Rz. 39
Der Gesellschaftsvertrag kann von der gesetzlichen Regelung abweichende Bestimmungen zur Liquidation der aufgelösten Gesellschaft und zur Liquidation des Anteils eines ausgeschiedenen Gesellschafters treffen:
▪ | Liquidation des Anteils eines ausgeschiedenen Gesellschafters (Art. 1077, 1031 CC); |
▪ | Liquidation der aufgelösten Gesellschaft (Art. 1102 CC); |
▪ | Benennung der Liquidatoren (Art. 1038 CC) und Einräumung bestimmter Befugnisse des Liquidators (vgl. Art. 1105 CC). |
Zur Liquidation der aufgelösten Gesellschaft siehe näher Rdn 122 ff.
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