Verfahrensgang

LSG Bremen (Urteil vom 12.03.1971)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten, gegen das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 12. März 1971 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten hat den Klägern auch die Kosten, des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Es ist streitig, ob der Nachlaßpfleger als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben des verstorbenen Versicherten Hugo K. (K.) beanspruchen kann, daß ihm ein Bescheid über die von K. noch zu seinen Lebzeiten beantragte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erteilt wird und die dem K. bis zu seinem Tode zustehenden Rentenbeträge ausbezahlt werden.

K. verstarb am 12. August 1966, bevor ihm auf seinen Rentenantrag vom 25. März 1966 ein Bescheid erteilt worden war. Den Bewilligungsbescheid vom 14. September 1966, mit dem K. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Wirkung vom 1. Februar 1966 an bewilligt worden war, erhielt die, Beklagte von der Post mit dem Vermerk „Empfänger verstorben” zurück. Das Amtsgericht (AG) Bremen ordnete durch Beschluß vom 28. November 1966 die Nachlaßpflegschaft für die unbekannten Erben nach K. gemäß §§ 1960, 1962, 2017 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an und bestellte Rechtsanwalt H. W. B. als Nachlaßpfleger mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und der Ermittlung der Erben. Durch Beschluß vom 17. Februar 1967 genehmigte das AG die Einziehung der Forderung auf Rentennachzahlung in Höhe von 1.941,40 DM. Die Beklagte weigerte sich, den Betrag an den Nachlaßpfleger zu überweisen, weil es einer Sicherstellung des Nachlasses nicht bedürfe, sie sei erst dann zur Auszahlung bereit, wenn alle Erben festgestellt worden seien und den Nachlaßpfleger bevollmächtigt hätten.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die Berufung der Kläger hatte Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Erben des verstorbenen Versicherten zu Händen des Nachlaßpflegers 1.941,40 DM zu zahlen. Auf die Revision der Beklagten hatte das Bundessozialgericht (BSG) das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen (Urteil vom 29. Oktober 1969, SozR Nr. 7 zu § 1288 der Reichsversicherungsordnung –RVO–).

Nachdem der Nachlaßpfleger für die unbekannten gesetzlichen Erben vor dem LSG beantragt hatte, diesen zu seinen Händen einen entsprechenden Bescheid zu erteilen und den Nachzahlungsbetrag an ihn auszuzahlen, hat das LSG diesem Begehren entsprochen und, die Revision zugelassen (Urteil vom 12. März 1971).

Die Beklagte hat Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 1288 RVO.

Sie beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 12. März 1971 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Der Auffassung des Berufungsgerichts ist beizustimmen, daß die durch den Nachlaßpfleger gesetzlich vertretenen unbekannten Erben des K. berechtigt sind, das von K. in Gang gesetzte Feststellungsverfahren fortzusetzen, von der Beklagten zu verlangen, ihnen einen Bescheid zu erteilen und alsdann den Betrag von 1.941,40 DM auszuzahlen.

Die Beklagte bekämpft zu Unrecht die Begründung und das Ergebnis des angefochtenen Urteils. Sie läßt zwar die vom LSG angeführte Rechtsprechung des BSG (BSG 15, 157, 159; 28, 102, 106) gelten, wonach das Erbrecht des bürgerlichen Rechts ergänzend anzuwenden ist und daher auch Erben berechtigt sind, das Verfahren fortzusetzen, wenn Berechtigte nach § 1288 Abs. 2 RVO fehlen; jedoch will sie dies auf den Fall beschränkt wissen, daß natürliche Personen als Erben tatsächlich vorhanden sind. Wenn auch ein Nachlaßpfleger für vorhandene Erben das Verfahren fortzusetzen berechtigt sei, sei er dazu nicht befugt, wenn natürliche Personen als Erben nicht in Betracht kämen und der Fiskus Erbe sei. Dem Fiskus stehe insoweit kein Erbrecht zu. Zumindest bestehe gewohnheitsrechtlich kein Erbanspruch des Fiskus auf Rentennachzahlungen. Es gehe nicht an, Mittel aus dem Zweckvermögen der gesetzlichen Rentenversicherung einem Bundesland als Fiskus zufließen zu lassen. In jeder Rente sei ein erheblicher Anteil an Bundeszuschuß enthalten; dieser betrage etwa ein Viertel jeder gezahlten Rente. Würden Rentenleistungen dem Fiskus ausgezahlt, würde damit der Landesfiskus über das Erbrecht des Fiskus durch den Bund bezuschußt, was mit dem Sinn und Zweck des Bundeszuschusses und mit der finanziellen Abgrenzung zwischen Bund und Ländern kaum zu vereinbaren sei.

