Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.06.1994)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Juni 1994 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten gesetzlichen Form. Sie war deshalb entsprechend den §§ 169, 193 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30).

Der Kläger weist zwar auf Zulassungsgründe hin, die in § 160 Abs 2 SGG aufgeführt sind. Er behauptet, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, das Urteil weiche von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) ab (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und es beruhe auf einem Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Die behaupteten Zulassungsgründe sind aber nicht so dargelegt und bezeichnet, wie dies § 160 Abs 2 Satz 3 SGG verlangt: Zulassungsgründe müssen schlüssig dargetan werden.

Zur Begründung der Grundsätzlichkeit einer Rechtssache muß erläutert werden, daß und warum in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage erheblich sein wird, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 44; BSG SozR 1500 § 160a Nr 39). Solche Darlegungen fehlen. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, weshalb die Auslegung des § 148 Nr 3 SGG für die Fortentwicklung des Rechts und zur Wahrung der Rechtseinheit bedeutsam sein soll, obwohl diese Vorschrift nur bis zum 1. März 1993 gegolten hat (Art 8 Nr 5, Art 14 Abs 1 und Art 15 Abs 1 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993, BGBl I, 50). Zweifelsfragen zur Auslegung außer Kraft getretener Vorschriften können nur dann noch grundsätzlich bedeutsam sein, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen nach diesen Vorschriften zu entscheiden ist. Der Kläger hat nicht dargelegt, daß ein solcher Ausnahmefall hier vorliegt.

Der aufgehobene § 148 Nr 3 SGG kann nur noch für die Fälle von Bedeutung sein, in denen die Berufung vor der Aufhebung dieser Vorschrift eingelegt worden ist und über die die Landessozialgerichte bis zur Entscheidung über die hier geplante Revision noch nicht entschieden haben werden. Der Hinweis des Klägers, daß noch Mitte des Jahres 1993 Berufungen als unzulässig verworfen wurden, in denen das SG die Berufung irrtümlich nicht zugelassen hat, läßt nicht die Vermutung begründet erscheinen, daß die geplante Revisionsentscheidung noch Auswirkungen auf dann noch anhängige Berufungsverfahren haben könnte. Eine solche Vermutung ist auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil sich die Revisionsentscheidung nur mit der irrtümlichen Nichtzulassung in einer besonderen Fallgestaltung befassen würde. Es geht um einen Einzelfall, in dem SG und LSG unterschiedlicher Meinung darüber waren, ob die angefochtene Entscheidung über eine Schwerstbeschädigtenzulage eine Erstfeststellung und keine Neufeststellung iS des § 148 Nr 3 SGG war, obwohl darüber schon einmal entschieden worden ist.

Auch die Rüge der Abweichung verlangt, wenn es sich um ausgelaufenes Recht handelt, die Darlegung, daß zur Förderung der Rechtsfortbildung oder der Wahrung der Rechtseinheit eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich wäre (vgl BSG Beschluß vom 30. Dezember 1993 – 14a BKa 6/92 –).

Auch soweit der Kläger meint, das LSG habe verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem es nicht geprüft habe, ob die Berufung trotz der Nichtzulassung nach dem ebenfalls inzwischen aufgehobenen § 150 Nr 1 SGG statthaft sein könnte, fehlt es an ausreichenden Darlegungen. Es fehlt insbesondere die Auseinandersetzung mit der Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, daß die Landessozialgerichte an die Nichtzulassung auch dann gebunden waren, wenn das SG – wie hier – in der irrigen Annahme, die Berufung sei statthaft, über die Zulassung keine Entscheidung getroffen hat (vgl einerseits Rohwer-Kahlmann, Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, Stand 1992, § 150 SGG, Rz 8 und andererseits Meyer-Ladewig, SGG, 4. Aufl 1991, § 150 SGG, Rz 9a).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1174728

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