Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 20.07.2010; Aktenzeichen 13 O 100/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.03.2014; Aktenzeichen IV ZR 422/12)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 20. Juli 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 13 O 100/10 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Als Sicherheit genügt die schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt bis zu 30.000,00 €.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt die Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beklagten wegen behaupteter Pflichtverletzung bei Durchführung eines Versicherungsmaklervertrages sowie den Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten.

Der Beklagte ist Versicherungsmakler, der Kläger selbständiger Ofenbaumeister. Er bietet Ofen- und Kaminbauarbeiten an. Ob dies auch für weitere Handwerksarbeiten gilt, nämlich Fliesenlegerarbeiten, ist zwischen den Parteien streitig. Die von dem Kläger verwendeten Geschäftsbriefbögen weisen auf "Öfen-Kamine-Fliesen" bzw. "Kamine & Fliesen" hin. Es bestand eine Betriebshaftpflichtversicherung für den Handwerksbetrieb des Vaters des Klägers, R... B..., deren Laufzeit am 03.09.2009 endete.

Am 25. 08. 2009 besuchte der Beklagte den Kläger zu Hause und empfahl ihm den von diesem - grundsätzlich - gewünschten Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung und zwar bei der I... AG. Hierzu legte er dem Kläger die von ihm, dem Beklagten, ausgefüllte und vorbereitete "Deckungsnote BHV für Handwerker" zur Unterschrift vor. Der Kläger unterzeichnete sie.

Danach erhielt der Kläger von dem Beklagten per E-Mail die "Dokumentation zur Beratung mit Herrn R... K...", auf deren Inhalt verwiesen wird, sowie am 02.09.2009 die als Anlagenkonvolut K 4 sich bei der Akte befindenden Unterlagen, nämlich AHB Haftpflicht, Informationen gemäß § 1 VVG InfoV, Besondere Bedingungen, Beiblatt Baunebengewerbe, Allgemeine Bedingungen Umweltschadenhaftpflichtversicherung, Merkblatt Datenverarbeitung.

Der Versicherungsfall wird in Ziffer 1 der AHB wie folgt beschrieben:

"Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an."

In der von dem Beklagten ausgefüllten und vom Kläger unterzeichneten "Deckungsnote" heißt es unter anderem:

"Versicherungsbeginn: 01.09.2009 ... Ausgeübtes Handwerk: Ofensetzer ... Gesamt-Lohn/Umsatz: 30.500,00 € ... Vorversicherung: Nein".

Kurz nach Unterzeichnung der Deckungsnote seitens des Klägers rief dieser bei dem Beklagten an. Der Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Er bildet einen Kernpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung.

Auf das Telefonat hin fügte der Beklagte - unstreitig - handschriftlich in den ursprünglichen Text der Deckungsnote, in welcher es unter der Rubrik "Ausgeübtes Handwerk" heißt: "Ofensetzer", den Zusatz: "incl. zugehöriger Fliesenarbeiten" ein. Es handelt sich um die Version der Deckungsnote, die sich als Anlage K 6 bei der Akte befindet.

Die I... AG stellte unter dem Datum vom 09.09.2009 den Versicherungsschein aus. Dieser ging dem Kläger zu, der ihn zu seinen Unterlagen nahm. Als Versicherungsbeginn wird der 03.09.2009 genannt. Unter "Versicherte Risiken" wird mit der Kennnummer 1536 292 angegeben: "Kamin-, Ofen- und Herdsetzer, Feuerungs- und Luftheizungsbau".

Unter dem Datum vom 25.11.2009 meldete der Kläger der I... AG einen Schaden im Zusammenhang mit Arbeiten, die er in B..., ... Straße 57, durchgeführt haben will. Es habe sich, so seine Darstellung in der Schadensmeldung, um "Fliesen- und Natursteinverlegung inkl. aller dazu gehörenden Nebenarbeiten" gehandelt.

Als Sachschaden hat der Kläger angegeben: "Der gesamte Keller ist unter dem Estrich durchnässt, ebenso diverse Wände sowie Fahrstuhlschächte und deren Einrichtungen."

Dem Meldeformular ist ein Schreiben des Klägers, ebenfalls vom 25.11.2009, mit Einzelheiten zu dem von ihm behaupteten Schadenshergang beigefügt worden.

Mit Schreiben vom 09.12.2009 lehnte die ...

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