Rz. 39

Der Gesellschaftsvertrag kann von der gesetzlichen Regelung abweichende Bestimmungen zur Liquidation der aufgelösten Gesellschaft und zur Liquidation des Anteils eines ausgeschiedenen Gesellschafters treffen:

Liquidation des Anteils eines ausgeschiedenen Gesellschafters (Art. 1077, 1031 CC);
Liquidation der aufgelösten Gesellschaft (Art. 1102 CC);
Benennung der Liquidatoren (Art. 1038 CC) und Einräumung bestimmter Befugnisse des Liquidators (vgl. Art. 1105 CC).

Zur Liquidation der aufgelösten Gesellschaft siehe näher Rdn 122 ff.

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