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Die Gesellschafterversammlung (assembléia) ist beschlussfähig, wenn Anteilsinhaber von drei Vierteln des Gesellschaftskapitals anwesend sind; muss die Versammlung erneut einberufen werden, ist sie mit jeder Zahl von Gesellschaftern beschlussfähig, Art. 1074 CC. Für die Sitzung (reunião) kann der Gesellschaftsvertrag Abweichendes regeln. Gesellschafter sind von der Abstimmung ausgeschlossen, sofern sie der Gegenstand des Beschlusses unmittelbar betrifft (Art. 1074 § 2 CC). Ein Gesellschafter, der trotz Interessenkonfliktes an der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung teilnimmt, haftet gem. Art. 1053 i.V.m. Art. 1010 § 3 CC. Vorsitz und Schriftführung der Versammlung werden anwesenden Gesellschaftern übertragen, Art. 1075 CC.

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