Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 19.11.1991)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 1991 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Kläger macht den Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) geltend. Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet er die Frage, „ob ein Rentenversicherungsträger bei Erteilung einer Rentenauskunft anläßlich der Vollendung des 55. Lebensjahres, und die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer wesentlichen Rechtsänderung – hier Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 – erteilt wird, verpflichtet ist, über allgemeine Hinweise (Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen) hinaus auf die konkret bevorstehenden Rechtsänderungen hinzuweisen.”

Dieser Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Es kann offen bleiben, ob eine Hinweispflicht des Versicherungsträgers schon vor Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung bestehen kann. Jedenfalls besteht sie nicht, wenn – wie hier – bei Erteilung der Rentenauskunft vom 27. September 1983 die Beratungen der Bundestags-Ausschüsse zum Gesetzentwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 noch nicht abgeschlossen waren und die 2. Beratung des Gesetzentwurfs im Bundestag noch nicht stattgefunden hatte (vgl Sachregister Deutscher Bundestag – Bundesrat 10. Wahlperiode 1983 – 1987, S 1841 ff). Dieses ist eindeutig und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

Die demnach unbegründete Beschwerde war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ist entsprechend § 193 SGG ergangen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1172920

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge