Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 28.10.2005; Aktenzeichen 8 O 683/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 28. Oktober 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.786,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2004 zu zahlen.

  • 2.

    Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine Ersatzaussonderungsansprüche in Bezug auf die Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung B... an den Kläger vom 8. August 2002 in Höhe von 3.950,00 EUR, vom 10. September 2002 in Höhe von 3.950,00 EUR, vom 12. November 2002 in Höhe von 4.000,00 EUR, vom 10. Dezember 2002 in Höhe von 4.000,00 EUR, vom 30. Januar 2003 in Höhe von 4.332,66 EUR, vom 2. Mai 2003 in Höhe von 6.818,08 EUR und vom 30. Juli 2004 in Höhe von 200,75 EUR zustehen.

Die weitergehende Feststellungsklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen fallen dem Kläger zu 10 % und der Beklagten zu 90 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 09.12.2002 über das Vermögen des Chirurgen R... S... (nachfolgend: Schuldner) eröffneten Insolvenzverfahren.

Der Schuldner stand zur beklagten Bank in ständiger Geschäftsbeziehung, die ihm insbesondere die zur Einrichtung seiner chirurgischen Praxis fehlende Finanzierung zur Verfügung stellte. Zugleich mit der Kontoeröffnung hatte der Schuldner der Beklagten am 15.04.1993 seine Ansprüche gegen die Kassenärztliche Vereinigung B... (K...) abgetreten (Bl. 35 - 37 d.A.).

Im April 2002 wurde allen beteiligten Banken - ebenso der Beklagten - ein im Auftrage des Schuldners ausgearbeitetes Sanierungskonzept (außergerichtlicher Sanierungsplan) zugestellt. Insoweit wird auf das Schreiben des Betriebswirts W... C... vom 12.03.2002 (Bl. 225 - 228 d.A.) verwiesen.

Der Schuldner stellte am 08.07.2002 den Insolvenzantrag. Die Beklagte hat von der K... in der Zeit vom 07.05.2002 bis zum 21.10.2002 auf die Honorare des Schuldners Zahlungen in Höhe von insgesamt 22.787,43 EUR erhalten (Bl. 19 d.A.). Auf das Verwaltersonderkonto des Klägers gingen in der Zeit vom 31.07.2002 bis zum 30.07.2004 von der K... Zahlungen in Höhe von insgesamt 32.044,66 EUR ein (Bl. 19, 20 d.A.).

Der Kläger nimmt die Beklagte hinsichtlich der von ihr vereinnahmten Beträge auf insolvenzrechtliche Rückgewähr in Anspruch, die von ihm selbst eingezogenen Beträge beansprucht er für sich.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.786,73 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2004 zu zahlen,

festzustellen, dass der Beklagten keine Ersatzaussonderungsansprüche in Bezug auf die Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung B... an den Kläger vom 31.07.2002 in Höhe von 4.793,17 EUR, vom 08.08.2002 in Höhe von 3.950,00 EUR, vom 10.09.2002 in Höhe von 3.950,00 EUR, vom 12.11.2002 in Höhe von 4.000,00 EUR, vom 10.12.2002 in Höhe von 4.000,00 EUR, vom 30.01.2002 in Höhe von 4.332,66 EUR, vom 02.05.2003 in Höhe von 6.818,08 EUR und vom 30.07.2002 in Höhe von 200,75 EUR zustehen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Abtretung der Forderungen des Schuldners gegen die K... an die Beklagte sei wegen Verstoßes gegen das sog. Arztgeheimnis (§ 203 Abs. 1 StGB) nichtig, außerdem sei dem Kläger darin zu folgen, dass die Beklagte sich nicht auf die Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO berufen könne.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 02.11.2005 zugestellte Urteil am 24.11.2005 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach entsprechender Verlängerung am 14.02.2006 begründet.

Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg.

Der von dem Kläger in Höhe von 22.786,73 EUR geltend gemachte Zahlungsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt der insolvenzrechtlichen Rückgewähr gemäß §§ 129, 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 143 Abs. 1 InsO gerechtfertigt. Soweit der Kläger auf Feststellung anträgt, dass hinsichtlich der an ihn ausgekehrten Beträge von insgesamt 32.044,66 EUR der Beklagten Ersatzaussonderungsansprüche nicht zustünden, ist der Anspruch des Klägers überwiegend begründet; nur hinsichtlich der am 31.07.2002 geleistet...

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