Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Juli 2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 331/17, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird und die ... Hausverwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer ..., ... Straße ..., ... B... die Kosten in beiden Instanzen zu tragen hat.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.984,83 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen im Sinne von § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung ist als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klage ist bereits unzulässig. Die unter der Bezeichnung "Wohnungseigentümergemeinschaft X..." handelnde Klägerin ist nicht parteifähig, weil es sich hierbei lediglich um eine - nicht parteifähige - Untergemeinschaft der "Wohnungseigentümergemeinschaft Y..." handelt (§ 50 ZPO). Nach § 10 Abs. 6 Satz 5 WEG kann die Gemeinschaft vor Gericht klagen und verklagt werden. Dabei muss die Gemeinschaft die Bezeichnung "Wohnungseigentümergemeinschaft" gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks - hier: Y...- führen (§ 10 Abs. 6 Satz 4 WEG). Bei einer Mehrhausanlage kann zwar die Gemeinschaftsordnung die Bildung von Untergemeinschaften mit eigenen Beschlussfassungskompetenzen und Kostenverteilungsregelungen in allein sie betreffenden Verwaltungsangelegenheiten vorsehen. Solche Untergemeinschaften sind jedoch keine selbständigen Tochterverbände, sondern nur ein Teil der Gesamtgemeinschaft. Rechts- und parteifähig ist ausschließlich die Gesamtgemeinschaft, nicht jedoch die hier klagende Untergemeinschaft der Wohnungseigentümer der Häuser X... (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Oktober 2010 - 5 U 934/10 -; OLG Nürnberg, Urteil vom 16. August 2013 - 2 U 2379/12 - in Verbindung mit dem dazu ergangenen Nichtannahmebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2016 - VII ZR 252/13 -, jeweils bei juris; Zöller-Althammer, ZPO, 33. Aufl.2020, Rn. 24 zu § 50 ZPO).

Eine Berichtigung des Rubrums auf die "Wohnungseigentümergemeinschaft Y..." kommt nicht in Betracht. Ein berichtigungsfähiger Rubrumsfehler durch unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Klagepartei liegt nicht vor. Eine Berichtigung käme nur in Betracht, wenn feststeht oder erkennbar ist, wer als Partei gemeint war, und Interessen Dritter durch die Berichtigung nicht berührt werden. Voraussetzung ist, dass die Identität der Partei feststeht und durch die Berichtigung gewahrt bleibt (vgl. OLG Nürnberg, a. a. O.; Zöller-Feskorn, a. a. O., Rn. 17 zu § 319 ZPO).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Klageerhebung liegt entgegen den Ausführungen des Klägervertreters im Schriftsatz vom 17. Januar 2020 kein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft Y... zugrunde. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 27. November 2017 (Anlage zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 17. April 2018, Bl. 140-144 d. A.) haben ersichtlich lediglich die mit 39 von 43 Stimmanteilen anwesenden Eigentümer der Untergemeinschaft "X..." zum TOP 03 einstimmig mit 39 Stimmen den Beschluss Nr. 222/17 gefasst, ein Klageverfahren gegen den Beklagten zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs für die Beitragszahlung nach dem Staatshaftungsgesetz in Höhe von 9.789,83 EUR nebst Zinsen und gezahlter Säumniszuschläge einzuleiten, und den Verwalter bevollmächtigt, den Klägervertreter mit der Klageeinreichung und -verfolgung zu beauftragen. In der Versammlung vertreten waren insgesamt 187 von 216 Einheiten. Die Klageschrift und die ihr beigefügte Prozessvollmacht belegen zudem eindeutig, dass die Untergemeinschaft X... als Klägerin auftreten sollte. Der im Rubrum der Klageschrift enthaltene Hinweis auf § 27 Abs. 2 WEG zeigt lediglich, dass die Verwalterin im Rechtsstreit für die Untergemeinschaft handeln wollte.

Die Kosten des Rechtsstreits sind der Verwalterin der Wohnungseigentumsgemeinschaft Y... als Veranlasserin aufzuerlegen. Diese hat die Existenz der Klägerin im Rechtsstreit behauptet und ist, weil der nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG erforderliche Beschluss nicht vorliegt, als Veranlasserin des unzulässigen Verfahrens anzusehen (vgl. OLG Nürnberg, a. a. O. - m. w. Nachw.).

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13689059

ZWE 2020, 202

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