Rz. 129

Maßgeblich ist im brasilianischen Recht die Gründungstheorie. Niederlassungen ausländischer Gesellschaften bedürfen aber, um in Brasilien tätig werden zu können, einer Genehmigung der zuständigen brasilianischen Regierungsbehörde. Dem Genehmigungsantrag sind gem. Art. 1134 CC der Existenznachweis der ausländischen Gesellschaft (beglaubigter Handelsregisterauszug mit Apostille und übersetzt durch einen in Brasilien vereidigten Übersetzer) beizufügen. Der vollständige Inhalt des Gesellschaftsvertrags muss ebenso mitgeteilt werden wie Angaben über die Personen der Geschäftsführer. Auch muss ein brasilianischer Vertreter mit Wohnsitz in Brasilien bestellt werden, der befugt ist, gerichtliche Zustellungen entgegen zu nehmen und namens der Gesellschaft die Auflagen und Einschränkungen der Genehmigung zu akzeptieren. Erforderlich ist auch die Eintragung der ausländischen Gesellschaft im zuständigen Handelsregister am Sitz der brasilianischen Niederlassung.

 

Rz. 130

Das Genehmigungserfordernis des Art. 1134 CC gilt nach heute herrschender Meinung und der Praxis der Handelsregister nicht für die ausländischen Gesellschafter einer Limitada (siehe Rdn 15).

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