Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 20.08.1996; Aktenzeichen 10 O 923/95)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20. August 1996 – 10 O 923/95 – unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Kläger abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Abschluß eines Wohnungsmietvertrages nach Maßgabe der zwischen den Beklagten und dem Kläger zu 2) getroffenen Vereinbarungen in den notariellen Urkunden vom 18. September 1991 (UR Nr. …) des Notars S. aus B. und vom 23. September 1993 (UR Nr. …) des Notars S. aus B. und des Inhalts des zwischen den Parteien privatschriftlich geschlossenen Vertrages vom 5./12. und 7./12. September 1994 als derzeit unbegründet abgewiesen.

Im übrigen wird die Klage unbeschränkt abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu je ½ zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 11.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung. Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

4. Der Streitwert für die erste und zweite Instanz wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.

5. Der Wert der Beschwer der Kläger beträgt 100.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Kläger verlangen von den Beklagten die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem in P. belegenen Grundstück J. und den Abschluß eines Mietvertrages über eine Wohnung in diesem künftig errichteten Gebäude.

Der Kläger zu 2) war Eigentümer des in P. belegenen Hausgrundstücks J. Beklagten beabsichtigten die Errichtung von Wohn- und Geschäftshäusern unter anderem auf dem Nachbargrundstück J. In dieses Bauvorhaben wollten sie das Grundstück des Klägers zu 2) mit einbeziehen. Am 18. September 1991 schlossen sie mit ihm deshalb einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über den Erwerb seines Grundstücks zu einem Kaufpreis von 240.000,00 DM. Hierbei vereinbarten sie mit dem Kläger zu 2), daß die Übergabe des Grundstücks am 31. Dezember 1993 erfolgen sollte. Zu diesem Zeitpunkt wollten sie das Gebäude auf dem Nachbargrundstück fertiggestellt haben. In eine der in diesem Haus dann vorhandenen Neubauwohnungen wollten und sollten die Kläger sodann einziehen, um ihr Hausgrundstück räumen zu können. Vor diesem Hintergrund verpflichteten sich die Beklagten zum künftigen Abschluß eines entsprechenden unbefristeten Mietvertrages zu einem günstigen Mietzins. In der notariellen Urkunde vom 18. September 1991 heißt es in diesem Zusammenhang: „(Die Beklagten weisen) den (Kläger zu 2) auf die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins für den Fall hin, daß das zu errichtende Wohn-/Geschäftshaus öffentlich gefördert wird.”

In der Folge kam es bei dem Bauvorhaben der Beklagten zu erheblichen Verzögerungen. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23. September 1993 vereinbarten die Beklagten und der Kläger zu 2) daraufhin, daß die Bereitstellung der auf dem Nachbargrundstück neu zu errichtenden Wohnung erst zum 30. Juni 1995 erfolgen sollte. In diesem Vertrag heißt es unter anderem: „Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die Übergabe des Kaufgrundstücks … abweichend von den Regelungen des Kaufvertrages … frühestens zum 1. Juli 1995 erfolgt, nicht jedoch bevor der (Kläger zu 2) die (von den Beklagten) auf dem Grundstück J. zu errichtende Wohnung gebrauchsfertig übernehmen kann, spätestens jedoch am 1. Oktober 1995.”

Nachdem die Beklagten im Januar 1994 als Eigentümer des Grundstücks J. in das Grundbuch eingetragen waren, legten sie den Klägern Bauzeichnungen des von ihnen geplanten Gesamtbauvorhabens vor. Die Kläger suchten sich anhand dieser Zeichnungen eine von ihnen künftig zu beziehende Wohnung aus. Die Wahl der Kläger fiel hierbei allerdings auf eine Wohnung, die nach den Planungen der Beklagten nicht auf dem Nachbargrundstück, sondern auf dem vormaligen Grundstück des Klägers zu 2) errichtet werden sollte. Hiernach waren sich die Parteien darüber im klaren, daß die Kläger das von ihnen bis dahin bewohnte Hausgrundstück nicht erst nach Fertigstellung der von ihnen ausgewählten Wohnung, sondern schon vor deren Baubeginn würden räumen müssen. Mit privatschriftlichen Urkunden vom 5./12. und 7./12. September 1994 vereinbarten sie deshalb, daß die Kläger das Hausgrundstück J. umgehend zur Baufreimachung räumen und in eine ihnen auf Kosten der Beklagten bis zur Fertigstellung der von ihnen ausgewählten Wohnung zur Verfügung gestellte Ersatzwohnung umziehen sollten. In eine solche Wohnung zogen die Kläger sodann auch um. Unmittelbar danach ließen die Beklagten das bis dahin noch von den Klägern bewohnte Haus in der J. zur Baufreimachung des Grundstücks abreißen. Seit April 1995 liegt den Beklagten eine Baugenehmigung für die von ihnen geplante Gebäudeerrichtung vor. Mit Bescheid vom 9. November 1995 ist ihnen durch die Investitionsbank des Landes Brandenburg die Förderung ihres Bauvorhabens nach dem II. WoBauG bewilligt worden. Der Beginn der Baumaßnahme ve...

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