Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 26.09.1996)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. September 1996 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers entspricht nicht der in § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorgeschriebenen gesetzlichen Form.

Der Kläger rügt die Verletzung der in § 103 SGG festgelegten Amtsermittlungspflicht durch das Landessozialgericht (LSG). Darin könnte die an sich statthafte Rüge eines Verfahrensfehlers iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG liegen. Der unzureichende Umfang der von den Tatsacheninstanzen getroffenen Ermittlungsmaßnahmen kann jedoch nach § 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG nur unter der Einschränkung als Zulassungsgrund geltend gemacht werden, daß sich der Beschwerdeführer auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesem Erfordernis genügt die Beschwerdebegründung nicht. Weder dem Beschwerdeschriftsatz vom 22. Oktober 1996 noch dem innerhalb der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG) beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen weiteren Schriftsatz vom 5. November 1996 ist zu entnehmen, welchem von ihm gestellten Beweisantrag das LSG ohne ausreichende Begründung nicht gefolgt sein soll (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 4; SozR 1500 § 160 Nr 5). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, aus den Gerichtsakten der Vorinstanzen zu ermitteln, ob und ggf wann ein in der Beschwerdebegründung nicht näher gekennzeichneter Beweisantrag gestellt worden ist (vgl die nicht veröffentlichten Beschlüsse des BSG vom 1. November 1994 – 6 BKa 20/94 und vom 23. Juli 1990 – 2 BU 58/90).

Soweit der Kläger das angefochtene Urteil des LSG im übrigen angreift, enthält die Beschwerde weder die Bezeichnung noch die Darlegung eines der in § 160 Abs 2 SGG erschöpfend aufgezählten Revisionszulassungsgründe.

Die somit unzulässige Beschwerde ist entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, ohne daß es der Mitwirkung ehrenamtlicher Richter bedarf (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5; BVerfGE 48, 246 = SozR 1500 § 160a Nr 30).

Die Kostenentscheidung entspricht § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1174774

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