Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach 18-jähriger Ehe

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch eine lange Ehedauer von ca. 18 Jahren und die Betreuung der gemeinsamen Kinder steht der Befristung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau nicht entgegen, wenn sie durch die Ehe in ihrer beruflichen Entwicklung bzw. in ihrer beruflichen Qualifizierung nicht gehindert wurde und durch eine mehrjährige Trennungszeit und die während dieser Zeit erfolgte Erweiterung ihrer Berufstätigkeit hinreichend Gelegenheit hatte, sich auf die neuen, allein an ihrer eigenen beruflichen Qualifikation ausgerichteten wirtschaftlichen Verhältnisse einzustellen, die es ihr ermöglichen, auch nach Wegfall der Unterhaltszahlungen einen angemessenen Lebensstandard aufrechtzuerhalten.

2. Bei einer gesundheitlich nicht eingeschränkten und zum Zeitpunkt der Ehescheidung 40 Jahre alten Ehefrau ist der Unterhaltsanspruch in diesem Fall auf weitere fünf Jahre zu befristen.

 

Normenkette

BGB §§ 1573, 1578, 1574, 1577, 1579

 

Verfahrensgang

AG Eberswalde (Urteil vom 17.07.2006; Aktenzeichen 3 F 271/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.11.2007; Aktenzeichen XII ZR 16/07)

 

Tenor

Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des AG Eberswalde vom 17.7.2006 zu Ziff. 3. und 4. des Tenors unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel abgeändert und insoweit insgesamt wie folgt neu gefasst.

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsteller einen Zugewinnausgleich i.H.v. 17.941,21 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen.

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich

  • 84 EUR seit Rechtskraft der Ehescheidung bis zum 31.12.2006 und
  • 110 EUR vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2011

zu zahlen.

Die weitergehenden Klageforderungen beider Parteien werden zurückgewiesen.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf gerundet 21.073 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten über Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt.

Die Parteien haben in 6/1985 in Sch. geheiratet und sodann im Gebiet der ehemaligen DDR gelebt. Aus der Ehe sind die beiden inzwischen volljährigen Söhne A. (geboren 10/1984) und P. (geboren 7/1988) hervorgegangen. Die Trennung der Parteien erfolgte 2001/2002.

Der Antragsteller, geboren ..., ist als Vulkaniseur tätig. Er wohnt in NRW, wo er bereits seit 1992 arbeitet. Die Antragsgegnerin, geboren ..., ist als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Sie lebt in Hessen. Die Parteien sind zu je ½ Eigentümer eines Hausgrundstücks in E. Dort befand sich auch die frühere Ehewohnung, aus der die Antragsgegnerin Ende 2005 ausgezogen ist.

Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 8.8.2003 zugestellt worden. Nach vorausgegangenen Teil-Anerkenntnisurteilen über Auskunft (aus 9/2004) hat das AG durch Urteil vom 17.7.2006 u.a. die Ehe der Parteien geschieden. Die Klage des Antragstellers auf Zugewinnausgleich und diejenige der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt hat das AG abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem amtsgerichtlichen Urteil wird verwiesen. Gegen diese Klageabweisungen richten sich die Berufungen beider Parteien.

Zur Begründung macht der Antragsteller geltend, nur die Antragsgegnerin habe einen Zugewinn zwischen den maßgebenden Stichtagen 3.10.1990 und 8.8.2003 erwirtschaftet. Daher stehe ihm eine Ausgleichsforderung in der geltend gemachten Höhe zu.

Die Antragsgegnerin beruft sich zur Begründung ihres Rechtsmittels auf einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, da der Antragsteller über ein wesentlich höheres Einkommen als sie verfüge.

Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Urteils des AG Eberswalde vom 17.7.2006, 3 F 271/03, die Antragsgegnerin zu verurteilen, an ihn 17.941,21 EUR nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des AG Eberswalde vom 17.7.2006, 3 F 271/03, den Antragsteller zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen Unterhaltsbetrag i.H.v. 261 EUR, monatlich im Voraus bis zum 3. des jeweiligen Monats, zu zahlen.

Im Übrigen begehren die Parteien die Zurückweisung der jeweiligen gegnerischen Berufung.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

B. Auf die zulässigen Berufungen beider Parteien ist die Entscheidung des AG zum Zugewinnausgleich und zum nachehelichen Unterhalt in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang abzuändern.

I. Zugewinnausgle...

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