Entscheidungsstichwort (Thema)

Klage. Unzulässigkeit. Derselbe Streitgegenstand. Rechtskraft

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine weitere Klage ist unzulässig, wenn sie denselben Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten betrifft, über den bereits rechtskräftig entschieden worden ist.

 

Normenkette

SGG § 73a Abs. 1 S. 1, § 105 Abs. 1 S. 3, §§ 141, 160 Abs. 2 Nr. 3, § 202; ZPO § 114; GVG § 17 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 01.10.2015; Aktenzeichen L 7 SO 3009/13)

SG Stuttgart (Aktenzeichen S 11 SO 3302/12)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

I

Im Streit ist die Übernahme von Mietkosten des Klägers für die Zeit seiner Inhaftierung.

Gegen den insoweit erlassenen Bescheid (vom 18.4.2012) hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Stuttgart (S 11 SO 2820/12) erhoben, bevor über seinen Widerspruch entschieden war. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids (vom 23.5.2012) hat er erneut Klage (S 11 SO 3302/12) erhoben. Die zuerst erhobene Klage blieb in der Sache ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des SG vom 16.7.2012; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Baden-Württemberg vom 25.6.2015 - L 7 SO 3178/12). Die weitere Klage haben SG und LSG als unzulässig angesehen (Gerichtsbescheid des SG vom 15.7.2013; Urteil des LSG vom 1.10.2015 - L 7 SO 3009/13). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Klage sei zunächst wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig gewesen; nunmehr stehe einer Entscheidung in der Sache die Rechtskraft des Urteils vom 25.6.2015 entgegen.

Mit Schreiben vom 24.10.2015 hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 1.10.2015 beantragt.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫); daran fehlt es hier.

Ob die vom Kläger behaupteten Verfahrensfehler (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) von einem Rechtsanwalt in einem Beschwerdeverfahren mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnten, kann dabei dahinstehen; denn in jedem Fall hat die Hauptsache keine Erfolgsaussicht (vgl zu dieser Voraussetzung nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 73a RdNr 7c mwN). Zutreffend haben die Vorinstanzen ausgeführt, dass die vorliegende Klage unzulässig ist. Die prozessuale Sperrwirkung der zuerst erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 18.4.2012 (nunmehr) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.5.2012 führte zunächst wegen bereits bestehender Rechtshängigkeit zur Unzulässigkeit der zweiten Klage (vgl § 202 SGG iVm § 17 Abs 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz). Diese Sperrwirkung ist zwar mittlerweile entfallen, nachdem der Senat PKH für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Verfahren abgelehnt (Beschluss vom 2.9.2015 - B 8 SO 31/15 BH) und der Kläger eine Beschwerde nicht eingelegt hat, sodass dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Die weitere Klage bleibt jedoch unzulässig, weil sie denselben Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten betrifft. Dies resultiert aus der Rechtskraft der Entscheidung (§ 105 Abs 1 Satz 3 iVm § 141 SGG).

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10333573

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