Leitsatz (amtlich)

1. In die Handwerksrolle eingetragene Handwerker, die für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit für weniger als 216 Kalendermonate Beiträge entrichtet haben, gehören auch dann dem Grunde nach der Handwerkerversicherung als einem Zweig der gesetzlichen RV an, wenn sie nach den Bestimmungen des HwVG versicherungsfrei oder auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit sind.

2. Sie können daher nicht auf Antrag versicherungspflichtig in der RV der Arbeiter nach RVO § 1227 Abs 1 S 1 Nr 9 werden.

3. Die Regelung des RVO § 1227 Abs 1 S 1 Nr 9 iVm Halbs 2 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des GG Art 3 Abs 1.

 

Normenkette

RVO § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 Fassung: 1972-10-16; HwVG § 1 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1960-09-08, § 6 Abs. 1 Fassung: 1960-09-08; HwAVG § 3 Fassung: 1938-12-21; GG Art. 3 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23; RVO § 1227 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Fassung: 1960-09-08; ArVNG Art. 2 § 51a Abs. 1 Fassung: 1972-10-16

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Entscheidung vom 10.02.1976; Aktenzeichen L 2 J 316/75)

SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 14.03.1975; Aktenzeichen S 16 J 780/73)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. Februar 1976 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger nach § 1227 Abs 1 Satz 1 Nr 9 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Rentenversicherung der Arbeiter versicherungspflichtig werden kann und alsdann freiwillige Beiträge nach Art 2 § 51 a Abs 1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) nachentrichten darf.

Der am 4. Februar 1908 geborene Kläger ist seit Februar 1938 als selbständiger Handwerksmeister in die Handwerksrolle eingetragen. Bei Inkrafttreten des Handwerkerversicherungsgesetzes (HwVG) am 1. Januar 1962 hatte er noch nicht für 216 Kalendermonate Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet (§ 1 Abs 1 HwVG), blieb aber gemäß § 6 Abs 1 HwVG versicherungsfrei.

Am 19. Dezember 1972 beantragte er die Pflichtversicherung nach § 1227 Abs 1 Satz 1 Nr 9 RVO ab 1. Dezember 1972 und überwies einen Betrag von 357,- DM als Beitrag für Dezember 1972 sowie einen weiteren Betrag von 14.892,- DM mit dem Antrag, diesen nach Art 2 § 51 a Abs 1 ArVNG als jeweilige Höchstbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1964 zu verwenden.

Mit Bescheid vom 27. April 1973 lehnte die Beklagte beide Anträge ab. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 16. August 1973, Urteil des Sozialgerichts - SG - vom 14. März 1975, Urteil des Landessozialgerichts - LSG - vom 10. Februar 1976). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt: Der Kläger sei nicht berechtigt, Beiträge nach Art 2 § 51 a Abs 1 ArVNG nachzuentrichten, denn er sei weder bei Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes (RRG) versicherungspflichtig gewesen noch sei er es nach § 1227 Abs 1 Nr 9 RVO bis zum 31. Dezember 1974 geworden. Als ein in die Handwerksrolle eingetragener Handwerker unterliege er nach § 1 HwVG grundsätzlich der Versicherungspflicht. Da er bereits seit 1938 selbständig und auch in die Handwerksrolle eingetragen gewesen sei, habe für ihn nach dem Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (HVG) seit Januar 1938 Versicherungspflicht bestanden. Wegen einer nach den damaligen Vorschriften ausreichenden Lebensversicherung sei er jedoch nach § 3 HVG von der Versicherungspflicht befreit gewesen und nach § 6 HwVG auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ab 1. Januar 1962 versicherungsfrei geblieben. § 1227 Abs 1 Nr 9 RVO treffe für ihn nicht zu, weil er wegen derselben Tätigkeit nach den Bestimmungen des HwVG von der Versicherungspflicht befreit sei. Damit stehe gleichzeitig fest, daß er durch die Neufassung des § 1227 Abs 1 Nr 9 RVO bis zum 31. Dezember 1974 nicht versicherungspflichtig geworden sei. Ein Anspruch auf Entgegennahme freiwilliger Beiträge könne auch nicht auf Art 2 § 51 a Abs 1 Satz 2 ArVNG gestützt werden. Diese Bestimmung könne nicht isoliert angewandt werden und gewähre kein eigenes Nachentrichtungsrecht. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art 3 des Grundgesetzes (GG) sei gegenüber dem Fall, in dem bei einem Handwerker nach Entrichtung von 216 Pflichtbeiträgen die Nachentrichtung zugelassen worden sei, zu verneinen, weil es sich hier nicht um gleichgelagerte Fälle handele.

