Rz. 62

Registerpflichtige Gesellschafterbeschlüsse sind i.d.R. auch veröffentlichungspflichtig. Dabei sind zwei Gruppen zu unterscheiden: In der ersten Gruppe geht es um diejenigen Fälle, bei denen die Veröffentlichung des jeweiligen Gesellschaftsaktes ein echtes Wirksamkeitserfordernis ist. Von der zweiten Gruppe sind die Fälle erfasst, bei denen die Veröffentlichung des betreffenden Gesellschaftsaktes Rechtsmittelfristen in Lauf setzt. Ist nach dem Gesetz ein Gesellschaftsakt veröffentlichungspflichtig, so hat die Veröffentlichung in der Tagespresse und in einem amtlichen Mitteilungsblatt zu erfolgen, Art. 1152 § 1 CC.

 

Rz. 63

Zur ersten Gruppe gehört nach Art. 1152 § 3 CC die Einberufung der Gesellschafterversammlung, welche dreimal in der Tagespresse und in einem amtlichen Mitteilungsblatt (Art. 1152 § 1 NCC) unter Beachtung bestimmter Fristen zu veröffentlichen ist. Die Veröffentlichung ist entbehrlich, wenn alle Gesellschafter erklären, dass ihnen Ort, Datum, Uhrzeit und Tagesordnung der Versammlung bekannt sind; fehlende oder mangelhafte Veröffentlichung wird geheilt, wenn sämtliche Gesellschafter zur Versammlung erscheinen, Art. 1072 § 2 CC. Die Beendigung der Tätigkeit als Geschäftsführer durch Amtsaufgabe wird im Verhältnis zu Dritten erst mit Veröffentlichung wirksam, Art. 1063 § 3 CC.

 

Rz. 64

An die Veröffentlichung bestimmter gesellschaftsrechtlicher Vorgänge, gegen die eine Nichtigkeitsklage statthaft ist, knüpft das Gesetz den Beginn der Klagefrist (zweite Gruppe). Dazu zählen: Gründung der Gesellschaft (Art. 45 § 1 i.V.m. Art. 1053 i.V.m. Art. 1034 Abs. 1 CC: dreijährige Klagefrist), Kapitalherabsetzung wegen Überkapitalisierung (Art. 1084 § 1 CC: 90-tägige Klagefrist für nicht bevorrechtigte Gläubiger), Abschluss der Liquidation (Art. 1109 § 1 CC: 30-tägige Klagefrist für Gesellschafter; Art. 206 § 1 Abs. 5 CC: einjährige Klagefrist für Gläubiger), Übernahme, Verschmelzung und Spaltung (Art. 1122 CC: 90-tägige Klagefrist für benachteiligte Gläubiger).

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