Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 27.05.2005; Aktenzeichen 11 O 342/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.10.2007; Aktenzeichen III ZR 301/06)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Frankfurt/O. vom 27.5.2005 - 11 O 342/01, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz aufgrund einer von dem Landrat des Beklagten erteilten Falschauskunft zu den vermögensrechtlichen Verhältnissen des Grundstücks in K., Gemarkung K., Flur 2, Flurstück 127.

Mit Schreiben vom 20.4.1994 erteilte der Beklagte eine Negativbescheinigung gem. § 3 Abs. 5 VermG an Herrn J. W. In dem Schreiben heißt es: "Das Vermögensamt hat Ihre Nachfrage geprüft. Nach diesseitigem Erkenntnisstand in unserem Amt liegt ein vermögensrechtlicher Anspruch nicht vor." Unter Verwendung dieser Negativbescheinigung schloss die Klägerin am 27.6.1994 mit den Eheleuten W. über das oben genannte Grundstück zu einem Kaufpreis von 24.000 DM einen notariellen Kaufvertrag ab. Dieser Kaufvertrag, für den die Präsidentin der Treuhandanstalt am 8.8.1994 die GVO-Genehmigung erteilt hat, musste inzwischen rückabgewickelt werden, da an dem im Jahr 1954 zu Unrecht enteigneten Grundstück bereits am 10.10.1990 von einer Frau H. K. im Ergebnis berechtigte Ansprüche ggü. dem Rat des Kreises E. angemeldet worden waren.

Das LG Berlin hat die Klägerin in einem Rechtsstreit gegen die Eheleute W., die auf dem verkauften Grundstück in den Jahren 1995/1996 ein Einfamilienhaus fertig gestellt hatten, mit Urteil vom 19.11.2002 rechtskräftig zur Zahlung von 452.214,60 EUR Schadensersatz verurteilt (Az.: 9 O 579/00). Eine weitere Zahlungsklage gegen die Klägerin über weitere 132.961,89 EUR haben die Eheleute W. inzwischen zurückgenommen. Über eine vor dem LG Frankfurt/O., Az.: 14 O 185/02, anhängige Klage der Klägerin gegen den inzwischen als Eigentümer des Grundstücks eingetragenen Herrn D. B. auf Zahlung von Verwendungsersatz i.H.v. 450.000 DM ist bisher nicht entschieden worden.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Verpflichtung zur Rückübertragung des im Grundbuch von K. des AG B., Grundbuchblatt 207 verzeichneten Grundstücks in der Gemarkung K., Flur 2, Flurstück 127 an den Berechtigten nach dem Vermögensgesetz, Herrn D. B., entsteht.

In der mündlichen Verhandlung vom 6.5.2005 hat die Klägerin nach Erörterung der Sach- und Rechtslage beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bis zu einem Betrag i.H.v. 368.572,52 EUR den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Verpflichtung zur Rückübertragung des im Grundbuch von K. des AG B., Grundbuchblatt 207 verzeichneten Grundstücks in der Gemarkung K., Flur 2, Flurstück 127 an den Berechtigten nach dem Vermögensgesetz, Herrn D. B., entsteht abzgl. der Zahlungen, welche die Klägerin als Wertersatz gem. § 7 Abs. 3 S. 2 GVO von Herrn D. B. erhält.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das LG Frankfurt/O. hat mit Urt. v. 27.5.2005 - 11 O 342/01, der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellungsklage sei zulässig, da der der Klägerin letztlich entstehende Schaden noch nicht bezifferbar sei. Die Feststellungsklage sei auch auf der Grundlage des § 839 BGB begründet, da der Beklagte durch die Erteilung einer sachlich falschen Negativbescheinigung vom 20.4.1994 eine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen habe. Diese Pflichtverletzung sei auch ungeachtet der Eigenschaft der Klägerin als öffentlich-rechtliche Körperschaft drittbezogen i.S.d. § 839 BGB. Der von der Beklagten verursachte Schaden belaufe sich auf die Differenz zwischen dem Betrag, den die Klägerin an die Eheleute W. zahlen müsse, und dem Betrag, den sie selbst gegenüber Herrn B. als Wertersatz realisieren könne. Bei der Schadensentstehung treffe die Klägerin kein Mitverschulden. Schließlich seien Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten auch nicht verjährt.

Gegen dieses ihm am 2.6.2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 4.7.2005, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und diese nach einer Fristverlängerung bis zum 2.9.2005 mit Schriftsatz vom 2.9.2005, bei Gericht eingegangen am selben Tag, begründet. Mit der Berufung rügt der Beklagte die Tatsachenfeststellungen und die Rechtsanwendung des LG. Das LG habe zunächst bei der Prüfung der Zulässigkeit der Fe...

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