Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 15.03.2007; Aktenzeichen 2 O 423/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.3.2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Potsdam (Az.: 2 O 423/05) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages in Anspruch.

Er bestellte am 25.1.2005 bei der Beklagten, diese vertreten durch das Autohaus ... in P., einen Mercedes-Benz Typ A 170 Avantgarde zum Preis von 26.250,80 EUR, von dem nach Gutschrift der Differenz 25.000 EUR in bar bezahlt wurden. Als Sonderausstattung wurde u.a. das "Getriebe Autotronic, stufenloses Automatikgetriebe" vereinbart. Nach Rücknahme eines mit falscher Ausstattung übereigneten Pkw wurde das Fahrzeug am 3.6.2005 ausgeliefert.

Der Kläger hat behauptet, der Pkw weise eine Reihe von Mängeln auf. So sei das Getriebe defekt, der Motor drehe konstant bei 5.000 U/min zu hoch. Bei Verringerung der Geschwindigkeit schalte das Getriebe nicht herunter, bei gebremsten Fahrten bergab toure der Motor ebenso hoch wie bei Fahrten bergauf, wenn man Gas wegnähme. Zudem verursache das Getriebe ein jaulendes Geräusch. Die Beschleunigung sei mangelhaft, weil das Fahrzeug erst nach einer Sekunde Gas annehme und beschleunige. Der Kraftstoffverbrauch liege bei 11,0 Litern pro 100 Kilometern anstelle der herstellerseits angegebenen 5,5 bis 9,6 Liter.

Das LG hat durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis über den behaupteten Defekt des Getriebes und die unzureichende Beschleunigung erhoben. Im Folgenden hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen funktioniere das Getriebe einwandfrei und beschleunige der Pkw ordnungsgemäß. Soweit der Gutachter den klägerischen Vortrag bestätigt habe, dass im Fahrprogramm "S" bei plötzlicher Gaswegnahme keine Drehzahlabsenkung erfolge und bei Fahrten bergab unter Betätigung der Bremse ein Anstieg der Drehzahl zu verzeichnen sei, handele es sich um herstellerseits gewollte Funktionen des CVT-Automatikgetriebes, die dem Stand der Technik entsprächen.

Das LG hat in der angefochtenen Entscheidung weiter ausgeführt, zu einem erhöhten Kraftstoffverbrauch habe der Kläger trotz entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung und Einräumung einer Schriftsatzfrist nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. So sei unklar geblieben, unter welchen Bedingungen der von ihm behauptete Verbrauch von 11,0 Litern auf 100 Kilometer zustande gekommen sei, weshalb es nicht möglich sei, ihn in Relation zu den Angaben des Herstellers zu setzen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Klageziele weiterverfolgt. Er macht geltend, der von ihm vor Abschluss des Kaufvertrages Probe gefahrene, ebenfalls mit einem CVT-Automatikgetriebe ausgestattete Vorführwagen Mercedes A 170 habe die von ihm beanstandeten Fahrverhaltensweisen nicht gezeigt, anderenfalls er kein Auto von der Beklagten gekauft hätte. Auch das ihm zunächst gelieferte Kfz habe die beschriebenen Symptome nicht aufgewiesen. Weil das ihm schlussendlich übereignete Fahrzeug nicht dieselben Fahreigenschaften aufweise, sei es mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Hierzu verhalte sich das gerichtlich eingeholte Gutachten nicht, so dass es der Einholung eines weiteren bedürfe.

Zu Unrecht habe das LG eine Beweiserhebung über den von ihm behaupteten Kraftstoffverbrauch unterlassen; keinesfalls sei sein diesbezüglicher Vortrag unsubstantiiert. Das Erstgericht habe es versäumt, ihn detailliert darauf hinzuweisen, dass es näheren Vortrages dazu bedürfe, wie er zu dem von ihm angegebenen Verbrauchswert komme; tatsächlich sei dies ein Mittelwert aus dem sog. "Drittelmix", also 1/3 Stadtverkehr, 1/3 Landstraße (konstant 90 km/h) und 1/3 Autobahn (konstant 120 km/h). Nach der von ihm bereits erstinstanzlich vorgelegten Herstellerübersicht verbrauche der A 170 im Stadtverkehr 9,6 Liter pro 100 Kilometer, so dass die von ihm angegebenen 11,0 Liter unabhängig davon, bei welcher Fahrweise sie verbraucht würden, über die Toleranzgrenze hinweg überhöht seien. Indem es - unerwartet - die Auffassung vertreten habe, sein Vortrag bezüglich des Kraftstoffverbrauchs sei unzureichend gewesen, habe das LG seine Hinweispflichten verletzt und eine Überraschungsentscheidung getroffen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Potsdam vom 15.3.2007 (Az. 2 O 423/05) abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.137,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.4.2006 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Mercedes Benz, Typ A ...

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