Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuchrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Zum einigungsbedingten Anspruch auf Grundbuchberichtigung.

 

Normenkette

EGBGB Art. 233 §§ 4, 8; BGB § 894

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 17.07.1996; Aktenzeichen 13 O 345/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Juli 1996 verkündete Urteil des LG Frankfurt/Oder – Az.: 13 O 345/95 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, zur Berichtigung des Gebäudegrundbuchs der Gemarkung L. Blatt 867, ihre Zustimmung zur Eintragung der Klägerin als Eigentümerin des auf der Flur 6, Flurstück 86, in L., Oderberger Straße 17, errichteten Eigenheimes zu erteilen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu je 1/2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 6.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Das VEG (P) in L. errichtete auf dem Flurstück 86 der Flur 6, Gemarkung L. ein Eigenheim des Typs R 95, bestehend aus 3 Wohneinheiten; der entsprechende Prüfbescheid wurde zuvor am 24. September 1983 erteilt (Bl. 9 d.A.). Im vorliegenden Rechtsstreit streiten die Parteien um das Eigentum an der Wohneinheit Oderberger Straße 17 in L.

Am 11. Dezember 1992 entstand zunächst aus dem VEG (P) L. durch Umwandlung die Gut Agrarproduktions- und -handels GmbH L. die ihr Vermögen schließlich durch Verschmelzungsvertrag vom 30. Mai 1994 auf die Klägerin übertragen hat (Bl. 57 ff. d.A.).

Im Jahre 1958 brachte der Vater des Beklagten, Herr J. R. das ihm gehörende Flurstück 87 sowie das Flurstück 86 seines im Krieg gefallenen Bruders J. R. das zu dieser Zeit im Eigentum der Schwester G. H. stand, in die LPG „Freiheit” L. ein.

Im Jahre 1972 schlossen sich die LPG und das VEG L. zur KAP L. zusammen. Die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche wurde seitens der LPG zunächst der KAP übergeben. Aus der KAP entstand schließlich im Jahre 1978 das VEG Pflanzenproduktion L. das alsdann nach Vorlage des Prüfbescheids im Jahre 1983 auf dem Flurstück 86 die drei Reihenhäuser errichtete (Bl. 54 d.A.).

Das VEG (P) Lichterfelde vermietete die streitgegenständliche Wohneinheit auf dem Flurstück 86/1 ab dem 1. Juli 1988 an Herrn H. R. (Bl. 10 ff. d.A.). Mit Urkunde vom 12. Juni 1990 verlieh das VEG den Eheleuten B. und H. R. „auf Grund der §§ 291 bis 294 ZGB des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 … in Verbindung mit der Verordnung vom 9. September 1976 über die Bereitstellung von genossenschaftlich genutzten Bodenflächen zur Errichtung von Eigenheimen auf dem Lande” ein Nutzungsrecht an dem Grundstück, auf dem sich die streitgegenständliche Wohneinheit befindet (Bl. 13 d.A.).

Nachdem die Eheleute Ring am 26. Juli 1990 als Eigentümer des Gebäudes in das Gebäudegrundbuchblatt eingetragen worden waren, bemühten sie sich – in Unkenntnis dieser Eintragung – in den Jahren 1990/1991 um einen Kauf des Gebäudes vom VEG (Bl. 14 ff. d.A.).

Die Eheleute R. verkauften mit notariellem Vertrag vom 28. Oktober 1993 – UR-Nr. 2098/1993 der Notarin … L. in Eberswalde – dieses Gebäude an die Beklagten zu einem Kaufpreis von 3.000,00 DM (Bl. 44 ff.). Am 19. Juli 1994 wurden die Beklagten, die bereits Eigentümer eines Teiles der dazugehörenden Grundflächen waren, als neue Eigentümer in das Gebäudegrundbuchblatt eingetragen, nachdem zuvor am 5. Januar 1994 eine Auflassungsvormerkung zu ihren Gunsten eingetragen worden war.

Das selbständige Gebäudeeigentum wurde erstmals am 19. Juli 1994 bei Eintragung der Beklagten im Grundbuch des Grundstücks von L. Blatt 211, vermerkt. Zuvor war das Gebäudeeigentum allein im Gebäudegrundbuchlatt, Grundbuch von L. Bl. 867, eingetragen (Bl. 139 d.A.).

Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagten hätten das Eigentum an dem Gebäude Oderberger Str. 17 in Lichterfelde nicht gutgläubig erworben. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob das von Herrn J. R. im Jahre 1958 eingebrachte Flurstück 86 in seinem Eigentum gestanden habe; entscheidend sei allein, daß er dieses Flurstück der LPG zur Nutzung überlassen habe. Das VEG (P) L., der Rechtsvorgänger der Klägerin, sei durch die Errichtung Eigentümer des Reihenhauses geworden.

Ein gutgläubiger Erwerb der Beklagten scheitere bereits daran, daß sie bei Erwerb von der Nichtberechtigung der Eheleute Ring gewußt hätten. Dies ergebe sich bereits aus dem niedrigen Kaufpreis von 3.000,00 DM. Es sei in L. auch ortsbekannt gewesen, daß die auf den Flurstücken 86/1 bis 86/4 der Flur 6 errichteten Reihenhäuser im Eigentum des ehemaligen VEG gestanden hätten.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagten zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Gebäudegrundbuches der Gemarkung L. Blatt 867, insofern zu erteilen, als nicht die Beklagten, sondern die Klägerin Eigentümerin des auf der Flur 6, Flurstück 86 in L. Oderberger Str. 17 errichteten Eigenheimes ist;
  2. hilfsweise die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin f...

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