Verfahrensgang

AG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 06.10.2009; Aktenzeichen 12 Lw 34/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Teil- und Grundurteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) - Landwirtschaftsgericht - vom 6. Oktober 2009 - 12 Lw 34/08 - teilweise, soweit der Beklagte im Wege des Teilurteils zur Zahlung von 14.027,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2009 verurteilt worden ist, aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Amtsgericht Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Nachdem in dem Verfahren 29 Lw 17/04 - Amtsgericht Fürstenwalde (= 5 U (Lw) 6/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht) - festgestellt worden war, dass der zwischen den Parteien am 1. Oktober 1992 geschlossene Landpachtvertrag von dem Verpächter, dem Beklagten dieses Verfahrens, nicht wirksam gekündigt worden war, also weiter fortbestand, macht der Kläger als Pächter im vorliegenden Verfahren Schadensersatzansprüche wegen Vorenthaltung einzelner Flächen für die Jahre ab 2005 geltend. Schadensersatz wird verlangt sowohl für entgangene Fördermittel als auch für entgangenen Gewinn, weil die entsprechenden Pachtflächen in diesen Jahren nicht vom Kläger genutzt werden konnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landwirtschaftsgericht hat mit Teil- und Grundurteil vom 6. Oktober 2009 festgestellt, dass der Beklagte grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet ist (Grundurteil) und dem Schadenersatzanspruch teilweise in Höhe eines Betrages von 14.027,50 € nebst anteiliger Zinsen stattgegeben.

Zur Begründung hat das Landwirtschaftsgericht ausgeführt, ein entsprechender Schadenersatzanspruch ergäbe sich aus § 280 Abs. 1 S. 1 und Abs 3 BGB i.V.m. § 281 BGB. Schadenersatz könne der Kläger in Höhe eines Betrages von 5.611 € als Ersatz für Betriebsprämien verlangen, die der zuständige Landkreis vom Kläger zurückgefordert habe und die der Kläger an den Landkreis zurückerstattet habe. Der Beklagte habe insoweit die aus dem Pachtvertrag geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht. Zur fachgerechten Bewirtschaftung einer landwirtschaftlichen Fläche gehöre es auch, dass Fördermittel beantragt und die Voraussetzungen für die Gewährung der Mittel geschaffen würden. Greife der Verpächter unbefugt in dieses Recht des Pächters ein, so verletze er seine Pflichten aus dem Landpachtvertrag. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Flächen dem Kläger auch in dem hier interessierenden Zeitraum zur Bewirtschaftung zu überlassen. Dies folge insbesondere daraus, dass die erfolgten Kündigungen des Beklagten nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde in dem Verfahren 29 Lw 17/04 unwirksam gewesen seien und der Landpachtvertrag weiterhin von beiden Parteien zu erfüllen gewesen sei. Dies stehe in Anbetracht der Rechtskraft des in dem genannten Verfahren ergangenen Urteils fest, ohne dass es einer Prüfung im vorliegenden Verfahren bedürfe. Mit der Rechtskraft der Feststellung zum ungekündigten Fortbestehen des Pachtvertrages stehe weiter fest, dass dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht wegen unerlaubter Überlassung von Flächen durch den Kläger an Dritte nicht zustehe. Unstreitig sei weiter, dass der Beklagte die Flurstücke 162, 169/9 und 169/10 ebenfalls in seinen Antrag auf Agrarförderung aufgenommen habe, so dass es beim Kläger zu einer nachträglichen Kürzung der Betriebsprämie gekommen sei, weil der Kläger diese Flächen ebenfalls in seinem Antrag aufgenommen habe, und somit eine Doppelantragstellung vorgelegen habe. Es sei unstreitig, dass es zu einer Kürzung und Rückforderung der Betriebsprämie in der eingeklagten Höhe gekommen sei. Ein Mitverschulden des Klägers wegen des Unterlassens der Einlegung eines Rechtsbehelfes könne nicht festgestellt werden.

Der Anspruch des Klägers umfasse ferner einen Betrag in Höhe von 8.416,50 € als Ersatz für Fördermittel nach dem K...-Programm, die der Landkreis ebenfalls vom Kläger zurückgefordert habe. Die Pflichtverletzung des Beklagten bestehe insoweit darin, dass dem Kläger infolge der Kündigung des Pachtvertrages Flächen, die er im Tausch gegen die Flurstücke 91/3, 91/5 und 13/5 erhalten habe, nicht mehr nach den Bestimmungen dieses Förderprogrammes habe nutzen können.

Der Klageanspruch im Übrigen (entgangener Gewinn) sei dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Pflichtverletzung des Beklagten sei darin zu sehen, dass er dem Kläger die Nutzung der Flurstücke 162, 169/9 und 169/10 ab Mitte des Jahres 2005 entzogen und bis zum regulären Ende des Pachtvertrages im Jahre 2007 nicht mehr gewährt habe. Soweit es um das Flurstück 162 gehe, sei unstreitig, dass der Beklagte das Flurstück im August 2005 gegen den Willen des K...

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