Auf die Beschwerde des Klägers hat der erkennende Senat die Revision gegen das Urteil des LSG zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er rügt sinngemäß eine Verletzung des § 1227 Abs 1 Nr 9 RVO, des Art 2 § 51 a Abs 1 ArVNG und des Art 3 Abs 1 GG. Er ist der Auffassung, das RRG bezwecke, die Sozialversicherung für Berufsstände zu öffnen, die bisher keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr beizutreten, und darüber hinaus all denen die Rückkehr in die Versicherungspflicht zu ermöglichen, die sich von der Versicherungspflicht hatten befreien lassen. Zwar nehme § 1227 Abs 1 Nr 9 RVO die nach den Bestimmungen des HwVG versicherungspflichtigen, versicherungsfreien oder auf Antrag befreiten Erwerbstätigen aus, jedoch bejahe die Literatur in den Fällen, in denen Handwerker ihrer Beitragspflicht zur Handwerkerversicherung mit 216 Monatsbeiträgen nachgekommen seien, die Beitrittsmöglichkeit nach dieser Vorschrift. Dem habe sich die Beklagte offensichtlich angeschlossen. Wirtschaftlich seien aber die Fälle des nach § 6 HwVG von der Beitragspflicht befreiten und des nach § 1 HwVG aus der Versicherungspflicht entlassenen selbständigen Handwerkers vergleichbar. Beide seien selbständige Erwerbstätige, die über eine bereits erworbene eine weitergehende Altersversicherung in der Sozialversicherung anstrebten, dies jedoch nicht mehr über die Handwerkerversicherung erreichen könnten. Nach dem Sinn des RRG wären beide Fälle gleichzubehandeln, wenn man schon im Falle des § 1 HwVG die Einschränkung des 2. Halbsatzes des § 1227 Abs 1 Nr 9 Satz 2 RVO lediglich als Klarstellung dahingehend betrachte, daß die Vorschriften des HwVG unberührt bleiben sollten. Auch daraus, daß die nach § 2 Nr 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) von der Versicherungspflicht freien Ärzte trotz § 1227 Abs 1 Nr 9 RVO auf Antrag versicherungspflichtig werden können, werde der Wille des Gesetzgebers ersichtlich, allen selbständigen Erwerbstätigen über das RRG den Beitritt zur Pflichtversicherung zu öffnen, sofern sie nicht bereits versicherungspflichtig seien.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des LSG, das Urteil des SG und den Bescheid der Beklagten vom 27. April 1973 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 1973 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seinen Beitritt zur Pflichtversicherung nach § 1227 Abs 1 Nr 9 RVO zu gestatten und die Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 2 § 51 a Abs 1 ArVNG zuzulassen,

hilfsweise,

die Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 2 § 51 a Abs 1 Satz 2 ArVNG auch ohne Beitritt zur Pflichtversicherung nach § 1227 Abs 1 Nr 9 RVO zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Sie ist zurückzuweisen.

Der Kläger ist nicht berechtigt, der Pflichtversicherung zur Rentenversicherung der Arbeiter (ArV) nach § 1227 Abs 1 Nr 9 RVO beizutreten und als auf diese Weise versicherungspflichtig gewordener selbständig Erwerbstätiger freiwillig Beiträge nach Art 2 § 51 a Abs 1 ArVNG nachzuentrichten. Dies haben die Vorinstanzen und die Beklagte zu Recht entschieden.

Der Kläger gehört zu den selbständigen Handwerkern, die bereits unter dem HVG vom 21. Dezember 1938 die Möglichkeit hatten, sich wegen ausreichender Lebensversicherung von der Versicherungspflicht zur Handwerkerversorgung befreien zu lassen und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht haben. Er bleibt aufgrund dessen kraft Gesetzes auch ab Inkrafttreten des HwVG (1. Januar 1962) weiterhin in der Handwerkerversicherung versicherungsfrei (§ 6 Abs 1 HwVG). Ihm ist daher kraft ausdrücklicher Vorschrift des § 1227 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 RVO die Versicherungspflicht in der ArV versperrt. Hiernach werden nämlich die in § 1227 Abs 1 Nrn 1 bis 9 RVO genannten Personen in der ArV nur versichert, "sofern sie nicht wegen derselben Beschäftigung oder derselben Tätigkeit nach den Bestimmungen des AVG, des Reichsknappschaftsgesetzes (RKnG) oder des HwVG versicherungspflichtig oder versicherungsfrei oder auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit sind". Der Wortlaut dieser Vorschrift ist eindeutig und einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich. Er entspricht dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Sinn und Zweck dieser durch das RRG vom 16. Oktober 1972 eingefügten Regelung des § 1227 Abs 1 Nr 9 RVO sollte es sein, auch solchen Selbständigen die bisher nicht als Pflichtversicherte den gesetzlichen Rentenversicherungen angehörten, auf ihren Antrag die Pflichtversicherung zu ermöglichen (Urteil des erkennenden Senats vom 1. Dezember 1977 - 12 RK 21/76 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Wie der Senat ausgeführt hat, sollte umgekehrt für solche Personen, die als Selbständige dem Grunde nach bereits den Rentenversicherungen angehörten, keine neue oder andere Pflichtversicherung innerhalb der Rentenversicherung geschaffen werden. Dieser der Öffnung der Rentenversicherung für Selbständige zugrunde liegende Gedanke trifft auch auf selbständige Handwerker zu. Selbständige Handwerker gehören in die für sie geschaffene und auf sie beschränkte Sonderform der Handwerkerversicherung nach dem HwVG, deren Durchführung den Trägern der Arbeiterrentenversicherung obliegt. Der Kläger gehört als in die Handwerksrolle eingetragener Handwerker der Handwerkerversicherung an. Dem steht nicht entgegen, daß er nach § 6 Abs 1 HwVG in der Handwerkerversicherung versicherungsfrei ist. Diese auf der Befreiung nach § 3 HVG beruhende Versicherungsfreiheit setzt nämlich begrifflich voraus, daß dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht und deshalb die Zugehörigkeit zur rentenversicherungsrechtlichen Sonderform der Handwerkerversicherung begründet ist. Demnach unterliegt ein nach § 6 Abs 1 HwVG von der Versicherungspflicht freier Handwerker gleichwohl dem rechtlichen Herrschaftsbereich des HwVG. Daran ändert auch nichts, daß der Kläger bei Inkrafttreten des HwVG noch keine 216 Kalendermonate Pflichtbeiträge nachweisen konnte. Weil das HwVG die Rechtsbeziehungen der Handwerker zur gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich regelt, ist für die nach den §§ 2, 6 und 7 HwVG versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Handwerker die Begründung der Versicherungspflicht nach § 1227 Abs 1 Nr 9 RVO ausgeschlossen (vgl BT-Drucks VI/2153 S 16; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, § 1227 RVO Anm 25 a; Jantz/Zweng, Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, § 1227 RVO Anm G 2 a; Verband Deutscher Rentenversicherungsträger - Verbands-Komm- § 1227 RVO Anm 31). Daß der Ausschluß der nach dem HwVG versicherungspflichtigen, versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Handwerker von der mit dem RRG neugeschaffenen Antrags-Pflichtversicherung vom Gesetzgeber gewollt war, ergibt sich auch aus folgendem: Zeitgleich mit der Einfügung der Nr 9 in dem § 1227 Abs 1 RVO wurde auch der 2. Halbsatz dieser Vorschrift dahin ergänzt, daß die Worte "oder des Handwerkerversicherungsgesetzes" eingefügt wurden. Bis dahin hatte, nachdem durch § 13 Abs 1 Nr 1 HwVG mit Wirkung vom 1. Januar 1962 die Worte, "oder des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk" ersatzlos gestrichen worden waren, diese Vorschrift nur gelautet "sofern sie nicht wegen derselben Beschäftigung oder derselben Tätigkeit nach den Bestimmungen des Angestelltenversicherungsgesetzes oder des Reichsknappschaftsgesetzes versicherungspflichtig oder versicherungsfrei oder auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit sind". Während also der Gesetzgeber seinerzeit den Hinweis auf die versicherungsrechtlichen Auswirkungen des HwVG auf die Versicherungspflicht in der ArV für entbehrlich hielt - was allerdings zu Mißverständnissen führte (vgl BSG SozR Nr 14 zu § 1227 RVO) - hielt er dies nunmehr für erforderlich. Dies kann nur damit erklärt werden, daß er eine konkurrierende Zuständigkeit der Handwerkerversicherung und der Arbeiterrentenversicherung verhindern wollte, nachdem eine neue Pflichtversicherung für selbständig Erwerbstätige - wozu an sich auch die Handwerker gehören - geschaffen worden war.

Die Vorschrift des § 1227 Abs 1 Nr 9 RVO verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Der Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, vergleichbare Sachverhalte grundsätzlich mit der gleichen Rechtsfolge auszustatten; er ist jedoch weitgehend frei, die Merkmale der Vergleichspaare zu bestimmen, die für Gleichheit oder Ungleichheit der gesetzlichen Regelung maßgeblich sein sollen. Der Gleichheitssatz ist erst dann verletzt, wenn für die gesetzliche Unterscheidung keine sachlich einleuchtenden Gründe vorliegen, die Regelung also willkürlich ist (BVerfGE 35, 272). Da der Gesetzgeber mit dem RRG die Öffnung der Rentenversicherung für diejenigen Selbständigen vorgenommen hat, die ihr bisher nicht als Pflichtversicherte angehörten, ergibt sich schon hieraus ein sachlich einleuchtender Grund dafür, die nach dem HwVG versicherungsfreien Handwerker von der neugeschaffenen Antrags-Pflichtversicherung auszunehmen, weil dieser Personenkreis eben schon bisher dem Grunde nach im Rahmen der Handwerkerversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung angehörte. Die Regelung des § 1227 Abs 1 Nr 9 RVO ist demnach weder systemwidrig noch willkürlich. Deshalb geht auch der Hinweis des Klägers auf den Personenkreis der selbständigen Ärzte fehl. Diese gehörten bisher niemals - auch nicht nach § 2 Nr 6 AVG (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 26. Mai 1977 - 12 RK 55/76 -, DAngVers 1977, 364) - zu dem Kreis der kraft Gesetzes von den gesetzlichen Rentenversicherungen erfaßten Personen.

Das LSG hat auch zu Recht in der vom Kläger behaupteten Handhabung der Beklagten, die nach Entrichtung von Pflichtbeiträgen für mindestens 216 Kalendermonate "aus der Handwerkerversicherung entlassenen" Handwerker in die Antrags-Pflichtversicherung nach § 1227 Abs 1 Nr 9 RVO aufzunehmen, keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz erblickt. Es handelt sich nämlich insoweit um tatsächlich und rechtlich verschiedene Sachverhalte, die eine gleiche Behandlung nicht gebieten. Handwerker, die für 216 Kalendermonate Pflichtbeiträge entrichtet haben und deshalb nach § 1 HwVG nicht mehr zum versicherungspflichtigen Personenkreis der Handwerkerversicherung gehören, unterscheiden sich von denen, die nach § 6 HwVG versicherungsfrei sind, dadurch, daß bei ihnen nicht wie bei diesen die Versicherungsfreiheit auf eigenes Betreiben, sondern ohne ihr Zutun kraft Gesetzes eingetreten ist. Wenn daher im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, daß Handwerker, die für mehr als 216 Kalendermonate Beiträge entrichtet haben, von der Versicherungspflicht nach § 1227 Abs 1 Nr 9 RVO Gebrauch machen können (Verband-Komm aaO; Jantz/Zweng aaO; Eicher/Haase/Rauschenbach aaO), so kann dieser Auslegung jedenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG widersprochen werden. Aber auch wenn man sie als mit der Zweckbestimmung des § 1227 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 RVO nicht vereinbar und die Aufnahme in die Antrags-Pflichtversicherung auch für die nach § 1 HVG aus der Handwerkerversicherung ausgeschiedenen Handwerker als ausgeschlossen ansehen würde (so Theile, Die Öffnung der Rentenversicherung für Selbständige und Frauen RV 1972, 156), ließe sich aus der vom Kläger behaupteten Aufnahme solcher Personen in die Pflichtversicherung nach § 1227 Abs 1 Nr 9 RVO durch die Beklagte kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz im Falle des Klägers begründen, weil eine etwaige rechtswidrige Entscheidung selbst in einem anderen gleichgelagerten Fall eine ebenfalls rechtswidrige Behandlung im eigenen Fall weder gebietet noch erlaubt.

War sonach für den Kläger der Beitritt zur Pflichtversicherung nach § 1227 Abs 1 Nr 9 RVO ausgeschlossen, so fehlte es auch an der Voraussetzung des Art 2 § 51 a Abs 1 Satz 1 Buchst b ArVNG (die Alternative nach Buchst a ist ohnehin unstreitig nicht gegeben) mit der Folge, daß der Kläger keinen Anspruch auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach dieser Vorschrift hat. Aus Satz 2 des Art 2 § 51 a Abs 1 ArVNG läßt sich - wie das LSG zu Recht entschieden hat - ein selbständiger Anspruch auf Nachentrichtung nicht gründen. Dieser Satz ist lediglich ein zusätzliches gesetzliches Tatbestandsmerkmal, auf das es nur ankommen kann, wenn eine der Alternativen des Satzes 1 erfüllt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651185

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