Normenkette

MauerG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Cottbus (Aktenzeichen 5 O 398/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.04.2003; Aktenzeichen V ZR 268/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.7.2001 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Cottbus – 5 O 398/00 – wird zurückgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens – einschl. der Kosten der Nebenintervention – auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten und ihrer Streithelferin durch Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und ihre Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche nach dem Mauergrundstücksgesetz (MauerG) geltend.

Frau K. war Eigentümerin der Flurstücke 85/1, 85/3 sowie 85/5 der Flur … der Gemarkung H. Die Flurstücke befinden sich am Ufer der Havel im ehemaligen Grenzbereich zum Westteil Berlins. Die Flurstücke 85/1 und 85/3 wurden auf der Grundlage von Kaufverträgen vom 18.7.1962 und 11.3.1965 in Volkseigentum überführt. Das Flurstück 85/5 wurde mit Bescheid vom 24.9.1968 in Volkseigentum überführt. Alle drei Flurstücke wurden in den Grenzstreifen einbezogen.

Frau K. verstarb am 3.5.1954 und wurde durch ihren Ehemann G.K. (nachverstorben 1965) und ihre Tochter B. (nachverstorben 1981) beerbt. Der Kläger ist Erbe nach G.K. und B.

Nach der Maueröffnung wurde der auch über die streitgegenständlichen Grundstücke verlaufende Grenzstreifen als Rad- und Gehweg freigegeben. Am 19.6.1990 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Streithelferin der Beklagten, dass der vorhandene Streifen zwischen K.weg und Seeufer begrünt und als parkähnliche Anlage mit Sitzelementen ausgestaltet werden solle. Die Asphaltstraße (K.weg) solle als Uferpromenade, Rad- und Gehweg freigegeben werden.

Am 30.1.1991 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Streithelferin der Beklagten die Aufstellung eines Bebauungsplanes, der u.a. die streitgegenständlichen Flurstücke umfasst. Als Planungsziele wurden u.a. die Sicherung der öffentlichen Zugänglichkeit und Nutzung des Uferbereichs angegeben.

Die Aufstellung des später als Bebauungsplan Nr. 6 „Südliches Seeufer” bezeichneten Planes wurde in der Folgezeit öffentlich bekannt gemacht. Auch eine am 13.3.1995 beschlossene Änderung des Aufstellungsbeschlusses wurde nachfolgend öffentlich bekannt gemacht.

Unter dem 12.4.1995 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Streithelferin der Beklagten die Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereiches nach § 165 Abs. 6 BauGB, die nachfolgend im „H. Amtsblatt” bekannt gemacht wurde.

Nachdem ein Verfahren nach dem Vermögensgesetz abgeschlossen war, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 21.8.1996 den begünstigten Rückkauf der Grundstücke nach dem Mauergrundstücksgesetz.

Unter dem 19./22.10.1999 einigten sich die Streithelferin der Beklagten und die Beklagte über eine Zuordnung u.a. der streitgegenständlichen Flurstücke an die Beklagte. Unter § 3 des einigungsprotokolls wurde vereinbart, dass der Antrag des Klägers auf Rückerwerb nach dem MauerG durch Bescheid der Beklagten abgelehnt werden solle. § 4 sieht eine Veräußerung des Grundstücks an die Streithelferin der Beklagten vor.

Mit Zuordnungsbescheid vom 4.11.1999 wurde das Eigentum der Beklagten an den streitgegenständlichen Flurstücken festgestellt.

Durch Bescheid der Oberfinanzdirektion C. vom 25.8.2000 wurde der Antrag des Klägers auf Rückkauf der Flurstücke 85/1, 85/3 sowie einer Teilfläche von ca. 1.260 m² von insgesamt 2.940 m² des Flurstücks 85/5 nach dem MauerG abgelehnt. Zur Begründung wurde dort im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei im ausgesprochenen Umfange unbegründet. Die Beklagte beabsichtige eine Veräußerung im öffentlichen Interesse. Die Voraussetzungen für eine solche Veräußerung seien gegeben, nachdem eine bestandskräftige Entwicklungssatzung und eine fortgeschrittene Planung zur Ausweisung als öffentliche Wege- bzw. Grünfläche vorhanden sei. Der Kläger habe daher nur einen Anspruch auf Auskehr von 75 % des Verkehrswertes.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger durch am 4.10.2000 eingegangenen Schriftsatz Klage vor dem LG Cottbus erhoben, er hat hierzu durch am 20.10.2000 eingegangenen Schriftsatz den angefochtenen Bescheid eingereicht und die Klage i.Ü. mit am 27.12.2000 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es liege kein öffentliches Interesse der Streithelferin des Beklagten am Eigentumserwerb der streitgegenständlichen Flurstücke vor. Ausreichend sei die Bestellung von Grunddienstbarkeiten, zu der er sich ausdrücklich bereit erkläre. Es stehe nach dem Stand der Planung keineswegs fest, dass die Flächen als öffentliche Grünflächen ausgewiesen würden. Das öffentliche Interesse der Streithelferin der Beklagten sei, so hat der Kläger behauptet, lediglich vorgeschoben. In anderen Fällen habe sie sic...

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