Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 09.11.1994; Aktenzeichen 2 O 648/94)

 

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 9.11.1994 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam (2 O 648/94) wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin hat auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die zunächst erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben. Der Erlaß der einstweiligen Verfügung setzte einen Verfügungsanspruch voraus. Der Verfügungsklägerin stand aber bereits im Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung der geltend gemachte, auf die Dauer des Handelsvertretervertrages beschränkte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil der Handelsvertretervertrag zu diesem Zeitpunkt bereits wirkungslos geworden war. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die schriftliche Erklärung des Mitarbeiters C der Verfügungsklägerin vom 18.8.1994 das zwischen den Parteien bestehende Handelsvertreterverhältnis zu diesem Zeitpunkt beendet hat. Daß die Verfügungsklägerin bzw. der für sie handelnde Mitarbeiter C. selbst eine derartige sofortige Auflösung und nicht eine "Suspendierung" beabsichtigte, ergibt sich bereits aus der in der Erklärung vom 18.8.1994 verwendeten Bezeichnung des Verfügungsbeklagten als eines "ehemaligen" Mitarbeiters der Verfügungsklägerin. Auch aus der für die Auslegung der Erklärung maßgeblichen Empfängersicht des Verfügungsbeklagten konnte die uneingeschränkte Aufforderung, jegliche weitere Tätigkeit für die Verfügungsklägerin zu unterlassen und seine Unterlagen binnen einer Woche bei der Verfügungsklägerin abzuliefern, nur dahin verstanden werden, daß er aus den Diensten der Verfügungsklägerin mit sofortiger Wirkung entfernt, also der Handelsvertretervertrag fristlos gekündigt werden sollte. Als "Suspendierung" konnte der Verfügungsbeklagte die Erklärung schon deshalb nicht auffassen, weil die Suspendierung ihrem Wesen nach dem Handelsvertretervertrag fremd ist; zulässig ist die Suspendierung im Arbeitsrecht, weil der Arbeitgeber während ihrer Dauer weiterhin zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet bleibt, der Schwebezustand daher jedenfalls nicht zu einer einkommensmäßigen Verschlechterung beim Arbeitnehmer führt. Im Handelsvertreterrecht dagegen ist sie als unausgewogene Maßnahme unzulässig, weil sie den Handelsvertreter der Möglichkeit berauben würde, im Zeitraum der Suspendierung Provisionen zu erzielen, während der Prinzipal seinerseits aller Verpflichtungen enthoben wäre. Wirksam war die fristlose Kündigung, weil der Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin durch sein unstreitiges Verhalten einen wichtigen Grund zur Kündigung gegeben hatte; zudem hat der Verfügungsbeklagte der fristlosen Kündigung nicht widersprochen.

Die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung scheitert auch nicht gem. § 180 BGB an fehlender Vertretungsmacht des Mitarbeiters C. der Verfügungsklägerin. Zwar mag der Zeuge nicht ausdrücklich Vollmacht für eine fristlose Kündigung des Verfügungsbeklagten erhalten haben. Er war jedoch jedenfalls befugt, die Erklärung vom 18.8.1994 abzugeben, die sich bei richtiger Betrachtung als fristlose Kündigung darstellte; damit deckte seine Vollmacht aber die Kündigung.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3028551

BB 1996, 2115

BB 1996, 2115-2116 (Volltext mit amtl. LS)

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