Rz. 73

Nach Art. 1072 CC werden die Beschlüsse entweder in Versammlungen (assembléias) oder in Sitzungen (reuniões) getroffen. Hat die Gesellschaft mehr als zehn Gesellschafter, muss sie die Beschlüsse in Versammlungen treffen (Art. 1072 § 1 CC). Anderenfalls bleibt die Wahl zwischen Versammlung und Sitzung dem Gesellschaftsvertrag überlassen. Das Gesetz regelt im Detail allein die Versammlung; Einberufung und Ablauf der Sitzungen können dagegen weit gehend frei im Gesellschaftsvertrag ausgestaltet werden (vgl. Rdn 30 ff.). Ist der Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der Sitzung lückenhaft, sind die Bestimmungen über die Versammlung entsprechend anwendbar, Art. 1072 § 6, Art. 1079 CC. Die Beschlussfassung in Versammlungen bzw. Sitzungen ist entbehrlich, wenn alle Gesellschafter schriftlich über den Gegenstand der Versammlung entscheiden, Art. 1072 § 3 CC.

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