Die Angriffe der Revision müssen schon deshalb scheitern, weil das Wesen der Nachlaßpflegschaft (§ 1960 BGB) verkannt wird. Die Nachlaßpflegschaft ist keine Pflegschaft für eine Vermögensmasse, sondern eine Personenpflegschaft für die noch unbekannten Erben (vgl. Möhring, Vermögensverwaltung in Vormundschafts- und Nachlaßsachen, 4. Auflage, S. 200). Auf der Grundlage des Hoheitsakts der Bestellung zum Nachlaßpfleger hat er tätig zu werden (vgl. BGH NJV 1951, 559). Im Rahmen der Nachlaßverwaltung hat er den Nachlaß in Besitz zu nehmen, ihn so zu sichern und ggf. auch zu liquidieren, daß er den Nachlaß an den Erben, sobald dieser feststeht, herausgeben kann. In diesen Aufgabenbereich des Nachlaßpflegers fällt es, ein Verfahren nach § 1288 Abs. 2 RVO fortzusetzen und eine Forderung über eine Rentennachzahlung vom Rentenversicherungsträger einzuziehen. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Nachlaßpfleger gegenüber einem Rentenversicherungsträger nicht verpflichtet, die Zweck- und Rechtmäßigkeit seines Handelns darzutun oder gar zu verantworten. Ebensowenig ist er gegenüber einem Rentenversicherungsträger verpflichtet, offenzulegen, wie er über die Rentennachzahlung verfügen, insbesondere ob er sie dem Fiskus ausfolgen werde. Für sein Tun und Unterlassen ist der Nachlaßpfleger den Erben, dem Nachlaßgericht und – in beschränktem Umfang – den Nachlaßgläubigern verantwortlich (vgl. Bartholomeyczik, Erbrecht, 80 Auflage, S. 187 f; Kipp/Coing, Erbrecht, 12. Auflage, S. 548 f; Möhring, aaO, S. 204 f; Palandt/Keidel, BGB, 26. Auflage, § 1960 Anm. 5 C c cc), nicht aber den Nachlaßschuldnern. Solange die Nachlaßpflegschaft besteht, hat er die ihm notwendig erscheinenden Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses oder zu dessen sonstiger Fürsorge eigenverantwortlich zu treffen; erst mit der Aufhebung der Bestallung zum Nachlaßpfleger durch das Gericht enden seine Befugnisse gegenüber Dritten (vgl. BGH aaO; Kipp/Coing, aaO, S. 547; Staudinger/Lehmann, Komm. zum BGB, 11. Auflage, § 1960 Anm. 37). Dritten – wie hier der Beklagten – schuldet er indes keine Rechenschaft.

Wenn sich die Beklagte demgegenüber darauf beruft, daß über die Tätigkeit des Nachlaßpflegers möglicherweise der Rentennachzahlungsbetrag gemäß den §§ 1936, 1942 Abs. 2 BGB an den Fiskus fallen wird, so ist diese Einwendung im Hinblick auf die §§ 1964 bis 1966 BGB unbeachtlich. Die Beklagte könnte erst dann auf das Erbrecht des Fiskus hinweisen, wenn von dem Nachlaßgericht nach § 1966 BGB schon festgestellt worden wäre, daß ein anderer Erbe nicht vorhanden, ist. Solange aber die Nachlaßpflegschaft andauert, ist davon auszugehen, daß der Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben tätig wird, daß also noch nicht feststeht, wer Erbe ist. Der förmlichen Feststellung, daß ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, hat das Verfahren nach § 1965 BGB vorauszugehen, nämlich die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldefrist, wobei die für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften zu beachten sind (vgl. §§ 948 bis 950 der Zivilprozeßordnung). Wenn man berücksichtigt, daß gemäß § 1965 Abs. 1 Satz 2 BGB die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung des Erbrechts unterbleiben darf, wenn die Kosten dem Bestande des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind, so ist es um so wesentlicher, daß ein Nachlaßpfleger alle Möglichkeiten, den Nachlaß zu vermehren, ausschöpft, er also auch etwaige Rentennachzahlungsansprüche weiterverfolgt, die im Einzelfall eine beträchtliche Höhe erreichen können. Denn von einem derartigen Vorgehen kann es im Einzelfall abhängen, ob schließlich zuletzt doch noch ein „anderer Erbe” gefunden wird; und die Ermittlung des Erben gehört zu den Pflichten des Nachlaßpflegers. Er hat daher auch dafür zu sorgen, daß die finanziellen Mittel für derartige Ermittlungen zur Verfügung stehen. Aus der Möglichkeit, daß der Fiskus als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt, können so lange keine Rechtsfolgen hergeleitet werden, bis das förmliche Feststellungsverfahren nach den §§ 1964 bis 1966 BGB abgeschlossen ist. Aus diesem Grunde kann dahinstehen, ob der Fiskus tatsächlich davon absieht, Rentenansprüche nach § 1288 Abs. 1 RVO zu verfolgen oder das Verwaltungsverfahren nach § 1288 Abs. 2 RVO auf zunehmen. Ebensowenig erübrigt es sich, dazu Stellung zu nehmen, ob aus einer solchen Verwaltungsübung ein gewohnheitsrechtlicher Verzicht auf diese Rechte herzuleiten ist oder ob nicht vielmehr diese Verwaltungsübung wiederum auf „fiskalischen” Erwägungen beruht, weil es in vielen Fällen nicht lohnt, derartige Ansprüche weiterzuverfolgen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Unterschriften

Dr. Haug, Burger, Dr. Friederichs

 

Fundstellen

Dokument-Index HI928039

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