Rz. 107

Die Gesellschaft ist zur Führung folgender Gesellschaftsbücher verpflichtet:

Protokolle der Gesellschafterversammlung (Livro de Atas da Assembléia), Art. 1075 § 1 CC;
Protokolle der Geschäftsführung (Livro de Atas da Administração), Art. 1062 CC;
Protokolle des Aufsichtsrats (Livro de Atas e Pareceres do Conselho Fiscal), Art. 1069 CC.
 

Rz. 108

In das Protokollbuch der Gesellschafterversammlung sind die Versammlungsprotokolle aufzunehmen, Art. 1075 § 1 CC. Im Protokollbuch der Geschäftsführung ist der Amtsantritt eines Geschäftsführers, der durch besonderen Beschluss ernannt wurde, zu dokumentieren, Art. 1062 CC. Ebenso enthält das Protokollbuch des Aufsichtsrats die Niederschrift über den Amtsantritt eines Aufsichtsratsmitgliedes, Art. 1067 CC. Diese Niederschrift über den Amtsantritt (termo de posse) wird ungültig, wenn der Geschäftsführer bzw. das Aufsichtsratsmitglied sie nicht innerhalb von 30 Tagen unterzeichnet, Art. 1062 § 1, Art. 1067 § 1 CC. Im Protokollbuch des Aufsichtsrats ist ferner das Ergebnis der quartalsweisen Prüfung der Gesellschaftsbücher und -dokumente sowie des Kassen- und Wertpapierbestandes durch den Aufsichtsrat festzuhalten, Art. 1069 Abs. 2 CC.

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