Ist ein Umbau oder eine Sanierung des Gebäudes beabsichtigt, ergibt sich hierdurch möglicherweise das Risiko einer Gefahrerhöhung, die dem Versicherer anzuzeigen ist. So ist z. B. die Entfernung des Blitzschutzes oder die Öffnung der Dachhaut (Folienabdeckung) im Vorfeld einer Dachsanierung ebenso bedeutsam wie die Einrüstung des Gebäudes oder die zeitweise Entfernung der Brandschutztüren im Keller zum Zweck der Erneuerung oder schließlich ein Leerstand. Alle diese Umstände stellen eine Gefahrerhöhung dar und sind deshalb dem Versicherer anzuzeigen.[1]

Geschieht dies nicht oder verspätet, kann der Versicherer unterschiedlich hierauf reagieren, beginnend von der Kenntnisnahme bis zur fristlosen Kündigung. Aufgrund eines erhöhten Risikos muss gegebenenfalls nachverhandelt werden mit dem Ergebnis eines Prämienzuschlags. Schlimmer wäre es bei einem Schadensfall aber, wenn der Versicherer wegen einer unterbliebenen Anzeige gemäß § 26 Abs. 1 VVG ganz oder teilweise leistungsfrei würde.

 
Wichtig

Gesetzliche bzw. vertragliche Obliegenheiten prüfen

Bereits vor Beginn der Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen sollten gesetzliche bzw. vertragliche Obliegenheiten geprüft und dringend berücksichtigt werden nach dem Grundsatz: Lieber ein Schreiben zu viel als eine Anzeige zu wenig.[2]

[2] Sosna in Dötsch/Mintgens/Sosna, Kompass für Hausverwaltungen bei Umbauten und Sanierungen in der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), 2015.

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