Rz. 74

Die Versammlung bzw. Sitzung wird durch die Geschäftsführer in den im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag vorgeschriebenen Fällen einberufen, Art. 1072 CC. Versäumen die Geschäftsführer die Einberufung, hat unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen jeder Gesellschafter sowie ggf. der Aufsichtsrat das Recht zur Einberufung, Art. 1073 Abs. 1, 2 i.V.m. Art. 1069 Abs. 5 CC. Minderheitsgesellschafter mit Anteilen in Höhe eines Fünftels des Gesellschaftskapitals können ein begründetes Einberufungsbegehren an die Geschäftsführung stellen und die Versammlung, bleibt das Begehren ohne Erfolg, nach acht Tagen selbst einberufen, Art. 1073 Abs. 1 CC. In schwerwiegenden und dringenden Fällen hat der Aufsichtsrat das Recht zur Einberufung, Art. 1073 Abs. 2 i.V.m. Art. 1069 Abs. 5 CC.

 

Rz. 75

Nach Art. 1152 §§ 1 und 3 CC ist die Einberufung der Gesellschafterversammlung dreimal in der Tagespresse oder einem amtlichen Mitteilungsblatt zu veröffentlichen. Diese Formalitäten sind entbehrlich, wenn alle Gesellschafter erklären, dass ihnen Ort, Datum, Uhrzeit und Tagesordnung der Versammlung bekannt sind; eine fehlerhafte Einberufung wird geheilt, wenn sämtliche Gesellschafter zur Versammlung erscheinen, Art. 1072 § 2 CC.

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