Rz. 45

Zum Ablauf der Gründung siehe zunächst Rdn 8 ff. Gemäß Art. 985 CC erwirbt die Limitada Rechtspersönlichkeit durch Eintragung beim zuständigen Handelsregister. Für in der Phase zwischen Gründung und Eintragung eingegangene Verpflichtungen haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch und unbeschränkt, Art. 990 CC. Werden Geschäftsanteile abgetreten, so haftet der abtretende Gesellschafter noch über einen Zeitraum von zwei Jahren ab Einreichung des entsprechenden Abtretungsvertrags beim Handelsregister gesamtschuldnerisch neben dem übernehmenden Gesellschafter für von ihm nicht erbrachte Stammeinlagen und weitere gesellschaftsrechtlich begründete Verpflichtungen, Art. 1053 i.V.m. Art. 1003 § 1 CC.

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