Leitsatz (amtlich)

Soweit vor dem BSG nach SGG § 166 Abs 1 Vertretungszwang besteht, muß schon die Revisionsschrift von einem vor dem BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet sein.

 

Normenkette

SGG § 166 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03, § 164 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Die Revision des Klägers vom 12.10.1954 gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts in München vom 15. Juli 1954 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen das Urteil den Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Juli 1954 durch Einreichung einer von ihm selbst unterschriebenen Revisionsschrift Revision eingelegt.

Er hat hierbei nicht beachtet, daß sich die Beteiligten nach § 166 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes vor dem Bundessozialgericht durch Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen müssen, soweit es sich nicht um Behörden oder Körperschaften den öffentlichen Rechts oder Anstalten des öffentlichen Rechts handelt.

Wenn § 166 Abs. 1 den Sozialgerichtsgesetzes bestimmt, daß sich die Beteiligten "vor" dem Bundessozialgericht vertreten lassen müssen, so ist diese Fassung des Gesetzes dahin zu verstehen, daß der Vertretungszwang nicht nur für die mündliche Verhandlung, sondern grundsätzlich für das ganze Verfahren vor dem Bundessozialgericht, mithin auch schon für die Einlegung der Revision gilt. Nur eine solche Auslegung wird dem Sinn dieser Vorschrift gerecht, die durch die Einführung des Vertretungszwangs im Interesse der Beteiligten und zur Entlastung des Revisionsgerichts sicherstellen soll, daß sich die Beteiligten bereits bei Einlegung der Revision des Rats und der Hilfe von sach - und rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten bedienen. Diese Auffassung entspricht auch jener Auslegung, welche die insoweit übereinstimmenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§ 78: "Vor den Landgerichten und vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges ....") und des Arbeitsgerichtsgesetzes (§ 11 Abs. 2: "Vor den Landesarbeitsgerichten und vor dem Bundesarbeitsgericht ....") in Rechtsprechung und Rechtslehre gefunden haben (vgl. Stein-Jonas, ZPO, 18. Aufl., § 78 Bem. III 1; Dietz-Nikisch, ArbGG, § 11 Anm. 97, § 74 Anm. 11).

Hiernach muß schon die Revisionsschrift von einem vor dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet sein. Der Kläger ist hierauf auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bayerischen Landessozialgerichts ausdrücklich hingewiesen worden.

Da somit die Revision nicht der gesetzlichen Form entspricht, mußte sie nach der zwingenden Vorschrift des § 169 S.2 des Sozialgerichtsgesetzes als unzulässig verworfen werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2373471

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