Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Verfahrensfehler. Zurückverweisung durch Beschluss. keine Anhörung gem § 153 Abs 4 S 2 SGG

 

Orientierungssatz

Zum Vorliegen eines Verfahrensfehlers gem § 160 Abs 2 Nr 3 SGG wegen Verletzung der Anhörungspflicht gem § 153 Abs 4 S 2 SGG.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 153 Abs. 4 S. 2, § 62; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 160a Abs. 5

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 30.06.2008; Aktenzeichen L 17 U 15/08)

SG Köln (Entscheidung vom 10.12.2007; Aktenzeichen S 18 U 22/03)

 

Tatbestand

Umstritten sind die Anerkennung von Folgen eines Arbeitsunfalls und die Gewährung von Entschädigungsleistungen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 10. Dezember 2007), das Landessozialgericht (LSG) hat durch den angefochtenen Beschluss vom 30. Juni 2008 die Berufung zurückgewiesen.

In seiner fristgerecht beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Beschwerde rügt der Kläger, das LSG habe ohne seine - des Klägers - vorherige Anhörung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden und es sei ihm damit nicht möglich gewesen, weitere Beweiserhebungen zu beantragen, deren Durchführung zum Erfolg seiner Klage geführt hätten.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss des LSG vom 30. Juni 2008 beruht auf einem Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Er ist daher aufzuheben und die Sache an das LSG gemäß § 160a Abs 5 SGG zurückzuverweisen.

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist ua begründet, wenn ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§§ 160a, 160 Abs 2 Nr 3 SGG) . Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil der angefochtene Beschluss des LSG unter Verletzung des § 153 Abs 4 Satz 2 SGG ergangen ist.

Nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG kann das LSG, außer in den Fällen des § 105 Abs 2 Satz 1 SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören (§ 153 Abs 4 Satz 2 SGG) .

Dass zumindest der Kläger vor dem angefochtenen Beschluss des LSG nicht angehört wurde, ergibt sich aus seiner Beschwerdebegründung und dem Fehlen eines Empfangsbekenntnisses hinsichtlich des auf die Verfügung der Berichterstatterin des LSG vom 9. April 2008 zu fertigenden Anhörungsschreibens an ihn, obwohl nach dieser Verfügung das Schreiben mit einem Empfangsbekenntnis übersandt werden sollte (vgl Bl 290 ff LSG-Akte).

Auf diesem Mangel kann die Entscheidung des LSG auch beruhen, weil dem Kläger damit die Möglichkeit zu weiterem Sachvortrag und zur Beantragung weiterer Beweiserhebungen wie die von ihm angeführte Einholung eines Sachverständigengutachtens, die Vernehmung des Dr. U. als sachverständigen Zeugen und die Vorlage eines für eine Privatversicherung erstellten Gutachtens abgeschnitten worden war und sich hieraus eine konkrete Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz) ergibt.

Der Senat hat von der durch § 160a Abs 5 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Denn ohne Entscheidung über die vom Kläger begehrten weiteren Beweiserhebungen und deren möglichen Ergebnisse kann über die zwischen den Beteiligten umstrittene Anerkennung von Unfallfolgen und die Gewährung von Entschädigungsleistungen vom BSG nicht abschließend entschieden werden.

Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2304717

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