Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 18.09.2007; Aktenzeichen 13 O 237/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. September 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 237/06, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die zulässige, insbesondere gem. den §§ 517 ff ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.417,33 EUR aus § 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Senates nicht fest, dass der Beklagte durch eine mangelhafte Durchführung der Kfz-Inspektion an dem Fahrzeug des Klägers seine Pflicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrag verletzt hat. Soweit der Kläger vorträgt, der eingetretene Motorschaden sei auf einen Lagerschaden an der Kühlwasserpumpe zurückzuführen, aufgrund dessen die korrekte Führung des Zahnriemens nicht mehr gewährleistet gewesen sei, und die Kühlwasserpumpe sei bereits über einen längeren Zeitraum undicht gewesen und könne zum Zeitpunkt der Durchführung der Inspektion nicht in einem technisch einwandfreien Zustand gewesen sein, so dass der Beklagte bei der durchgeführten Inspektion neben der Erneuerung des Zahnriemens auch die Kühlwasserpumpe habe austauschen müssen, hat der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. W... zwar in seinem Gutachten festgestellt, dass es möglich und auch wahrscheinlich ist, dass der aufgetretene Motorschaden durch einen Schaden an der Kühlwasserpumpe verursacht worden ist, weil die Lagerung der Pumpe mit einem zu großen Spiel behaftet gewesen ist (Bl. 166 GA). Dabei kann dahinstehen, ob aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen im Streitfall zugunsten des Klägers von einem Anscheinsbeweis dahingehend auszugehen ist, dass der Motorschaden durch eine defekte Kühlwasserpumpe verursacht worden ist. Nach den von den Parteien insoweit nicht konkret angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen W... bestand jedoch bei der Durchführung der Inspektion im August 2005 noch keine Pflicht des Beklagten zum Austausch der Wasserpumpe, da der im Jahre 2006 offensichtliche Schaden an der Wasserpumpe zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zwingend von außen erkennbar war. Vielmehr ist nach den Ausführungen des Sachverständigen es technisch möglich und auch wahrscheinlich, dass der Schaden an dem Lager der Wasserpumpe für einen Monteur bei der Prüfung im Rahmen des Zahnriemenwechsels nicht zwingend hätte bemerkbar sein müssen, sondern auch ein vorzeitiges Bauteilversagen innerhalb der seit der Durchführung der Inspektion erfolgten Laufleistung des Fahrzeuges von ca. 10.000 km eingetreten sein kann (Bl. 165 GA). Ein Wechsel der Wasserpumpe anlässlich des durchgeführten Wechsels des Zahnriemens wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn die Wasserpumpe bereits zum damaligen Zeitpunkt vorbeschädigt gewesen war, wofür jedoch keine Anhaltspunkte vorliegen. Unstreitig sahen auch weder die Vorgaben des Kfz-Herstellers einen entsprechenden Austausch der Wasserpumpe vor, noch lagen Anhaltspunkte für eine vorzeitiges Bauteilversagen innerhalb der Zeit bis zur Durchführung der nächsten Inspektion vor.

Substanziierte Einwendungen gegen diese gutachterlichen Feststellungen hat der Kläger auch mit seiner Berufung letztlich nicht erhoben. Seine von ihm in diesem Zusammenhang vorgetragene Rüge, dass sich das Landgericht nicht mit dem von ihm vorgelegten Gutachten des DEKRA-Sachverständigen Wi... auseinander gesetzt habe und seinem Beweisantritt auf Vernehmung des Gutachters Wi... als sachverständigen Zeugen nicht nachgegangen sei, greift nicht durch. Der Sachverständige W... ist bei seiner Beurteilung von dem Gutachten des DEKRA-Gutachters Wi... und den darin enthaltenen Fotos als Basis für seine eigenen Feststellungen ausgegangen, da die beschädigte Wasserpumpe im Original nicht mehr verfügbar war. Auch ergeben sich aus dem DEKRA-Gutachten keine zu den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen W... im Widerspruch stehenden Äußerungen, die eine weitere Auseinandersetzung mit dem Gutachten des DEKRA-Gutachters Wi... erforderlich machen würden. Auch der Gutachter Wi... hat in seinem Schadensgutachten, das im Übrigen als qualifizierter Parteivortrag anzusehen ist, lediglich ausgeführt, dass es durch die Erneuerung des Zahnriemens zur Beschädigung des Lagers der Wasserpumpe kommen kann, und damit ebenfalls nur die abstrakte Möglichkeit eines solchen Schadensverlaufes angesprochen und anderweitige Schadensursachen wie z. B. ein Bauteilversagen gerade nicht ausgeschlossen. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Gutachten des DEKRA-Gutachters Wi... nicht, dass bereits bei der Durchführung der Inspektion ein Defekt der Kühlwasserpumpe für den Beklagten bzw. seine Mitarbeite...

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