Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Bezeichnung des Verfahrensmangels

 

Orientierungssatz

Der Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG setzt voraus, daß ein Verfahrensmangel gerügt wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Dieser Verfahrensmangel muß gemäß § 160a Abs 2 S 3 SGG in der Beschwerdebegründung bezeichnet werden. Zur Bezeichnung in diesem Sinne ist es erforderlich, die Tatsachen zu benennen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben. Mit der Beschwerdebegründung muß demgemäß dargetan werden, aufgrund welcher Tatsachen die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG vom 18.2.1980 10 BV 109/79 = SozR 1500 § 160a Nr 36).

 

Normenkette

SGG § 160 Abs 2 Nr 3, § 160a Abs 2 S 3

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 14.05.1987; Aktenzeichen L 7 V 122/84)

 

Gründe

Die Revision ist nicht durch das Bundessozialgericht zuzulassen; der Kläger hat mit seiner Beschwerde keinen der Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form schlüssig geltend gemacht.

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG setzt voraus, daß ein Verfahrensmangel gerügt wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Dieser Verfahrensmangel muß gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG in der Beschwerdebegründung bezeichnet werden. Zur Bezeichnung in diesem Sinne ist es erforderlich, die Tatsachen zu benennen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben. Mit der Beschwerdebegründung muß demgemäß dargetan werden, aufgrund welcher Tatsachen die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Soweit die Verletzung rechtlichen Gehörs (§§ 62 und 128 Abs 2 SGG) gerügt wird, hätte dargelegt werden müssen, welches zur Beeinflussung der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) geeignete zusätzliche Vorbringen des Klägers ihm durch das Verhalten des LSG abgeschnitten worden ist. Hier fehlt es insbesondere an einer Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Denn soweit das LSG die Eintragungen im Soldbuch würdigt, werden sie in der Beschwerdebegründung als inhaltlich zutreffend bezeichnet. Soweit die erstmalige Erwähnung des Herzklappenfehlers als mögliche Folge eines rheumatischen Fiebers im Urteil des LSG beanstandet wird, ist nicht dargelegt, inwiefern die Behauptung oder gar der Beweis eines Herzklappenfehlers angesichts des Streitgegenstandes von Bedeutung hätte sein können.

Gleiches gilt auch für die Rüge, das LSG habe den in den Schriftsätzen vom 17. Dezember 1984 und 8. März 1987 gestellten Beweisantrag (auf Einholung eines rheumatologischen Gutachtens, evtl. durch Prof. D. bzw durch Anhörung von Prof. D.  als sachverständigen Zeugen) ohne hinreichende Begründung übergangen (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm den §§ 103 und 106 SGG). Auch die Entscheidungserheblichkeit dieses Antrages ist nicht schlüssig dargetan worden, so daß offenbleiben kann, ob dieser Beweisantrag überhaupt als bis zuletzt aufrechterhalten anzusehen ist, obwohl der Kläger ihn in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt hat (BSG SozR 1500 § 160 Nr 12). In der Beschwerdebegründung fehlt insbesondere eine Darlegung dazu, warum das LSG Prof. Dr. S. nicht als erfahrenen Rheumatologen ansehen durfte, obwohl ihn der Kläger selbst durch Bezugnahme auf ein Schreiben von Dr. F. vom 15. Februar 1979 als solchen bezeichnet hat, worauf in den Entscheidungsgründen des LSG ausdrücklich hingewiesen wird.

Ein Vertagungsantrag war in der letzten mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Inwiefern die unterlassene Vertagung verfahrensfehlerhaft gewesen sein soll, hätte näherer Darlegung bedurft, daran fehlt es selbst dann, wenn man den außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nachgereichten Schriftsatz vom 23. November 1987 erläuternd heranzieht. Es ist nicht dargelegt, inwiefern der Kläger gehindert war, schon in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG - nach Kenntnis von dessen Rechtsauffassung - auf die Beweismöglichkeit durch Zeugenvernehmung hinzuweisen und entsprechende Anträge zu stellen.

Die mithin nicht zulässige Beschwerde muß entsprechend § 169 SGG mit der Kostenfolge aus § 193 SGG verworfen werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657699

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