Normenkette

EGBGB Art. 233, 11-12

 

Verfahrensgang

LG Neuruppin (Aktenzeichen 5 O 260/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 31.5.2001 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Neuruppin – 5 O 260/00 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, ihren Miteigentumsanteil von 1/6, die Beklagten zu 3), 4) und 5) werden verurteilt, ihren Miteigentumsanteil von jeweils 1/18 an den Grundstücken

– der Gemarkung Ha. eingetragen im Grundbuch von Ha. sowie

– Gemarkung Hi. eingetragen im Grundbuch von T.

unentgeltlich an den Kläger aufzulassen und die Eintragung des Klägers als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt aufgeteilt:

Von den Gerichtskosten haben der Kläger 5/6 und die Beklagte zu 2) 1/6 zu tragen. Dem Kläger werden die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 3), 4), 5) und 6) auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers hat die Beklagte zu 2) 1/6 zu tragen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 4.260,77 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Das klagende Land (im Folgenden: „der Kläger”) begehrt die unentgeltliche Auflassung von Miteigentumsanteilen an zwei Grundstücken nach den Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform in Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB.

Im Grundbuch von Ha. sowie im Grundbuch von T. ist der Schmiedemeister K.K. Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Ha. sowie Gemarkung Hi. eingetragen. Bei beiden Grundstücken handelt es sich um Ackerland. Beide Grundstücke waren zunächst auf dem Grundbuchblatt Hi., später T., Bd. 3, Bl. 68 als lfd. Nr. 15 und 16 unter den seinerzeitigen Flurbezeichnungen Hi. sowie Ha. verzeichnet. Als Grund des Erwerbs des Schmiedemeisters K.K. enthält das Grundbuch in Abt. I Sp. 3 zu lfd. Nr. 15 und 16 jeweils folgenden Vermerk: „In Ausführung der Anliegersiedlungssache Hi. H 27 im Zuge der Bodenreformaufteilung, als im Aufteilungsobjekt B. liegend, vermessen und zugeteilt. Eingetragen am 24.6.1947/28.7.1947.”

Ferner finden sich zu den lfd. Nr. 15 und 16 in Abt. II des geschlossenen alten Grundbuchs Vermerke, nach denen die Grundstücke nach Art. VI Ziff. 1 der VO vom 6.9.1945 weder ganz noch teilweise veräußert, verpachtet oder verpfändet werden durften. Diese Bodenreformvermerke wurden am 3.11.1995 gelöscht, das aktuelle Grundbuch enthält einen entsprechenden Löschungsvermerk.

Herr K.K. erhielt im Rahmen der Bodenreform mit Urkunde vom 1.4.1946 ein anderes Grundstück im Umfang von 2,75 ha aus der Bodenreform zugewiesen. Dieses wurde später nach Feinvermessung als Flur 12, Flurstücke 78 und 113 mit einer Gesamtgröße von 2,7397 ha im Grundbuch von Hi. Bd. 3 Bl. 68 unter der lfd. Nr. 13 eingetragen. Zu diesem Grundstück wurde folgender Erwerbsgrund eingetragen: „Auf Grund des am 27.9.1946 durch die Kreiskommission zur Ausführung der Bodenreform in T. bestätigten Aufteilungsprotokolls der Gemeindekommission Hi. eingetragen am 15.10.1946.”

Unter dem 16.12.1957 beantragte K. die Löschung des Bodenreformvermerks hinsichtlich der Flurstücke 86 und 148 (Bl. 97 d.A.).

Ausweislich der Grundakten von T. Bl. … beantragte der Rat des Kreises T., Abteilung Land- und Forstwirtschaft, Bodenrecht und Bodenordnung mit Schreiben vom 3.1.1958 die Löschung der in Abt. II eingetragenen Sperrvermerke der Bodenreform, soweit diese sich auf die Flure Nr. … von Hi. und 2 Nr. 28 von Ha. beziehen (Bl. 65 der alten Grundakte zu Bl. 68). Zur Begründung wurde dort ausgeführt, der Bauer K.K. habe im Jahre 1944 vom damaligen Großgrundbesitzer M.B. Land im Wege eines Siedlungsverfahrens erworben. Dieses Verfahren habe durch die Kriegsereignisse nicht mehr zu Ende geführt werden können. Der Kaufpreis i.H.v. 6.000 RM sei bezahlt worden. Die grundbuchamtliche Umschreibung habe damals nicht durchgeführt werden können, so dass die gesiedelten Grundstücke zusammen mit dem übrigen Besitz in den Bodenfonds überführt worden seien. Der Sperrvermerk in Abt. II sei nicht mehr gerechtfertigt und daher zu löschen. Hierzu kam es in der Folgezeit aus ungeklärten Gründen nicht.

Herr K.K. verstarb am 6.11.1979 und wurde durch seine Ehefrau A.K., geborene K., sowie die Beklagten zu 1) und 6) sowie Herrn H.K. zu je 1/4 beerbt. Frau A.K. verstarb am 29.12.1980 und wurde durch ihre Kinder, die Beklagten zu 1) und 6), und Herrn H.K. zu je 1/3 beerbt. Die Erbschaft nach A.K. schlug die Beklagte zu 6) durch Erklärung vom 22.6.1981 formunwirksam aus. Herr H.K. verstarb am 25.4.1997 und wurde durch die Beklagte zu 2) zu 1/2 und die Beklagten ...

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