Verfahrensgang

AG Perleberg (Entscheidung vom 08.05.2008)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Perleberg vom 8. Mai 2008 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden monatlichen nachehelichen Unterhalt, den zukünftigen monatlich im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats, zu zahlen:

- 107 EUR für September bis Dezember 2007 nebst 5 % über dem Basiszinssatz auf jeweils 107 EUR seit dem 2.September, 2. Oktober, 2.November und 2.Dezember 2007,

- 119 EUR für Januar bis Juni 2008 nebst 5 % über dem Basiszinssatz auf jeweils 119 EUR seit dem 2. Januar, 2. Februar, 2. März, 2. April, 2. Mai und 2. Juni 2008,

- 195 EUR für August 2008 nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 2. August 2008,

- 175,30 EUR für September bis Dezember 2008 nebst 5 % über dem Basiszinssatz auf jeweils 175,30 EUR seit dem 2. September, 2. Oktober, 2. November und 2. Dezember 2008, sowie

- 199 EUR für die Zeit von März 2009 bis August 2012.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten erster Instanz hat die Klägerin zu 3/10, der Beklagte zu 7/10, die Kosten zweiter Instanz haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungswert wird auf 2.088 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom Beklagten nachehelichen Unterhalt.

Die Parteien haben am 5.10.1974 geheiratet, aus der Ehe sind zwei Kinder, geboren 1975 und 1981, hervorgegangen. Nach der Trennung im Februar 2002 wurde die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts Neuruppin, Zweigstelle Wittstock , vom 12.8.2003 (Zw 17 F 67/03) geschieden.

Im Scheidungsverfahren schlossen die Parteien am 12.8.2003 einen Vergleich, durch den sich der Beklagte verpflichtete, an die Klägerin für die Zeit von August 2003 bis zum 31.7.2005 nachehelichen Unterhalt von monatlich 400 EUR zu zahlen. Der Vergleich sollte bis zum 31.7.2005 nicht abänderbar, ab August 2005 jedoch "von jeder der Parteien aufhebbar" sein. Die Verhältnisse bei Vergleichsabschluss sollten bei einer Neufestsetzung des Unterhalts nicht präjudizierend sein. Das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs der Klägerin für die Zeit ab August 2005 sollte nach der aktuell geltenden Sach- und Rechtslage entschieden werden.

Die Klägerin hat das vorliegende Verfahren im Juni 2005 eingeleitet und zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts zunächst Auskunft über das Einkommen des Beklagten verlangt sowie den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 29.7.2005 angeordnet, dass der Beklagte ab August 2005 vorläufig monatlichen Unterhalt von 276,01 EUR zu zahlen habe, die Zwangsvollstreckung aus diesem Beschuss jedoch am 14.11.2007 einstweilen eingestellt.

Der Beklagte, geboren am ....9.1955, ist von Beruf Tischlermeister. Er arbeitet seit 2001 als Ausbilder bei der B.gesellschaft mbH in P.. Die wöchentliche Arbeitszeit von zunächst 40 Stunden wurde durch den Vertrag vom 1.10.2004 für die Zeit ab September 2005 auf 39 Stunden und durch weiteren, auf ein Jahr befristeten Vertrag vom 29.8.2007 auf 31 Stunden verkürzt. Der Anschlussvertrag vom 30.8.2008 ist bis zum 31.8.2009 befristet und verändert das Arbeitsverhältnis im Übrigen nicht.

Die Klägerin, geboren am ....4.1955, erlernte Anfang der 70er Jahre den Beruf einer Textilfacharbeiterin und arbeitete danach im O.werk in W.. Seit Beginn der 90er Jahre war sie überwiegend arbeitslos, nahm an verschiedenen Ausbildungs- bzw. Umschulungsmaßnahmen teil und war für zwei nicht zusammenhängende Jahre im Rahmen von Arbeitsförderungsmaßnahmen tätig. Eine letzte Trainingsmaßnahme absolvierte sie vom 19.5. bis zum 21.7.2000. Die Klägerin ist Diabetikerin und herzkrank, weshalb sie in den Jahren 2003, 2006 und 2007 im Krankenhaus behandelt wurde.

Seit Juli 2007 arbeitet die Klägerin im Rahmen einer Arbeitsförderungsmaßnahme beim Verein .... Der Arbeitsvertrag war zunächst bis zum 30.6.2008 befristet, die wöchentliche Arbeitszeit betrug 32 Stunden. In dem bis zum 31.12.2008 befristeten Folgevertrag wurde die Stundenzahl auf 26 verringert. Seit Januar 2009 arbeitet die Klägerin nur noch im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung.

Die Klägerin hat vom Beklagten aufgrund der einstweiligen Anordnung bis einschließlich August 2007 monatlichen Unterhalt von 276,01 EUR erhalten und ergänzende Sozialleistungen bezogen. Sie hat die Hauptsache wegen Unterhalts bis Juni 2007 sowie in Höhe der Sozialleistungen von monatlich 75,12 EUR von Juli 2007 bis April 2008 für erledigt erklärt und, nach Abzug von Sozialleistungen bis April 2008 monatlichen Unterhalt von 176 EUR für Juli bis Dezember 2007, von 172 EUR für Januar bis April 2008 und von 247 EUR ab Mai 2008 verlangt. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und Klageabweisung beantragt.

Durch das am 8.5.2008 verkündete Urteil hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Rechtsstreit, soweit er das Klagebegehren für die Zeit von August 2005 bis August 2007 betrifft, erledigt sei, und...

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