§§ 1 - 4 1. Abschnitt Einleitende Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen (§ 2). 2Auf Privatstraßen, -wegen und -plätzen ist das Gesetz nur anzuwenden, soweit es ausdrücklich bestimmt ist. 3Für Bundesfernstraßen gilt dieses Gesetz nur, soweit das Bundesfernstraßengesetz keine Regelung trifft.

§ 2 Begriff der Straße

 

(1) 1Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. 2Innerhalb der Gemeinden bilden die Straßen ein zusammenhängendes Verkehrsnetz zur Erschließung der bestehenden und zur Entwicklung neuer Siedlungsräume. 3Planung, Bau, Erhaltung und Unterhaltung von Straßen erfolgen unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.

 

(2) Zu den Straßen gehören:

 

1.

der Straßenkörper; das sind insbesondere der Straßenuntergrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Gräben, Straßenentwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Parkflächen, Grünanlagen, Verkehrsinseln, Haltestellenbuchten sowie Rad- und Gehwege einschließlich Treppen und Überfahrten; Rad- und Gehwege auch dann, wenn sie einen eigenen Straßenkörper besitzen; zu den Brücken, Tunnels und Stützmauern gehören auch Verankerungen; bei Straßen auf Deichen gehören die dem Hochwasserschutz dienenden Anlagen nicht zum Straßenkörper;

 

2.

der Luftraum über dem Straßenkörper;

 

3.

das Zubehör; das sind die Beleuchtung, die amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs, dem Schutz der Anlieger oder der Ordnung auf der Straße zu dienen bestimmt sind, und der Bewuchs.

 

(3) Nebenanlagen der Straßen sind solche Anlagen, die für den Bau, den Betrieb oder die Unterhaltung der Straßen erforderlich sind, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lagerplätze, Lager, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen, Flächen für die dauernde oder befristete Lagerung von Boden.

§ 3 Einteilung der Straßen

 

(1) Die Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:

 

1.

Straßen A; das sind nicht dem Anbau dienende Straßen mit besonderer Verkehrsbedeutung, die zusammen mit den Bundesfernstraßen ein übergeordnetes Verkehrsnetz bilden;

 

2.

Straßen B; das sind Straßen, die ihrer Verkehrsbedeutung nach überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde dienen;

 

3.

Straßen C; das sind Straßen, die nur einem untergeordneten Verkehr dienen und nicht in die Gruppen A und B fallen.

 

(2) 1Die Straßen der Gruppen A und C sind in Straßenverzeichnisse einzutragen. 2Das Nähere über die Zuständigkeit der Behörden, die Einrichtung und den Inhalt der Verzeichnisse und deren Einsichtnahme regelt der zuständige Senator (§ 46 Abs. 1) durch Rechtsverordnung.

§ 4 Anlieger

 

(1) 1Anlieger im Sinne dieses Gesetzes sind die Eigentümer der Grundstücke, die an die Straßen angrenzen. 2Ist an einem derartigen Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nießbrauch bestellt, so ist der Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher ebenfalls Anlieger.

 

(2) Ist ein Grundstück von der Straße durch ein Gewässer, durch Gleisanlagen oder andere nicht zur Straße gehörende Geländestreifen getrennt, so bleibt die trennende Fläche außer Betracht, wenn eine Verbindung des Grundstücks mit der Straße durch eine geeignete Anlage wie eine Brücke oder eine Überfahrt hergestellt ist oder hergestellt werden darf.

 

(3) Liegt ein Grundstück oder ein Gebäude auf einem Grundstück an einer Straße, die unterirdisch oder in einer Ebene über der Erdoberfläche liegt, so ist der Eigentümer oder Erbbauberechtigte oder Nießraucher dann Anlieger, wenn ein Anschluß besteht oder hergestellt wird.

§§ 5 - 8 2. Abschnitt Widmung

§ 5 Widmung

 

(1) 1Die Widmung für den Gemeingebrauch (§ 15) wird durch die Straßenbaubehörde ausgesprochen. 2Dabei ist die Straßengruppe, zu der die Straße gehört, festzulegen. 3Soweit die Widmung sich auf den verkehrlichen Gemeingebrauch bezieht, kann sie auf einzelne Verkehrsarten sowie auf einzelne Verkehrszwecke, insbesondere den Anlieger-, den Lade-, den "Park-and-ride"- oder den öffentlichen Personennahverkehr beschränkt werden.

 

(2) Voraussetzung für die Widmung ist, daß der Träger der Straßenbaulast Eigentümer der der Straße dienenden Grundstücke ist oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach § 34 oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.

 

(3) Die Widmung ist durch ortsübliche Bekanntmachung öffentlich bekanntzugeben.

 

(4) Wird eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

 

(5) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.

 

(6) Straßen, die, ohne gewidmet zu sein, bereits vor dem Inkrafttreten d...

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