Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 26.10.2006; Aktenzeichen 17 O 590/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26.10.2006, Az.: 17 O 590/05, abgeändert.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 3.600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) insgesamt und von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) jeweils 80 %. Die Beklagte zu 1) trägt von den Gerichtskosten 20 % und von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin 10 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz als Fußgängerin wegen eines Sturzes am 07.01.2002 gegen 12.00 Uhr auf dem Klinikgelände der Beklagten zu 1). Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte zu 2) habe für die behauptete Unfallstelle bereits keine Verkehrssicherungspflicht, da es sich um eine Verkehrsfläche handele, die nur beschränkt der Öffentlichkeit zugänglich sei. Zudem habe sie als Eigentümerin des Klinikgeländes dieses in die ausschließliche Verwaltung und Obhut der Beklagten zu 1) gegeben. Zu einer Verletzung etwaiger Kontrollpflichten der Beklagten zu 2) sei nichts vorgetragen worden. Auch die Beklagte zu 1) hafte der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus § 823 BGB. Im Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Klägerin aufgrund von so starker Glätte gestürzt sei, dass diese einen verkehrssicherungspflichtwidrigen Zustand dargestellt habe. Vielmehr habe eine winterliche Verkehrswegesituation vorgelegen, die mit gehöriger Aufmerksamkeit durchaus zu bewältigen gewesen sei. Ein Verkehrsteilnehmer müsse eine Verkehrsfläche so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbiete. Ein Anspruch der Klägerin scheide auch deshalb aus, weil es sich bei der Unfallörtlichkeit nicht um eine verkehrswichtige Fläche gehandelt habe. Im Bereich der Parkplätze sei nur mit einem geringen Verkehrsaufkommen durchschnittlich gerüsteter Fußgänger zu rechnen, die nicht erwarten dürften, dass jeder Weg auf dem Klinikgelände geräumt sei. Schließlich sei der Klägerin auch ein den Anspruch ausschließendes Mitverschulden entgegenzuhalten, da die winterlichen Straßenverkehrsverhältnisse weithin und überall sichtbar gewesen seien.

Gegen dieses ihr am 30.10.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.11.2006, bei Gericht eingegangen am 27.11.2006, Berufung eingelegt und diese nach einer entsprechenden Verlängerung der Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 30.01.2007, bei Gericht eingegangen am selben Tag, begründet. Mit der Berufung rügt die in der ersten Instanz unterlegene Klägerin eine falsche Rechtsanwendung und eine unvollständige Tatsachenfeststellung durch das Landgericht. Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht sei rechtsirrig verneint worden. Das Landgericht habe nicht erkannt, dass die Klägerin auf einem großen, lang gestreckten Parkplatz gestürzt ist. Zudem habe es nach den örtlichen Verhältnissen keine Möglichkeit gegeben, mit dem Pkw direkt vor das Klinikgebäude II vorzufahren, sodass für sie keine Handlungsalternative bestanden habe. Das Landgericht sei aufgrund falscher Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass der Klägerin nicht der Beweis gelungen sei, aufgrund von Glätte gestürzt zu sein. Zudem sei es über die Verkehrswichtigkeit der Fläche im Irrtum. Überdies liege kein den Anspruch ausschließendes Mitverschulden der Klägerin vor. Schließlich sei auch die Beklagte zu 2) als Grundstückseigentümerin und öffentlich-rechtliche Körperschaft verkehrssicherungspflichtig.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 26.10.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 17 O 590/05,

  • 1.

    die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, das jedoch einen Betrag in Höhe von 15.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  • 2.

    festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden - letztere, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen -, die aus dem Unfall vom 07.01.2002 auf dem Parkplatz ...allee des Geländes der B...-Klinik in B... entstehen, zu ersetzen.

Die Beklagte beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil, halten die Begründung des Landgerichts für fehlerfrei und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

II.

Die zulässige, insbesonder...

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