aber auch die Möglichkeit, daß die Erblindung mit der Fußverletzung in keinerlei Zusammenhang steht, daß jene vielmehr auf anderen, medizinisch noch nicht erforschten Ursachen beruht. Daß es solche Ursachen gibt und daß sie bei Blutgefäßverschlüssen in den Augen jugendlicher Personen - wie es der Kläger zur Zeit des Unfalls war - erfahrungsgemäß die Regel bilden, also gegenüber den Blutgefäßverschlüssen nach vorausgegangenen Verletzungen anteilmäßig mindestens gleichrangig sind, hat das LSG. ebenfalls festgestellt. Hinzu kommt, daß die Möglichkeit der unfallbedingten Erblindung nach der fehlerfrei gebildeten Überzeugung des LSG. noch durch eine Reihe besonderer Umstände verringert wird: u.a. Zweifelhaftigkeit der Thrombosenbildung, vorzeitige Vernarbung einer etwaigen Thrombose, ungewöhnlich langer Zeitraum zwischen Verletzung und Erblindung. Unter diesen Umständen bedeutete es keine Rechtsverletzung, daß das LSG. die bloße Möglichkeit der unfallbedingten Erblindung nicht als ausreichend erachtet, sondern an dem Erfordernis der Wahrscheinlichkeit in dem oben angeführten Sinne festgehalten hat. Der vorliegende Fall unterscheidet sich wesentlich von den von der Revision erwähnten Beispielen aus der Rechtsprechung des RVA. (vgl. EuM. 18 S. 69 und 22 S. 100 sowie die weiteren in RVO-Mitgl. Komm. § 544 Anm. 4 I D S. 55 angeführten Fundstellen). In diesen Fällen ist der Nachweis, daß ein Versicherter einem Arbeitsunfall erlegen sei, bereits dadurch als geführt angesehen worden, daß der Versicherte auf der Betriebsstätte tot aufgefunden worden war und trotz erschöpfender Erforschung des Sachverhalts keine Anzeichen für eine unfallfremde Todesursache ersichtlich waren. Demgegenüber hat das LSG. im vorliegenden Streitfall ohne Rechtsirrtum unfallfremde Schädigungsursachen ernsthaft in Betracht gezogen, nämlich die bei Gefäßverschlüssen in den Augen Jugendlicher in der Regel bestehenden, von einer Verletzung unabhängigen, medizinisch allerdings nicht näher erklärbaren Ursachen.

Weiter rügt die Revision zu Unrecht, das LSG. hätte aus seiner Feststellung, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen Fußverletzung und Erblindung nicht unwahrscheinlich sei, den Schluß ziehen müssen, der ursächliche Zusammenhang sei wahrscheinlich. Dabei verkennt die Revision, daß nicht alles, was nicht unwahrscheinlich ist, notwendigerweise den Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt, dessen es zum Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen bedarf.

Hat somit das LSG. die auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Beweisgrundsätze richtig angewandt, so könnte die Revision nur Erfolg haben, wenn dem LSG. in der Verneinung der zur Überzeugungsbildung erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein Rechtsirrtum unterlaufen wäre. Dies ist jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere läßt sich nicht, wie die Revision meint, aus den Ausführungen der Chirurgischen Universitätsklinik Heidelberg, es sei keine unfallfremde Erkrankung als Ursache für die Erblindung "wahrscheinlich zu machen", der Schluß ziehen, eine unfallfremde Ursache für die Erblindung sei unwahrscheinlich. Die angeführte Äußerung bedeutet erkennbar, eine unfallfremde Ursache sei zwar möglich, aber nicht so wahrscheinlich, daß man von der Richtigkeit einer solchen Annahme überzeugt sein könnte.

Nach alledem hat das LSG. mit Recht das Urteil des SG. Mannheim aufgehoben. Der Wiederherstellung des ablehnenden Bescheides der Beklagten hätte es nicht bedurft, weil diese Rechtsfolge sich aus der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils ohne weiteres ergab. Stattdessen wäre die auf Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und auf Rentengewährung gerichtete Klage abzuweisen gewesen. Durch die andersartige Formulierung ist der Kläger jedoch nicht beschwert; seine Revision ist in vollem Umfang unbegründet und mußte daher zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2591503

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