Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 23.04.1996; Aktenzeichen L 15 U 235/95)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. April 1996 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger ist mit seinem Begehren auf Gewährung von Übergangsleistungen nach § 3 Abs 2 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 6. Juli 1993 idF des Widerspruchsbescheids vom 2. November 1993; Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 28. August 1995 sowie Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 23. April 1996). Das LSG ist zu dem Ergebnis gekommen, die Leistungsvoraussetzungen des § 3 Abs 2 BKVO seien nicht erfüllt. Der Kläger habe seine Berufstätigkeit nicht wegen einer drohenden Asbestose eingestellt; allein maßgebend für die Arbeitsaufgabe sei vielmehr sein schlechter sonstiger Gesundheitszustand gewesen.

Mit der hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Außerdem rügt er die Verletzung rechtlichen Gehörs und einen Verfahrensmangel.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 56; vgl auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 1991, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Daran fehlt es der Beschwerdebegründung.

Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdebegründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt werden. Der Beschwerdeführer hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, ob der Kausalzusammenhang zwischen der Beendigung der gefährdenden Tätigkeit und der drohenden Berufskrankheit (BK) nach den subjektiven Vorstellungen des Betroffenen zu beurteilen oder dies – wie vom LSG entschieden – im Wege einer nachträglichen objektiven Betrachtung festzustellen sei. Zu dieser Frage hat der Beschwerdeführer allerdings nicht angegeben, ob insoweit bereits Rechtsprechung des BSG vorhanden ist und inwieweit diese Rechtsprechung einer weiteren Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung bedarf. Damit hat er für den vorliegenden Rechtsstreit die von ihm als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage nicht als klärungsbedürftig iS einer grundsätzlichen Bedeutung dargelegt (s Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990,

RdNr 116 ff). Davon abgesehen hat das LSG ausdrücklich als Voraussetzung für den Anspruch nach § 3 Abs 2 BKVO einen doppelten Kausalzusammenhang verlangt (s auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 492 u/v mwN). Hiervon ausgehend hat zum einen die erste Kausalkette verneint und dazu ausgeführt, daß der Kläger seine Berufstätigkeit nicht wegen einer drohenden Asbestose, sondern allein maßgebend aus Gründen seines schlechten sonstigen Gesundheitszustands aufgegeben hatte. Zum anderen hat das LSG aber auch die zweite Kausalkette als nicht gegeben angesehen, nämlich die ursächliche Verknüpfung zwischen der Einstellung der Tätigkeit und dem eingetretenen Minderverdienst. Die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsfrage bezieht sich lediglich auf die erste vom LSG verneinte Kausalkette. Die ebenso den geltend gemachten Anspruch voraussetzende vom LSG verneinte selbständige zweite Kausalkette bleibt insofern unberührt.

Die ferner vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs und der gerügte Verfahrensmangel, das LSG sei ohne ausreichende Begründung über seinen Beweisantrag hinweggegangen, ist ebenfalls nicht schlüssig vorgetragen. Das LSG hat zugunsten des Klägers unterstellt, daß er als asbestgefährdet galt und seine Tätigkeit hätte einstellen müssen. Rechtlich maßgebend für die Verneinung des Anspruchs auf Übergangsleistungen war allerdings, sowohl daß der Kläger allein wesentlich wegen seines schlechten sonstigen Gesundheitszustands seine Tätigkeit aufgegeben, als auch daß der Minderverdienst auf seinem schlechten, von der BK unabhängigen Gesundheitszustand beruht hatte. Von dieser Beurteilung des LSG ausgehend fehlen schlüssige Ausführungen des Beschwerdeführers, inwiefern die „Vorsorgeuntersuchungsergebnisse”, in denen seinen jetzigen Angaben zufolge möglicherweise festgehalten wurde, „für Tätigkeit im Asbeststaub nicht mehr geeignet”, Einfluß auf die Feststellung des LSG gehabt hätte, daß allein maßgebend für die Arbeitsaufgabe sein schlechter sonstiger Gesundheitszustand war. Angesichts dieses eindeutigen Beweis-ergebnisses des LSG reicht die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorsorgeuntersuchungsergebnisse hätten ebenfalls den Zwang zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit „nach sich gezogen haben können”, und „dann würde die Mitursächlichkeit auch objektiv in jedem Fall feststehen”, für die schlüssige Begründung eines vom LSG verfahrensfehlerhaft nicht beachteten Beweisantrags nicht aus.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173424

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