Leitsatz
Die Rechtsprechung zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Gebäude durch den Mieter (BGHZ 145, 393) kann auf die Hausratsversicherung des Vermieters nicht übertragen werden. (amtlicher Leitsatz des BGH)
Normenkette
BGB § 538
Kommentar
Der Eigentümer eines Zweifamilienhauses hatte die im Dachgeschoss gelegene Wohnung vermietet; die Räume im Erdgeschoss bewohnte er selbst. Im Mai 2001 brach in den Dachgeschossräumen ein Brand aus. Durch den hierdurch entstehenden Ruß sowie durch das Löschwasser wurde unter anderem auch der Hausrat des Vermieters beschädigt. Die Hausratsversicherung des Vermieters hat diesen entschädigt und beim Mieter der Dachgeschosswohnung Regress genommen. Das Oberlandesgericht hat den Regressanspruch des Versicherers verneint: aus dem Versicherungsvertrag ergebe sich ein Regressverzicht zu Gunsten des Mieters, wenn dieser den Schaden nur fahrlässig verursacht.
Der BGH teilt diese Ansicht nicht.
Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung ist zwar ein Gebäudeversicherungsvertrag dahin ergänzend auszulegen, dass ihm ein Regressverzicht des Versicherers für die Fälle zu entnehmen ist, in denen der Mieter einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (zuletzt BGH, Urteil v. 13.9.2006, IV ZR 378/02).
Dieser Grundsatz kann aber nicht auf die Hausratsversicherung übertragen werden. Der Unterschied ist folgender: Am Gebäude hat der Mieter aufgrund des Mietvertrags ein Mitbenutzungsrecht; dagegen bestehen hinsichtlich des Hausrats des Vermieters keine Vertragsbeziehungen. Die Prämie für die Gebäudeversicherung wird in der Regel über die Betriebskosten vom Mieter aufgebracht; die Prämie für die Hausratsversicherung hat der Mieter dagegen nicht zu tragen. Daraus folgt, dass der Mieter auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet, wenn der Hausrat des Vermieters beschädigt wird. Ebenso kann die Hausratsversicherung beim Mieter in diesen Fällen Regress nehmen.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 13.09.2006, IV ZR 26/04, WuM 2006, 577 = WuM 2006, 631
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen