Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.07.2011; Aktenzeichen S 16 U 58/08)

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 20.08.2019; Aktenzeichen L 17 U 396/18 WA)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. August 2019, für das Verfahren der Beiordnung eines Notanwalts sowie für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in oben bezeichnetem Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 20.8.2019 den Antrag des Klägers, das Verfahren L 17 U 471/11 vor dem LSG wieder aufzunehmen, als unzulässig verworfen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 22.9.2019 sowie weiteren Schreiben die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, nämlich zu deren Einlegung und Begründung, für das Verfahren der Beiordnung eines Notanwalts sowie für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, mit Schreiben vom 23.9.2019 Beschwerde eingelegt. Der Prozessbevollmächtigte hat die Beschwerde nicht begründet.

II

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet weder im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren noch die Bestellung eines Notanwalts oder den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinreichende Aussicht auf Erfolg.

a) Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision auf eine Beschwerde nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder aufgezeigt worden noch nach Durchsicht der Akten aufgrund der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass ein beigeordneter Rechtsanwalt in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG haben könnte. Dass die Rechtssache klärungsbedürftige und in einem Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung aufwerfen könnte, ist nicht erkennbar. Zwar formuliert der Kläger in seinem Beschwerdeentwurf vom 21.9.2019 sechs Fragen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass nach Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts dieser deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit hinreichend aufzeigen könnte und die Klärungsbedürftigkeit und - fähigkeit vorliegen könnten.

Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Es ist entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich, dass das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben könnte.

Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel erkennen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Ein Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Es ist weder dem Vorbringen des Klägers noch dem Akteninhalt zu entnehmen, dass nach Beiordnung eines Rechtsanwalts ein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG mit Erfolg aufgezeigt werden und ein solcher zur Zulassung der Revision führender Mangel vorliegen könnte. Dies gilt auch, soweit der Kläger meint, entgegen der Auffassung des LSG sei die Wiederaufnahmeklage zulässig und das LSG habe in fehlerhafter Besetzung und verfahrensfehlerhaft ohne mündliche Verhandlung entschieden.

b) Auch der Antrag auf Gewährung von PKH für das Verfahren der Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. Es ist nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen für eine Beiordnung eines Notanwalts vorliegen könnten.

Soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zu Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es kann offenbleiben, ob der Kläger hinreichend dargetan hat, dass er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finden konnte. Jedenfalls ist die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LSG aussichtslos, weil - wie oben dargelegt - nicht ersichtlich ist, dass ein Rechtsanwalt diese mit Erfolg begründen könnte.

c) Schließlich ist PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht für den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. PKH für das Beschwerdeverfahren ist hier mangels Erfolgsaussicht nicht zu gewähren, weil auch nach Beiordnung eines Rechtsanwalts Zulassungsgründe nicht aufgezeigt werden könnten. Da die Beschwerde bereits deshalb keinen Erfolg haben kann, könnte auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zur Zulassung der Revision führen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO) im PKH-Verfahren.

2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 22.11.2019 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13729612

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