Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 28.02.2007; Aktenzeichen 8 O 512/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.2.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Potsdam wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger ist mit Beschluss des AG Chemnitz vom 23.11.2004 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn J. D. bestellt worden. Er nimmt die Beklagte nach insolvenzrechtlicher Anfechtung auf Rückgewähr von zwei Mietraten für die Monate November und Dezember 2004, betreffend das Objekt ... Weg 1a, G., i.H.v. insgesamt 5.618,60 EUR in Anspruch. Die Beklagte vereinnahmte diese Mietraten aufgrund der offen gelegten Sicherungszession des Schuldners gemäß der Vereinbarung zwischen diesem und der Beklagten vom 12.12.2001/24.1.2002.

Das LG hat der Klage stattgegeben.

Das Urteil des LG Potsdam vom 28.2.2007 ist der Beklagten am 5.3.2007 zugestellt worden. Sie hat gegen das Urteil am 2.4.2007 Berufung eingelegt, die sie am 27.4.2007 begründet hat.

Mit der Berufung will die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. Sie beanstandet die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das LG.

Die Beklagte beantragt, das am 28.2.2007 verkündete Urteil des LG Potsdam abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat am 1.11.2007 den Schriftsatz vom 29.10.2007 zu den Akten gereicht, der ihr in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2007 nicht nachgelassen worden ist.

II. Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückgewähr der vereinnahmten Monatsmieten aus dem vorgenannten Objekt für die Monate November und Dezember 2004. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 818 Abs. 2 BGB.

Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung und Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

Die hier anfechtbare Rechtshandlung der Schuldnerin ist die in dem Vertrag der Beklagten mit der Schuldnerin vom 12.12.2001/24.1.2002 vereinbarte Sicherungsabtretung betreffend das vorgenannte Mietobjekt, soweit diese auch die monatlichen Mietzinsansprüche für November und Dezember 2004 zum Gegenstand hat.

Mit dem LG ist davon auszugehen, dass der Anfechtbarkeit der Abtretungsvereinbarung - soweit sie sich auf die beiden hier streitigen Monatsmieten bezieht - nicht entgegensteht, dass die Sicherungsabtretung vor Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn J. D. und auch vor Beginn des Dreimonatszeitraums nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO erfolgte. Insofern ist nicht auf den Abschluss der Abtretungsvereinbarung, sondern auf den Eintritt ihrer rechtlichen Wirkung abzustellen, § 140 Abs. 1 InsO. Im Falle der Vorausabtretung einer künftigen Forderung entscheidet deshalb das Entstehen dieser Forderung.

Bei der Abtretung von Ansprüchen aus einem Dauerschuldverhältnis ist für die Wirksamkeit der Abtretungen der Einzelansprüche maßgeblich, ob das Recht auf die Einzelforderung bereits mit Abschluss des Dauerschuldverhältnisses entsteht und die Einzelforderungen lediglich nicht fällig, also betagt sind, oder ob die Einzelansprüche aus dem Dauerschuldverhältnis erst mit Inanspruchnahme der jeweiligen Gegenleistung entstehen, also befristet sind.

Die hier streitgegenständlichen monatlichen Mietzinsansprüche, die Gegenstand des angefochtenen Abtretungsvertrages zwischen dem Schuldner und der Beklagten sind, sind befristete Ansprüche, die erst mit dem Beginn des jeweiligen Mietzinszeitraums entstehen, so dass ihre Abtretung auch erst zu diesem Zeitpunkt wirksam wird (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 163 Rz. 2; Kirchhof in MünchKomm/zur InsO, 2002, § 140 Rz. 14; BGH ZIP 1997, 513, 514).

Der Senat geht mit der Rechtsprechung und der Rechtslehre davon aus, dass Mietraten als Entgelt für die periodische Gebrauchsüberlassung i.S.d. § 140 Abs. 1 InsO jeweils neu entstehen.

Der BGH hat zwar entschieden, dass Leasingraten für bewegliche Gegenstände in der festgelegten Grundmietzeit regelmäßig betagte und nicht befristete Forderungen sind. Zur Begründung hat er auf den Finanzierungszweck des Leasingvertrages sowie auf dessen im Voraus festgelegte Zahlungsmodalitäten verwiesen (BGHZ 109, 368, 372). Diese Rechtsprechung ist hier jedoch nicht einschlägig.

Im vorliegenden Falle hatte der Schuldner, soweit dargetan, als Vermieter einen gewöhnlichen Grundstücksmietvertrag über das vorgenannte Grundstück abgeschlossen. Die Besonderheiten des Leasingvertrages fehlen. So ist nicht ersichtlich, dass der Schuldner das Grundstück angeschafft hätte, um es für die Mieter als Investitionsobjekt zeitlich vorzufinanzieren. Ebenso ist weder vorgetragen n...

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