Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Potsdam vom 2. August 2019 zum Aktenzeichen 4 O 373/18 teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, über die mit dem genannten Urteil bereits zuerkannten 500 EUR hinaus, weitere 241,18 EUR zu zahlen nebst Zinsen aus einem Betrag von 741,18 EUR seit dem 4. Januar 2019.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu vier Fünfteln der Kläger und zu einem Fünftel der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.268,40 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt eine Strafverfolgungsentschädigung im Nachgang zu einer Durchsuchung seiner Betriebsräume. Der Beklagte ist dem Kläger deswegen dem Grunde nach zur Entschädigung verpflichtet. In Rede stehen noch Anwaltskosten nebst zweimaliger Aktenversendungspauschale einerseits, sowie Lohnkosten bzw. entgangener Gewinn andererseits.

Das Landgericht hat der Klage auf das teilweise Anerkenntnis des Beklagten hinsichtlich eines bei der Durchsuchung beschädigten Computers in Höhe von 500 EUR entsprochen und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Die zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene, Klage sei unbegründet. Die Anwaltskosten seien nur insoweit ersatzfähig, als sie zur Rechtsverteidigung gegen die Durchsuchungsmaßnahme selbst notwendig gewesen seien, nicht hingegen allgemeine Verteidigerkosten im Ermittlungsverfahren. Der Kläger habe aber nicht vorgetragen, dass der von ihm beauftragte Verteidiger sich auch gegen die Durchsuchung als solche gewandt habe. Gleiches gelte für die Kosten der Akteneinsicht. Die mit der Herbeiführung der Grundentscheidung nach § 8 StrEG verbundenen Aufwände des Verteidigers seien mit den ihm für die Tätigkeit im Ermittlungsverfahren zustehenden Grundgebühren abgedeckt. Die geltend gemachten Lohnkosten seien kein Schaden, da sie ohnehin angefallen wären; es fehle an einer durch die Durchsuchung herbeigeführten Differenz der Vermögenslagen. Auch habe der Kläger die Notwendigkeit der geltend gemachten Tätigkeiten und ihren zeitlichen Umfang gerade im Rahmen der Durchsuchung nicht nachvollziehbar dargetan.

Das am 2. August 2019 verkündete Urteil, auf das im Übrigen gemäß 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, ist dem Kläger am 19. August 2019 zugegangen, der am 27. August 2019 Berufung eingelegt und diese am 30. September 2019 begründet hat.

Er ist weiterhin der Auffassung, die Lohnkosten seien ein ihm entstandener Schaden. Er habe für den von ihm entrichteten Lohn keine adäquate Gegenleistung in Form von Arbeitsleistungen erhalten, nachdem die Mitarbeiter im Rahmen der Durchsuchung tätig geworden seien, um die begehrten Dokumente und Unterlagen herauszusuchen. Sein Verteidiger sei im Rahmen der Durchsuchung tätig geworden; er habe telefonisch ihre Art und Weise zu beeinflussen gesucht. In der konkreten Situation sei ein Rechtsmittel gegen die Durchsuchung nicht erfolgsversprechend gewesen. Nach ihrem Abschluss habe die arbeitsintensive Durchdringung der umfangreichen Ermittlungsakten entsprechendes für ein nachträgliches Rechtsmittel ergeben. Die mit der Herbeiführung der Grundentscheidung verbundenen Anwaltskosten seien weder durch die Grundgebühr abgedeckt noch werde diese durch das Landgericht als erstattungsfähig angesehen, so dass letztlich keinerlei Anwaltskosten als durch die Durchsuchung entstanden erachtet würden. Das könne nicht stimmen. Die Akteneinsicht sei zur rechtlichen Beurteilung der Durchsuchung erforderlich gewesen. Zudem sei der Beklagte um einen versehentlich doppelt überwiesenen Betrag von 12 EUR ungerechtfertigt bereichert.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam zum Aktenzeichen 4 O 373/18 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 3.268,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2018 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er geht nach wie vor davon aus, dass dem Kläger kein (weiterer) Schadensersatzanspruch zustehe. Der klägerische Prozessbevollmächtigte sei als Verteidiger beauftragt worden. Er habe während der Durchsuchung nur einmal mit dem Polizeibeamten telefoniert. Das sei keine Maßnahme gegen den Durchsuchungsbeschluss, sondern habe vielmehr die Beschleunigung und Beförderung der Durchsuchung durch Kooperation und Mitwirkung bezweckt. Eine rechtliche Prüfung der Durchsuchungsmaßnahme sei nicht näher dargetan. Seine Tätigkeit im Entschädigungsverfahren sei mit dem Verteidigerhonorar abgedeckt. Die Lohnkosten als solche seien weder ein Schaden des Klägers noch das seiner Gesellschaft. Entgangener Gewinn sei nicht konkret vorgetragen.

II. Die zulässige Berufung ist nur in einem Umfang von 241,18 EUR nebst Zinsen begründet und im Übrigen unbegründet.

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Ersatz auch anteiliger Anwaltskosten.

Die dem Grunde ...

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