Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtsprozess. kostenpflichtiges Verfahren. Streitwertfestsetzung bei Klage gegen Veröffentlichung der Vorstandsvergütung

 

Leitsatz (redaktionell)

Da die zivilgerichtliche Rechtsprechung Betroffenen, die im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, ggf. hohe Geldbeträge zum Ausgleich erlittener immaterieller Schäden zubilligt, wenn diese Personen durch rechtswidrige Publikation personenbezogener Umstände schwerwiegend in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschädigt werden (unter Verweis auf BGHZ 143, 214), ist in sozialgerichtlichen Verfahren, die möglicherweise solche Ansprüche nach sich ziehen, bei der Streitwertfestsetzung in kostenpflichtigen Verfahren die Orientierung an der zivilgerichtlichen Rechtsprechung sachgerecht, wobei die bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten mit in Ansatz zu bringen sind.

 

Normenkette

SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Hs. 1; GKG § 52 Abs. 1; SGB IV § 35a Abs. 6 S. 2

 

Tenor

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

 

Gründe

Der Senat hat den Streitwert – wie schon bei der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 21.12.2006, gegen die die Beteiligten Einwendungen nicht erhoben haben – auf 50.000,00 € festgesetzt (§ 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 Sozialgerichtsgesetz iVm den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes ≪GKG≫, anzuwenden in der ab 1.7.2004 geltenden Fassung des Art 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 ≪BGBl I 2004, S 718≫, vgl § 72 Nr 1 GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs 1 GKG), wobei sich der Streitwert im Revisionsverfahren nach den Anträgen der Revisionsführer bestimmt (§ 47 Abs 1 GKG). Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen (§ 52 Abs 2 GKG). Der Senat entnimmt dem Begehren der Kläger im Anschluss an die Erwägungen im Beschluss vom 21.12.2006 ausreichende Hinweise für die Streitwertfestsetzung. Die Kläger haben sich im Kern auf die Verfassungswidrigkeit des die Veröffentlichung der Vorstandsvergütung anordnenden § 35a Abs 6 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch berufen, vor allem wegen eines vermeintlich damit verbundenen Verstoßes gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht ihres Vorstandes, des Klägers zu 2. Da die zivilgerichtliche Rechtsprechung Betroffenen, die im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, bisweilen erhebliche Geldbeträge zum Ausgleich erlittener immaterieller Schäden zubilligt, wenn diese Personen durch die rechtswidrige Publikation personenbezogener Umstände schwerwiegend in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschädigt werden (vgl zB BGHZ 128, 1 = NJW 1995, 861; BGHZ 143, 214 = NJW 2000, 2195; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl 2007, § 253 RdNr 10 mwN) und die Klägerin zu 1. befürchtete, möglicherweise solchen Ansprüchen ausgesetzt zu sein, ist bei der nunmehr vorzunehmenden Streitwertfestsetzung die Orientierung an der zivilgerichtlichen Rechtsprechung sachgerecht, wobei die bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten mit in Ansatz zu bringen sind.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1742297

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