Entscheidungsstichwort (Thema)

Witwerrente. Unterhaltsbeitrag. Letzter wirtschaftlicher Dauerzustand. Leistungen der Pflegekasse für die stationäre Versorgung. Unterhalt der Familie. Persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten, Kosten der Haushaltsführung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „überwiegendes Bestreiten des Familienunterhalts im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod” i.S. des § 303 S. 1 SGB VI sind die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 43 AVG (= § 1266 Abs. 1 RVO) entwickelten Grundsätze heranzuziehen; das gilt nicht nur in den Fällen, in denen weiterhin altes Recht zur Anwendung kommt, sondern auch in Fällen, die sich nach § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 303 S. 1 SGB VI beurteilen.

2. Unter „Unterhalt der Familie” i.S. der §§ 1360, 1360a BGB ist alles zu verstehen, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

3. Zum Unterhalt gehören auch die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten, zu denen bei dauerhaften Körper- und Gesundheitsschäden zu der Pflege- und Betreuungsaufwand gehört; im Fall stationärer Pflege bestimmt sich der Familienunterhalt nach den (gesamten) Heim- und Pflegekosten des pflegebedürftigen Ehegatten zuzüglich eines Barbetrags für die Bedürfnisse des täglichen Lebens.

4. Zu den Kosten der Haushaltsführung bzw. zu den persönlichen Bedürfnissen i.S. des § 1360a Abs. 1 BGB gehören die laufenden Aufwendungen für die Ernährung und die Beheizung, (Warm-)Wasserversorgung und sonstige Unterhaltung einer im Alleineigentum stehenden Familienwohnung, die laufenden Kosten für die angemessene Kleidung, Körperpflege und ärztliche Behandlung.

5. Die monatlichen pauschalen Leistungsbeträge, die die Pflegekasse unmittelbar an den Heimträger zahlt, erhöhen nicht den Unterhaltsbeitrag des pflegebedürftigen Ehepartners.

 

Normenkette

SGB I § 16; SGB IV § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 303 S. 1; AVG § 43; RVO § 1266 Abs. 1; AnVNG Art. 2 § 18a; AnVNG § 19a; SGB XI § 43 Abs. 2 S. 1, § 87a Abs. 3 S. 1; BGB §§ 1360, 1360a, 1610a; HEZG Art. 4 Nr. 4, Art. 5 Nr. 4

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 13.11.2019; Aktenzeichen L 19 R 25/19)

SG Würzburg (Entscheidung vom 27.11.2018; Aktenzeichen S 6 R 794/17)

 

Tenor

Den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten wird gestattet, sich während der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2022 jeweils an einem anderen Ort als im Sitzungssaal des Bundessozialgerichts aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.

Beteiligte, die sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufhalten und dort Verfahrenshandlungen vornehmen möchten, haben dies bis spätestens am 2. Februar 2022 um 15 Uhr dem Gericht anzuzeigen und dabei den Ort sowie eine E-Mail-Adresse zur Übermittlung der Einwahldaten zu benennen.

 

Gründe

Nach § 110a Abs 1 SGG kann das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen (Satz 1); für diesen Fall wird die mündliche Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an diese Orte und in das Sitzungszimmer übertragen (Satz 2). Der Senat macht von dieser Befugnis im Hinblick auf den derzeitigen Stand der COVID 19-Pandemie von Amts wegen Gebrauch.

Das Gericht überträgt die mündliche Verhandlung in Bild und Ton an die rechtzeitig benannten anderen Orte und in das Sitzungszimmer mittels

- Logitech Rally Plus Videokonferenzsystem und

- Cisco Webex Meetings Suite.

Die Einwahldaten (Meeting-Link) werden spätestens 15 Minuten vor Beginn des Termins an die angegebene E-Mail-Adresse übersandt.

Die Teilnahme der Beteiligten und Bevollmächtigten an dem anderen Ort setzt dort die Nutzung eines Internet-Browsers (bevorzugt Chrome oder Firefox) voraus.

Die Übertragung wird vom Gericht nicht aufgezeichnet (§ 110a Abs 3 Satz 1 SGG). Eine Aufzeichnung der Übertragung ist unzulässig.

Die Entscheidung ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 40 Satz 1 iVm § 33 Abs 1 Satz 2, § 12 Abs 1 Satz 2 SGG). Sie ist nach § 110a Abs 3 Satz 2 SGG unanfechtbar.

Düring                                            Gasser                                      Hannes

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15052508

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