Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestellung einer Sicherungsgrundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Vollstreckungsunterwerfung: Erstreckung der Sicherungsabrede auf den Grundstückserwerber

 

Normenkette

BGB § 1191 Abs. 1, §§ 1192-1193, 1147, 415 Abs. 3, § 362 Abs. 1, §§ 329, 368 Abs. 1, § 266; ZPO §§ 767-768, 795, 794 Abs. 1 Nr. 5, §§ 320, 314, 726 Abs. 1, § 800

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 31.03.2010; Aktenzeichen 4 O 355/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.3.2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Potsdam, Az. 4 O 355/09, wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage und Klauselgegenklage gegen die von dem Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde mit dem Ziel, diese für unzulässig zu erklären.

Die Klägerin ist Eigentümerin des im Grundbuch von B. des AG Nauen, Bl. 2388, verzeichneten Grundstücks Flur 13, Flurstück 19 in F.,... Chaussee. Dieses Grundstück stand ursprünglich im Eigentum des Vaters der Klägerin, dem Zeugen J. Der Beklagte gewährte den Zeugen J. mit notariellem Vertrag vom 23.11.2003, UR-Nr. 124/2003 des Notars ... in B., ein Darlehen über insgesamt 50.000 EUR. Das Darlehen sollte mit 11 % jährlich verzinst werden und in jährlichen Raten von 5.000 EUR, fällig jeweils am 31.12. eines jeden Jahres, beginnend mit dem 31.12.2004, zur Rückzahlung fällig sein. In Höhe der Darlehensvaluta unterwarf sich der Zeuge J. der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Zugleich bestellte der Zeuge J. zugunsten des Beklagten eine Grundschuld i.H.v. 50.000 EUR nebst 11 % Zinsen seit dem Tage der Eintragung und unterwarf den belasteten Grundbesitz der Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer nach § 800 ZPO. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie zu den Gerichtsakten gereichte notarielle Urkunde vom 21.11.2003 (Bl. 13 ff GA) Bezug genommen.

Mit notariellem Vertrag vom 4.10.2007 übertrug der Zeuge J. das Eigentum an dem Grundstück an die Klägerin. Die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch erfolgte am 11.3.2008.

Mit Schreiben vom 10.4.2008 (Kopie Bl. 108 GA), zugestellt durch den Gerichtsvollzieher am 12.4.2008, forderte der Beklagte den Zeugen J. zur Rückzahlung der Darlehensforderung nebst Zinsen auf sein näher bezeichnetes Konto auf und ließ ihm eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 21.11.2003 zustellen. Mit Schreiben vom 11.12.2008 (Kopie Bl. 28 ff GA) ließ der Beklagte die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde an die Klägerin zustellen und kündigte die Zwangsversteigerung des Grundstücks an.

Die Parteien streiten über die Fälligkeit der Grundschuld, über eine von der Klägerin behauptete Rückzahlung durch den Zeugen J. in monatlichen Raten von 700 EUR sowie darüber, ob sich der Beklagte mit der Entgegennahme weiterer Tilgungsraten in Annahmeverzug befindet. Die Klägerin ist darüber hinaus der Auffassung, dass der beurkundende Notar die Vollstreckungsklausel nicht habe erteilen dürfen, weil der Nachweis der Fälligkeit der Grundschuld nicht geführt sei.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 28.6.2010 (Bl. 400 GA) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG darüber hinaus beantragt, die Zwangsvollstreckung aufgrund der zu der Urkunde vom 21.11.2003 (UR-Nr. 124/2003 des Notars ... in B.) am 10.12.2008 den Beklagten die zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in das Grundstück, eingetragen im Grundbuch von B., Blatt 2388, gegen die Klägerin erteilte Vollstreckungsklausel für unzulässig zu erklären.

Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars ... vom 21.11.2003 hinsichtlich eines erststelligen Teilbetrages i.H.v. 1.400 EUR für unzulässig erklärt und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, der Beklagte sei berechtigt, seine Rechte aus der Grundschuld durchzusetzen. Die erforderliche Kündigungserklärung gem. § 1193 Abs. 1 BGB sei spätestens in dem Antrag des Beklagten auf Einleitung der Zwangsvollstreckung zu sehen. Auf das Darlehen seien seit März 2008 keine Zahlungen mehr erbracht worden, so dass der gesamte noch ausstehende Darlehensbetrag einschließlich Zinsen fällig geworden sei. Die Klägerin habe dem Zahlungsanspruch nicht erfolgreich die Ein...

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