Verfahrensgang

LG Potsdam (Aktenzeichen 12 O 341/18)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 05.03.2020, Az. 12 O 341/18, unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung teilweise abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.975 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2021 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung der jeweils gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Pflichtverletzungen aus einem Vertrag über anwaltliche Vertretung in einem Adoptionsverfahren aus eigenem und abgetretenem Recht in Anspruch.

Der Kläger und seine Ehefrau waren seit 1994 mit Frau H... K... befreundet. Sie unterstützten Frau K..., die am ...1921 geboren war, bei der Organisation von Familienfeiern und besuchten sie regelmäßig an ihrem Wohnort in B... in ..., zudem kümmerten sie sich auch unterstützend um ihre gesundheitlichen Angelegenheiten. Frau K... erteilte dem Kläger und seiner Ehefrau Vorsorgevollmachten und adoptierte sie im Jahr 2007 als Erwachsene. Nachdem Frau K... im Jahr 2006 einen Autounfall hatte, halfen sie ihr bei der Anschaffung eines neuen Fahrzeuges. Als Frau K... im November 2008 wegen gesundheitlicher Probleme stationär behandelt werden musste, nahm der Kläger, der selbst Arzt ist, mit den behandelnden Ärzten Kontakt auf, seine Ehefrau besuchte Frau K... täglich im Krankenhaus und kümmerte sich um deren Haus. Sie halfen Frau K... in ähnlicher Weise auch anlässlich einer stationären Behandlung im März 2009 und übernahmen es in der Folgezeit, Arzttermine für sie zu organisieren.

Seit Dezember 2013 litt Frau K... unter psychischen Beeinträchtigungen; sie stellte sich bedrohliche Situationen vor, die objektiv nicht existierten. Der Kläger und seine Ehefrau besuchten sie im Februar, Mai, Juli, Oktober und November 2014 und versuchten, die Pflege zu organisieren, was Frau K... indes ablehnte. Durch Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf vom 12.03.2015 wurde Frau K... vorläufig in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses untergebracht. Bei Entlassung am 10.04.2015 bestand ausweislich der Einschätzung des Bezirkskrankenhauses M... "keine relevante psychische Störung". Am 23.03.2015 löste der Kläger ein Wertpapierdepot von Frau K... auf und überwies den angesparten Betrag von 13.000 EUR auf sein Privatkonto, um dies, wie er angab, zu verwahren. Die persönlichen Dokumente von Frau K..., nämlich den Personalausweis, Führerschein, Portemonnaie und Ordner mit persönlichen Unterlagen nahm der Kläger an sich, die Ehefrau des Klägers einen Versicherungsschein für eine Rentenversicherung. Am 27.03.2015 widerrief Frau K... die Vollmacht für den Kläger und seine Ehefrau. Der Kläger wurde von einer Rechtsanwältin, die von Frau K... bevollmächtigt worden war, am 17.04.2015 unter Fristsetzung zur Herausgabe der Unterlagen aufgefordert.

Ab März 2015 übernahmen zwei Neffen von Frau K..., (X) und (Y) Z..., verschiedene Aufgaben für Frau K... und sorgten für eine häusliche Pflegekraft. Der Kläger und seine Ehefrau hatten keinen persönlichen Kontakt mehr zu Frau K.... Frau K... setzte diese Neffen anstelle des Klägers und seiner Ehefrau als Erben ein. Als ein Adoptionsverfahren zur Annahme von (X) und (Y) Z... als Kinder der Frau K... eingeleitet wurde, beauftragten der Kläger und seine Ehefrau im August 2015 den Beklagten mit ihrer Vertretung im Adoptionsverfahren. Ihnen ging es darum, die Adoption zu verhindern.

Nach einem Gespräch mit den Mandanten zeigte der Beklagte seine Tätigkeit im Verfahren an, bat um Akteneinsicht und um Verlängerung einer vom Amtsgericht gesetzten Stellungnahmefrist. Der Beklagte gab nach Akteneinsicht keine Stellungnahme ab. Durch Beschlüsse vom 09.12.2015 wurde die Annahme von (X) und (Y) Z... als Kinder der Frau K... ausgesprochen. Am 08.05.2016 verstarb Frau K....

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass bei Abgabe einer Stellungnahme durch den Beklagten und Geltendmachung der gegen die Adoption sprechenden Umstände die Annahme der Neffen als Kinder von Frau K... nicht ausgesprochen worden wäre. Es gebe seiner Auffassung nach zwischen den Neffen und Frau K... keine persönliche Beziehung, die die Annahme als Kinder rechtfertigen würde. Das Amtsgericht hätte ihren Argumenten, wonach die Neffen sich während der Zeit der persönlichen Fürsorge durch den Kläger und seine Ehefrau bis ein Jahr vor deren Tod nicht um Frau K... gekümmert hätten, berücksichtigen müssen. Ihre eigenen Vermögensinteressen seien auch zu berücksichtigen. Ihre Pflichtteilsansprüche seien infolge der Adoption vermindert worden. Bez...

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